Aufbewahrung von patientenbezogenen Daten

Nachdem die Befunderhebung jeder Art zur ärztlichen Tätigkeit zählt, gilt folgende Aufbewahrungspflicht:

Gemäß § 51 Abs. 3 Ärztegesetz sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Patientendokumentation ist dabei in jeder technischen Form zulässig. Die Aufbewahrung der Dokumentation dient unter anderem der Beweissicherung im Hinblick auf etwaige Schadenersatzansprüche eines Patienten. Da Schadenersatzansprüche aber objektiv erst nach 30 Jahren verjähren, erscheint es geboten, die Dokumentation nach Möglichkeit für die Dauer dieses Zeitraumes aufzubewahren.

Also – jenes Labor, dass die Probe analysiert hat, ist verpflichtet, alle über diesen Prozess vorliegenden Daten für 10 Jahre aufzubewahren. 

Für die Auskunftspflicht über Befunde gilt folgendes:

Gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz ist der Arzt verpflichtet, den Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren, oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Ein Recht auf Ausfolgung der Originaldokumentation kann der Patient jedoch nicht geltend machen. Der Patient hat neben dem Recht auf Einsicht auch das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten bzw. Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Zur Frage bezüglich Weiterverarbeitung von Daten oder Proben für „andere“ Analysen weise ich darauf hin, dass es in Österreich derzeit aus vielen Gründen nicht möglich ist, irgendetwas anderes aus der Probe zu machen, als die Diagnostik von Erregern. Es werden keine Gendatenbanken angelegt. Ein hierfür notwendiges Verfahren – eine Genomsequenzierung – ist in dieser Zahl schlicht und einfach weder finanziell (Kosten je Probe ca. 500 – 1000 Euro) noch strukturell (Personal, Datenspeicher etc.)  – möglich.  

Zur Beachtung – eine Testung an asymptomatischen Menschen hat KEINEN Nutzen – es gibt am Markt KEIN System, dass in diesem Fall valide Befunde erzeugen kann. Ich rate daher dringend davon ab, sich testen zu lassen und empfehle,  im Falle einer Freiwilligkeit dies abzulehnen!

Dagmar Häusler
Biomedizinische Analytikerin

Über den Autor

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