Bald ist Zeugniszeit!

Wird mein Kind im ortsungebundenen Unterricht das Schuljahr abschließen können?

Bekanntlich haben sich einige Eltern dazu entschieden, ihre Kinder bis heute im ortsungebunden Unterricht zu begleiten. Ihre relativ geringe Zahl ist wohl primär darauf zurückzuführen, dass die meisten Eltern aus verschiedensten Gründen dazu gezwungen waren, ihre Kinder trotz der schwer bedenklichen Dauertests zum Präsenzunterricht zu schicken. Dass Homeschooling in der Praxis die Ausnahme darstellt, hat also in vielen Fällen weniger mit Akzeptanz, als mit Anpassung infolge aufgezwungener Alternativlosigkeit zu tun. Für jene Familien, die sich den Herausforderungen des „Homeschooling“ mit ihren Kindern Tag für Tag stellen, erhebt sich angesichts des nahenden Schuljahres ebenso wie für die befassten Pädagogen die Frage, wie eine ausreichende Leistungsfeststellung der betreffenden Kinder erfolgen kann.

Gesetzeswidrigkeit der geltenden Verordnung (COVID-19-Schulverordnung 2020/21):

Die geltende Rechtslage (§ 4a COVID-19-Schulverordnung 2020/21) schließt jene Kinder vom Präsenzunterricht aus, die sich weder einem Schnelltest unterziehen noch in anderer Weise eine „geringe epidemiologische Gefahr“ nachweisen (Stichwort 3G).

Da es sich bei Schulkindern – außer in Ausnahmefällen – weder um kranke, noch um krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen handelt, ist die flächendeckenden Testung von Schulkindern eine „Screeningmaßnahme“ im Sinne des § 5a Abs 3 Epidemiegesetz 1950. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einer Screeningmaßnahme freiwillig erfolgt und nicht erzwungen werden darf. Da Schüler, die sich nicht testen lassen, erhebliche Einschränkungen sowohl im Bereich der Bildung als auch in ihrem sozialen Leben in Kauf nehmen müssen, kann von „echter“ Freiwilligkeit hier aber keine Rede sein!

Leistungsfeststellung auch für Schüler im ortsungebundenen Unterricht:

Interessanterweise befinden sich die Schulen trotz rückläufiger „Inzidenzzahlen“ durch Verordnung des Bildungsministers immer noch in der Ampelphase „Rot“.

Wenn auch seit 17.05.2021 alle jene Schüler, die Tests gemäß § 4a der (alten und neuen) COVID-19-Schulverordnung 2020/21 vorlegen, also die weitaus größere Zahl aller Schüler in Österreich, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen sind, ist in der Ampelphase „Rot“ der ortsungebundene Unterricht dennoch als Regelfall definiert. Daraus ergibt sich folgerichtig eine Verpflichtung der Schulen, selbstverständlich auch und gerade jenen Kindern einen adäquaten Zugang zur Bildung zu ermöglichen, die von Zuhause aus lernen. Diese Verpflichtung kann sich nicht nur auf die Vermittlung von Lehrstoff, sondern muss sich selbstverständlich auch auf die Feststellung von Leistungen der Schüler beziehen.

Form der Leistungsfeststellung:

Wie dem Erlass des BMBWF GZ 2021.0.322.595 vom 10. Mai 2021 zu entnehmen ist, ist es die Lehrperson, die über die Wahl der Form der Leistungsfeststellung und die Grundlagen für die Beurteilung entscheiden darf. Sie muss sich hierbei an rechtlichen Vorgaben, nicht aber an Wünschen der Eltern oder Schüler orientieren und ist lediglich verpflichtet, die Eltern bzw. das Kind darüber zu informieren, wie die Leistung festgestellt wird.

§ 7 der COVID-19-Schulverordnung sieht vor, dass zur Durchführung von Leistungs­feststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind (insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten) die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anordnen kann. In einem solchen Fall ist entweder ein Schnelltest an der Schule gefordert oder der Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr, also 3G.

Hierbei ist aber zu beachten: Nicht jede Schularbeit muss mitgeschrieben werden! § 7 Abs 9 der Leistungsbeurteilungsverordnung sieht vor, dass ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, eine Schularbeit nachzuholen hat. Die Schularbeiten sind aber nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester „nicht möglich“ ist, wobei der Verordnungstext keine Auskunft darüber gibt, in welchen Fällen eine solche Unmöglichkeit anzunehmen ist.

Somit besteht letztendlich auf der Grundlage der Covid-19-Schulverordnung für all jene Schüler, die einerseits weder über eine Bestätigung einer abgelaufenen Infektion oder einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist, verfügen noch geimpft sind, und die andererseits die Schularbeit mitschreiben müssen, um beurteilt zu werden, de facto eine Testpflicht. Diese wiederum ist, wie schon zuvor dargestellt, aber gesetzeswidrig.

Feststellungsprüfung:

In manchen Schulen wird nun eine Feststellungsprüfung als Alternative dazu angeboten, das Kind zur Leistungsfeststellung in regelmäßigen Abständen (und mit Testung) in die Schule zu schicken.

Auf der Suche nach der entsprechenden Rechtsgrundlage dafür werden wir, jenseits von Corona, im Schulunterrichtsgesetz (§ 20) fündig: Der Lehrer hat eine Feststellungsprüfung durchzuführen, wenn entweder aufgrund von längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht oder in ähnlichen Ausnahmefällen die Leistung nicht beurteilt werden kann. Um ein „Fernbleiben vom Unterricht“ handelt es sich beim ortsungebundenen Unterricht sicherlich nicht, aber um einen „ähnlichen Ausnahmefall“ eventuell schon.

Eine Feststellungsprüfung kann schriftlich und/oder mündlich und/oder praktisch abgenommen werden. Mündliche Prüfungen sind übrigens an und für sich (gemäß Leistungs­beurteilungsverordnung) in der Volksschule unzulässig, dies gilt aber laut dem aktuellen Erlass des BMBWF GZ 2021.0.322.595 vom 10. Mai 2021 nicht für Leistungsfeststellungsprüfungen für Schüler im ortsungebundenen Unterricht. Feststellungsprüfungen sind an Volksschulen in der 2. bis 4. Schulstufe zulässig, jedoch nicht in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe und der Sonderschule.

§ 7 Abs 1 der Covid-19-Schulverordnung legt fest, dass Leistungsfeststellungen wie beispielsweise eine Feststellungsprüfung für jene Schüler, die sich im ortsungebundenen Unterricht befinden, auf elektronischem Wege zu erfolgen haben. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.

Für einige Kinder wird sich, mit oder ohne Leistungsfeststellungsprüfung, die Frage stellen, ob sie in die nächste Schulstufe aufsteigen können. Hier bietet das nächste Kapitel einen Anhaltspunkt.

Leistungsbeurteilung und Aufstieg:

„Nicht beurteilt“ wird ein Schüler in einem Unterrichtsgegenstand, wenn er dem Unterricht so lange ferngeblieben ist, dass die Lehrperson keine sichere Beurteilung vornehmen kann und der Schüler zur deshalb festgesetzten Feststellungsprüfung nicht angetreten ist. Soweit der Text im Erlass. Rechtlich ergibt dies in Hinblick auf eine Feststellungsprüfung beim ortsungebundenen Unterricht aber keinen Sinn: Als „Unterricht“ gelten beide Formen, sowohl der ortsungebundene Unterricht als auch der Präsenzunterricht. Die Tatsache, dass sich das Kind im ortsungebundenen Unterricht befindet, statt in die Schule zu gehen, ist somit kein „Fernbleiben vom Unterricht“, sondern sogar – wie oben ausgeführt – der Regelfall gemäß der aktuellen COVID-19-Schulverordnung, die den Lehrer dazu verpflichtet, laufend die Leistungen des Kindes festzustellen.

Mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind die Leistungen eines Kindes dann, wenn bei gesamthafter Betrachtung im Unterricht (ortsungebundener und Präsenzunterricht) keine Leistungen erbracht, dh keine Arbeitsaufträge erfüllt werden.

Übrigens: Die Covid-19-Schulverordnung (§ 11 Abs 4) sieht vor, dass bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken ist. Bei nur einem „Nicht genügend“ ist eine entsprechende Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz.

Fazit:

  1. Pädagogen müssen in Entsprechung des vom Bildungsminister vorgegebenen Regelfalles des ortsungebundenen Unterrichts die Leistungsfeststellung auch dann ermöglichen bzw. durchführen, wenn das Kind den Schulstandort nicht besucht.
  2. Rechtswidrig ist eine Testpflicht für Personen, die nicht krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind. Eine faktische Testpflicht besteht für jene (gesunden!!) Kinder, die weder genesen noch geimpft sind und eine Schularbeit absolvieren müssen, damit die Leistungsfeststellung erfolgen kann. Dies ist nach der aktuellen Rechtslage unzulässig, auch wenn  es von Schulen (und soweit bekannt auch von Bildungsdirektionen)  gefordert wird.
  3. Eltern und Kinder, die sich für den ortsungebundenen Unter­richt entschieden haben, sollen offenbar zum Präsenzunterricht samt Testpflicht gezwungen und damit diskriminiert werden, obwohl der ortsungebundene Unterricht entsprechend dem Text der Covid-19-Schulverordnung als Regel anzusehen ist. Dies ist aus unserer Sicht sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig! Die Rechtslage ist und bleibt sohin undurchsichtig und äußerst fragwürdig.

Was kann man in dieser Situation empfehlen?

Mit diesem Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen Sie in die Lage versetzt werden, die Situation für Ihr Kind besser einschätzen zu können und die Rechte Ihres Kindes effektiv zu vertreten.

Die Mediatorin in mir sieht die größte Hoffnung zum Wohle der Kinder aber darin, nach dem Motto „Beim Reden kommen die Leut‘ zsamm“ mit Pädagogen und Schulleitung in Kontakt zu treten. So lässt sich hoffentlich auf der Grundlage der rechtlichen Situation gemeinsam eine praktikable Möglichkeit finden, dieses außer­ordentlich herausfordernde Schuljahr gut abzuschließen.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Velden, am 31.05.2021         

Dr. Karin Ebner,
Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

15 Kommentar

  1. Christian

    Unser Kind besucht 4 Tage in der Woche die Schule, weil es leider nicht anders machbar ist. Wir sind absolut gegen die Testpflicht und haben auch Klage eingereicht. Das war im Februar. Bisher ist noch nichts herausgekommen und wenn ich den Bildungsminister über die Maßnahmen im Herbst sprechen höre, wird mir Angst und Bang. Aber was können wir tun? Nichts!! Es bleibt uns nichts anders übrig, als uns zu Beugen und gegen unseren Willen unsere Kinder einer korrupten Regierung zu überlassen, da trotz offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit, alles den Fortgang nimmt, wie es aktuell auch gehandhabt wird. Da Frage ich mich wo der viel Propagierte Rechtsstaat geblieben ist?!

    1. Heidi

      Lieber Christian! Nicht verzweifeln! Es entstehen soviele tolle Projekte bei den Kindern. Das wichtigste ist, dass du dich vernetzt und du informiert bist über neue Möglichkeiten! Telegram, etc…
      Alles Liebe!

      1. Christian

        Danke für die netten Worte 🤗

        1. Ingrid Bruckler

          Ich empfehle die regionalen Lerngruppen von Ricardo Leppe. Die sind zwar noch im Aufbau aber vielversprechend.
          Homepage: WIRSINDFREI.com
          Liebe Grüße, viel Glück,

          Ingrid

  2. Fonsi Haider

    Das das mit der Klage so lange dauert geht mir auch auf den Senkel! Hoffe das sich das Ganze in den Ferien abzeichnet!

  3. Karl

    Hallo an alle,
    ich nutze nun diese Plattform für einen Aufruf.
    Wir sind eine Familie im Alter von Mitte dreißig und Mitte 40 mit zwei Kindern im Volksschulalter.
    Aufgrund der sich immer mehr zuspitzenden Situation Richtung Corona-Diktatur (fast weltweit) mit offenem Ausgang (die Hoffnung lebt immer) versuchen wir ein oder zwei Familien kennen zu lernen die ebenso denken wie wir.
    Wir sind aus dem südlichen OÖ – Entfernungen bis etwa 200-300km sehen wir nicht als Problem.
    Man könnte zusammen wortwörtlich Kräfte bündeln, vorsorgen und bei Verschlimmerung der Situation sich gegenseitig helfen bzw. miteinander planen…
    Und vor allem hat man dann Menschen um sich die einen verstehen, ihren Verstand nutzen und sich nicht haben manipulieren lassen…
    Wir werden uns sicher niemals impfen lassen, aber sollte eines Tages doch der Zwang kommen, ziehen wir in Betracht (nach Ausschöpfung aller möglichen Mittel) auszuwandern…
    Testen lassen haben und werden wir uns ebenfalls nie, unsere Kinder unterrichten wir zu Hause da wir wollen, dass sie unter halbwegs normalen Umständen aufwachsen und nicht diesen Test-Irrsinn in der Schule mitmachen!
    Nach ein paar Mails wo die Ansichten über gewisse Dinge ausgetauscht wurden und wenn die Übereinstimmung sehr groß ist gerne ein Treffen da natürlich die Sympathie ausschlaggebend ist.
    Bei Interesse bitte melden.

    1. Sigrid

      Hallo! Bei telegram gibt es eine Gruppe Häuslicher Unterricht Oberösterreich von den homeschoolersinaustria, da gibt es schon über 300 Mitglieder – dort kann man sich super vernetzen.

      1. Karl

        Hallo und danke für die Antwort.
        Habe auch einen Link im Internet für Telegram gefunden aber da schreibt es mir das der abgelaufen wäre…
        Die Suchfunktion findet leider nichts…
        Wie kann ich da Mitglied werden?

    2. Alex

      Hallo Karl und Familie,
      wir empfinden und denken gleich, auch unser Sohn wird zu Hause unterrichtet, jetzt stehen wir vor der Externistenprüfung mit Test und Maskenzwang und ich wende mich hier an die Anwälte um Hilfe und an die Leser um Rat…gerne auch Telefonisch, wie geht es euch damit bei euren Kindern ? Wir sind ungeimpft, ungetestet und Maskenfrei seit Anbeginn dieser Zeit…..Liebe Grüße von Herzen , Alex und family, 06503827756

    3. Hallo Karl!
      Wir – mein Sohn und ich – sind aus der südlichen Steiermark. Wir sind und bleiben umgetestet und ungeimpft, weil es niemals eine Notwendigkeit für diesen Irrsinn gegeben hat u. geben wird. Das sage ich aus tiefster Überzeugung, bin Therapeuten u. liebe es, breitgestreutes fundiertes Wissen z. B. aus der Neuen Medizin = Germanische Heilkunde vermitteln zu dürfen. Somit haben wir uns zum häuslichen Unterricht entschlossen u. freuen uns auf diese spannende Zeit.
      Falls du samt Familie einmal in unsere Richtung kommst – meldet euch jederzeit gerne! Wir können uns auch einfach telefonisch oder schriftlich austauschen…
      Liebe Grüße, Sabine
      PS: Ich musste schmunzeln als ich über eure mögliche Auswanderung las, denn das ist für uns ebenso eine Option u. hierbei zieht es uns mit der Idee einer „Therapie-Oase“ in die Südsee.

  4. Ivana

    Auch unsere Kinder BRG (Oberstufe Gym) sind seit November zuhause. Kinder werden unter Druck gesetzt. Wir haben mehrere Gespräche geführt. Lehrer wie auch Direktor zeigen aber kein Verständnis. Motivation bei die Kindern schwindet da die sich ausgeschlossen fühlen. Mitschüler sind auch, verständlicherweise, nicht unterstützend – es ist schwer wem zu finden der Stoff erklären kann… Jetzt haben wir Einladung bzw. Termine für die Feststellungsprüfungen in verschiedenen Fächern mitgeteilt bekommen. Frage mich aber wie dies ohne Testung möglich sind und ob die Kinder ansonsten negativ beurteilt werden?! Aber auch wenn – die kommen gestärkt raus – haben eine feste Meinung dazu. Trotzdem ist es schwer zu verstehen – hat nicht jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit?

  5. Lena M.

    Lasst v.a. eure Kinder und Jugendlichen nicht „impfen“ und verbreitet diesen warnenden Aufruf von einem gewissenhaften Arzt:

    https://www.youtube.com/watch?v=uY9aGtQBqAM

    Danke!

  6. Ekate Kra

    Mein Kind hat die Deutsch Testung nicht geschafft, weil sie ab Februar nicht in die Schule geht. Und obwohl ich bei der Prüfung dabei war und gehört habe, wie gut ihr Deutsch Wortschatz ist, liess die Schule sie durchfallen. Und jetzt muss sie die erste Volksschulklasse wiederholen. Obwohl sie Deutsch spricht, alles versteht, wunderbar liest und rechnet. Brauche rechtliche Hilfe!

  7. Alelxandra Mitterbauer

    Hallo Karl,

    uns geht es gleich.
    Wir stehen vor der Externistenprüfung mit Masken und Testzwang und wissen noch nicht viel Rat…wie kann man das Prozedere umgehen, weiss jemand Rat bitte ? Der Direktor meinte sogar, für schulexterne Personen heisst es sogar im Freien- MASKENZWANG..!!!!! Das ist ja Wahnsinn bie der Hitze. Mein Sohn ist frühbegabt, haet also bei der Prüfung kein Problem, aber ich weigere mich, ihn für eine Stunde Prüfung zu traumatisieren mit Test und Maske. auf keinen Fall !!! Wir sind Maskenfrei, Testfrei und natürlich nicht geimpft und das bleibt auch so ….Bitte um Rat, Karl auh gerne Kontakt…ganz liebe Grüße, Fam Alex aus der Steiermark

    1. Liebe Alexandra!
      Ich las gerade deine Nachricht an Karl. Wie ist es Euch bezüglich der Prüfung dann ergangen?
      Mein Sohn (3. VS) ist im häuslichen Unterricht u. wir sind auch „außerhalb des Irrsinns“ – also ohne Tests, Impfung etc.
      Wir sind aus der südlichen Steiermark, vielleicht magst du mir ja schreiben…
      Liebe Grüße, Sabine

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