Für eine Zwangstestung besteht keine gesetzliche Grundlage.
Für eine ärztliche Heilbehandlung, darunter zählt auch die Diagnoseerstellung, bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Sollte es an der Einwilligung fehlen, auch wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, stellt eine solche eigenmächtige Heilbehandlung ein gerichtlich strafbares Delikt dar (§ 110 StGB).
Sollte jemand durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Testung genötigt werden, wird dadurch der Straftatbestand des § 105 StGB verwirklicht.
Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Person getestet werden muss, so soll die betroffene Person die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides durch die Behörde beantragen. Sollte die Behörde die Ansicht vertreten, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, so hat sie einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen, der ebenso bekämpfbar ist.
Die Behörde wird allenfalls einen Absonderungsbescheid (Quarantäne) erlassen, der von der betroffenen Person wiederum bekämpft werden kann.
Dieser Beitrag kann auch jeder Behörde vorgelegt werden.
RA Dr. Michael Brunner