Erste Erfolge im Zusammenhang mit „verbotenen Privatschulen“ und Schulpflichtverletzungen – Verwaltungsstrafverfahren eingestellt

Strafen für „verbotene Privatschulen“ und Schulfpflichtverletzungen erfolgreich bekämpft

Was zählt als bewilligungspflichtige Privatschule? Wurde die Schulpflicht verletzt, wenn Kinder wegen Covid-Maßnahmen nicht mehr die Schule besuchten? Und wann dürfen die Behörden strafen? Solche Fragen stellen sich für viele Eltern von schulpflichtigen Kindern, und viele wurden in den letzten Jahren mit – teilweise sehr hohen oder wiederholten – Verwaltungsstrafen konfrontiert, wenn sie einen Weg abseits der Pflichtschulen wählten. Wie unsere Erfahrungen zeigen, waren und sind die Behörden dabei aber nicht immer im Recht! Hier lesen Sie von Beispielfällen, in denen Strafen ausgeteilt wurden, die sich vor Gericht als unbegründet herausstellten. Es kann sich lohnen, vor Behörden und Gericht für seine Sache einzutreten.

Unberechtigte Strafe Nr. 1: Lernverein doch keine verbotene Privatschule

Aufgrund der Covid-19-Maßnahmen an den Schulen in den Jahren 2021 und 2022 haben immer mehr Eltern nach alternativen Möglichkeiten für ihre Kinder gesucht. Mit Gedanken an das Kindeswohl wurden viele Kinder zum häuslichen Unterricht angemeldet und selbst unterrichtet. Selbstverständlich gab es aber auch das Bedürfnis nach sozialen Kontakten. Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Vereine gebildet. In vielen Fällen wurden gegen die nach außen vertretungsbefugten Organen dieser Vereine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Meistens wurde ihnen vorgeworfen, eine nicht genehmigte Privatschule mit schulpflichtigen Kindern zu betreiben, obwohl die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule anzuzeigen ist und nachgewiesen werden muss, dass die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4).

Wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Privatschulgesetz wurde auch gegen einen Oberösterreicher ein Straferkenntnis (=Bescheid) erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid wurde aus mehreren Gründen bekämpft: Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehler, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

In diesem Beitrag wollen wir vor allem die inhaltlichen Argumente beleuchten, sodass auf die Verfahrensfehler nicht näher eingegangen wird. Angemerkt werden soll aber jedenfalls, dass die Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. Sie hat, ohne entsprechend zu ermitteln, die Ansicht der Bildungsdirektion einfach übernommen und bejaht, dass eine Privatschule vorliegt.  

Dementsprechend wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass Schüler in Lerngruppen oder Lerntreffs nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden bzw. ihnen Lernstoff vermittelt und durch den erteilen Unterricht ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Was der Verein tatsächlich anbot

Der Beschwerdeführer entgegnete, dass der Verein lediglich den Zweck verfolgt, Kindern Freizeitaktivitäten zu bieten, wobei Verschiedenstes angeboten wird, von Aktivitäten in der Natur bis hin zu sportlichen und musikalischen/künstlerischen Aktivitäten über Unterstützungsangebote beim Lernen. Für Kleinkinder würde es zudem die Möglichkeit geben, sich in einer Spielgruppe aufzuhalten.

Weiters wurde im Verfahren damit argumentiert, dass kein Schulgeld bezahlt wird, sondern lediglich Mitgliedsbeiträge. Im Verein ist weder ein Lehrplan vorgesehen, noch werden Prüfungen abgenommen. Alle diese Punkte sprechen dagegen, den Verein als Privatschule zu qualifizieren.

Urteil des Gerichts: Verein nur Lern- und Unterstützungsgruppe

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommen, wobei er das Tätigkeitsfeld des Vereins genauestens beschrieben hat. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens festgestellt, dass ein Lehrplan nicht existiert und völlig freie Zeiteinteilung herrscht. Vom Gericht wurde der Verein daher als Lern- und Unterstützungsgruppe eingeordnet. In rechtlicher Hinsicht wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass es für die Qualifikation als Privatschule bereits an einem ausschlaggebenden Merkmal fehlen würde, nämlich dem Unterricht nach festem Lehrplan. Weitere Merkmale einer Privatschule, wie eine Mehrzahl von Schülern, Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten, sowie erzieherische Ziel wären daher aus diesem Grund gar nicht mehr zu prüfen.

Die Behörde hatte den Verein fälschlicherweise als Privatschule eingeordnet und zu Unrecht gestraft. Aufgrund obiger Ausführungen wurde der Beschwerde des Vereinsobmanns stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

Unberechtigte Strafe Nr. 2: Heimunterricht bei Covid-Maßnahmen als Schulpflichtverletzung eingestuft

Nicht nur im Hinblick auf „Lernvereine“, auch im Zusammenhang mit behaupteten Schulpflichtverletzungen wurden bereits erste Erfolge erzielt. Immer wieder werden Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten, mit Strafverfügungen konfrontiert. Die Hintergründe für derartige Verfahren sind verschieden. Zum einen passiert es immer wieder, dass Eltern ihre Kinder nicht rechtzeitig zum häuslichen Unterricht anmelden (Frist endet stets Anfang Juli), zum anderen wird die Teilnahme am häuslichen Unterricht oftmals nicht bewilligt. In beiden Fällen wird den Eltern schließlich vorgeworfen, dass sie es verabsäumt hätten, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, sodass ein Kind unentschuldigt der Schule ferngeblieben ist. Grundlage hiefür ist § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Schulpflichtgesetz.

Ein Grund dafür, dass Kinder in den letzten Jahren nicht am Präsenzunterricht teilgenommen haben, waren oftmals die strengen Covid-19-Maßnahmen. Auch dann wurden teilweise Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet. In diesen Fällen ergab sich allerdings schon aus § 8 Abs. 5 der Covid-19-Schulverordnung 2021/2022, dass eben gerade keine Schulpflichtverletzung vorliegt. Die genannte Bestimmung hatte sogar ausdrücklich vorgesehen, dass Schüler bei Nichtbefolgung der Maßnahmen, das heißt wenn sie keine Masken trugen oder keinen 3G-Nachweis erbrachten, in den ortsungebundenen Unterricht zu schicken sind. In derartigen Fällen konnte gar keine Verwaltungsübertretung begangen worden sein und waren Strafen zweifellos fehl am Platz, da es nicht nur an der subjektiven Tatseite (dem Vorsatz), sondern schon an der objektiven Tatseite fehlte, zumal die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht gerade die vorgesehene Folge der Nichteinhaltung der Maßnahmen war. Eltern, die ihre Kinder nicht mehr in die Schule schickten, weil sie auch nach Aufforderungen in der Schule die Maskenpflicht nicht befolgten oder keine Nachweise geringer epidemiologischer Gefahr erbrachten, haben nicht rechtswidrig gehandelt. Vielmehr führten sie das durch, was die Verordnung vorsah, nämlich den Umstieg auf „ortsungebundenen Unterricht“. Entsprechend wurden derartige Verwaltungsstrafverfahren nach Erstattung einer entsprechenden Rechtfertigung oftmals eingestellt.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

1 Kommentare

  1. Genauso habe ich das mit meiner Tochter die vergangenen Jahre gehalten. Ich war mit meiner Tochter alleine in der Schule. Nun maturiert sie im Mai, läßt sich bewundern und hat einen Lebensfernen Zettel= Matura, was weiter ist nach 12 Jahren Instrumentalisierung Anstalt weiß niemand…….

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert