Geplante Massentestungen in Österreich

Für die in den Medien kolportierten und von Entscheidungsträgern angepriesenen Massentestungen kann jedenfalls nur dann eine Rechtsgrundlage angenommen werden, wenn die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer Testung vorliegt.

Ohne Zustimmung keine Testung!

Das gilt für alle Bevölkerungsgruppen, also auch für Lehrer / Lehrerinnen, Polizisten / Polizistinnen usw.

§ 110 StGB verbietet die eigenmächtige Heilbehandlung – wozu auch eine Testung im Rahmen einer Diagnoseerstellung zu zählen ist – auch wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Darüber hinaus können zwar gem. § 5 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 idgF Menschen auch verpflichtet werden, „sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen“, sofern sie krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind. Damit ist aber auch klargestellt, dass gesunde, nicht krankheitsverdächtige oder nicht ansteckungsverdächtige Personen nicht dazu verhalten werden können, sich einem zwangsweisen (Massen)Test zu unterziehen. Die Beweislast für den Krankheitsverdacht oder Ansteckungsverdacht liegt jedenfalls beim Staat.

Die Grundrechte gewährleisten den Schutz auf körperliche Unversehrtheit und Achtung der Privat- und Familiensphäre.

Ob eine Massentestung bei Berücksichtigung der tatsächlichen Faktenlage und der massiven berechtigten Kritik an Testungen von symptomlosen Personen, selbst wenn eine ausdrückliche Zustimmung derselben vorliegt, rechtlich begründet ist, ist in Zweifel zu ziehen.

Die Entnahme von Probenmaterial ist ausnahmslos für medizinisch diagnostische Zwecke, die von einem Arzt abzuklären sind, sachlich indiziert. Die Frage der Sinnhaftigkeit von Testungen im Rahmen der Diagnostik ist ausnahmslos von einem Arzt zu beantworten, und nicht von irgendwelchen Hilfspersonen.

Für den Arzt, und nur er hat einen medizinischen Eid geleistet, bestehen umfassende Aufklärungs-, Schutz-, Fürsorge- und Standespflichten, bei deren Verletzung ihn die Haftung trifft. Die verpflichtende ärztliche Berufshaftpflichtversicherung bietet seinen Patienten einen Haftungsfonds, über den „irgendwelche Hilfspersonen“ jedenfalls in dieser Qualität nicht verfügen. 

Ein Test funktioniert nur unter der Voraussetzung, dass alle Schritte bis zur Erstellung eines Befundes, also von der Probenentnahme über die Analytik bis hin zur Interpretation der Ergebnisse, laut Anleitung und Zulassung durchgeführt werden. Dies ist nicht gegeben, wenn der Patient keine Symptome hat. Dann ist ein Ergebnis, egal ob positiv oder negativ, ungültig und kann keine Folgen nach sich ziehen.

Soweit überschaubar ist, ist derzeit in Österreich kein Testsystem für die Population von asymptomatischen Menschen zugelassen. Der daher bereits durch die Probenentnahme begangene schwere präanalytische Fehler wird dazu führen, dass das Ergebnis zu verwerfen ist (siehe dazu Download der Plattform Respekt auf www.afa-zone.at ).

Wie können daher die Kosten in Millionenhöhe, die von der Allgemeinheit zu tragen sind, für derart inadäquate Testungen sachlich und rechtlich begründet werden?

Dazu kommt die in der Öffentlichkeit verschwiegene Haftungsfrage im Fall einer gesundheitlichen Schädigung der getesteten Person oder unterlassener Aufklärung.

Es ist in Österreich rechtlich unbestritten, dass einem medizinischen Eingriff eine umfassende Aufklärung über Eignung und Auswirkungen vorangehen muss.

Erst unlängst hat ein portugiesisches Berufungsgericht festgestellt, dass PCR-Tests unzuverlässig sind und eine im Anlassfall verhängte Quarantäne aufgehoben.

Wem also dienen die medizinisch und rechtlich unbegründeten Massentestungen asymptomatischer Personen, als der Bestätigung eines politischen Krisenmanagements, das sich längst mit dem Großteil der angeordneten Maßnahmen als unverhältnismäßig erwiesen hat. Ein Strategiewechsel wäre daher unter Heranziehung evidenzbasierter Daten längst angezeigt.

RA Dr. Michael Brunner

RA Mag. Alexander Todor-Kostic                                                     21.11.2020

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