1. Ärztliche Aufklärungspflichten nach der Rechtsprechung
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Arzt im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrages Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Grundlage für die Haftung eines Arztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss daher in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Der Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.
„Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist eine umfassende Aufklärung notwendig. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind.
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft, wobei sich die Typizität nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus ergibt, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er damit nicht rechnet. Es handelt sich um erhebliche Risken, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass auf die Häufigkeit der Verwirklichung des Risikos abzustellen wäre.“ (OGH 27.05.2021, GZ 5 Ob 28/21k).
1.2. In Österreich existiert eine sehr strenge Judikatur zum Arzthaftungsrecht, wobei im Rahmen der Auskunftspflicht auf einen ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnitts (Fach-) Arzt in der konkreten Situation, gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst, abgestellt wird. Wäre der so behandelnde Arzt als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB in der Lage gewesen, das verwirklichte Risiko abzusehen, hätte er folglich darüber aufklären müssen. Eine in einem solchen Sinne unterlassene Aufklärung lässt den Arzt für alle Folgen der Verwirklichung des Risikos, auf dass er hinweisen hätte müssen, in vollem Umfange haften. Der geschädigte Patient ist bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arzt von diesem so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer und pflichtgetreuer Aufklärung gestellt gewesen wäre.
Selbst für einen medizinisch fundiert geschulten und mit den einschlägigen Rechtsnormen vertrauten Arzt wird es manchmal auch in herkömmlichen Fällen nicht immer klar und eindeutig abzuschätzen sein, ob er alle rechtlich relevanten Parameter im Zuge der ärztlichen Aufklärung und Beratung gegenüber dem Patienten erfüllt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der einem Patienten als Kläger zugutekommenden Beweiserleichterungen. Dass der Arzt umfassend und richtig seinen Patienten aufgeklärt hat, und dieser seine Einwilligung auf der Grundlage der Aufklärung frei und gewollt abgegeben hat, hat grundsätzlich der Arzt in einem Prozess zwischen ihm und seinem Patienten zu beweisen (Beweislastumkehr).
1.3. Im Zusammenhang mit den „Covid-19 Impfungen“ treffen besondere Verpflichtungen jede einzelne impfende Person. In rechtlicher Hinsicht ist der Arzt bzw. derjenige, der die „Impfung“ vornimmt, voll verantwortlich. Im Rahmen der (in Österreich strengen) Arzthaftung ist jeder Arzt im Zusammenhang mit Impfungen verpflichtet, seine impfwilligen Patienten vollumfänglich und hinreichend aufzuklären. Experten auf diesem Gebiet gehen von einem erforderlichen umfassenden, auf alle Vorerkrankungen und Beeinträchtigungen des Impfprobanden und Folge- und Nebenwirkungen der „Impfung“ hinweisendenden Aufklärungsgespräch von 20-30 Minuten aus. Zweck eines entsprechenden Aufklärungsgespräches ist immer Nutzen und Risiko gegenüberzustellen und über allfällige Folgen aufzuklären, und dies nicht nur vollständig, sondern auch in einer für Laien verständlichen Form.
Eine schriftliche Aufklärung ist gemäß dem Ärztegesetz nicht ausreichend. Vorliegende Aufklärungsbögen zu den COVID-19 Impfungen wird ein Gericht (voraussichtlich) als mangelhaft und unzulänglich beurteilen, was in weiterer Folge (voraussichtlich) zum Prozessverlust des beklagten Arztes führen wird bzw. kann.
Über welche evidenzbasierten Umstände, Tatsachen, Folge- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen“ aufzuklären ist – oder anders gefragt: Wann ist eine solche Aufklärung als lege artis zu qualifizieren – lässt sich aus rechtlicher Sicht abschließend nicht beantworten, zumal diese „Impfungen“ keine „Impfungen“ im klassischen Sinn sind, sondern ein Gentherapeutikum, nur über bedingte Zulassungen verfügen, weil wesentliche Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit der Substanzen fehlen, und daher jede „geimpfte“ Person an einer groß angelegten experimentellen Studie – ohne Aufsicht und Betreuung – teilnimmt.
2. Aufklärungskriterien (demonstrativ)
2.1. Die „Impfung“ konnte erst zugelassen werden, nachdem die EU im Juni 2020 in dem Gesetz zum Schutz vor genetisch veränderten Organismen eine Ausnahme ausschließlich für die Corona-Impfung beschlossen hat. 1,2 Das Gentechnik-Gesetz ist sehr streng formuliert, um Menschen vor möglichen Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen, u.a. weil Veränderungen möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machen sind. Obwohl die „Impfung“ gegen SARS-CoV-2 eigentlich unter das Gentechnik-Gesetz fällt, ist dieses jedoch nicht mehr anwendbar.
2.2. Die genbasierten „Impfstoffe“ gegen eine COVID-19 Erkrankung sind nach der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen, weil
• wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden,
• keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden (ein besonders wesentlicher Umstand für alte und kranke Personen, die Medikamente zu sich nehmen (müssen)),
• keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität, Schwangerschaft, Stillzeit vorliegen,
• keine Gentoxizitäts- und Karzinogenitätsstudien durchgeführt worden sind,
• die Geimpften sich auch weiterhin infizieren und das Virus an Dritte übertragen können,
• laut neuesten Ergebnissen die Wirksamkeit dieser Impfstoffe als sehr bescheiden einzustufen ist.
Die Zulassungen aller „Impfungen“ gegen SARS-CoV-2 erfolgten also (nur) „Bedingt“, weil die Hersteller wesentliche Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit nicht vorlegen konnten (diese wesentliche Information fehlt jedoch in zahlreichen sog. „Einwilligungserklärungen“. 3 Wegen dieser und anderer schwerer Mängel ist somit unklar, ob diese „Einwilligungserklärungen“ überhaupt rechtswirksam sind). Die Europäische Arzneimittelbehörde, EMA, hat den Herstellern mehr als 2 Jahre Zeit gegeben, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, d.h. die Zulassungsbehörde wird erst dann über eine mögliche Zulassung entscheiden, wenn die Substanz bereits an einen Großteil der Bevölkerung verabreicht wurde. Damit wird der Sinn und Inhalt des Zulassungsverfahrens auf den Kopf gestellt und ad absurdum geführt.
Die Aufklärungspflicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 ist unbestritten.
2.3. Die Hersteller bestätigen in der Produktinformation, dass diese Substanzen nicht vor einer Infektion mit dem Virus und nicht vor seiner Weitergabe schützen (keine sterile Immunität herstellen). Das bedeutet, dass diese „Impfung“ allenfalls diejenigen schützt, die die Injektion erhalten haben. Der fehlende Schutz anderer durch die „Impfung“ ist ja u.a. auch die Begründung für die weiterhin geltenden Einschränkungen für „Geimpfte“, wie z.B. das Tragen von Masken.
Es geht klar aus den Unterlagen der EMA selbst hervor, dass diese Substanzen allein für Prävention der Krankheit Covid-19 zugelassen worden sind, denn über den Einfluss auf die virale Transmission, sprich Infektion und nachfolgende Übertragung durch die damit Behandelten, konnte keinerlei Wirkung nachgewiesen werden. Daher konnte die Zulassung dafür auch nicht erfolgen.
Die Behauptung, dass man mit einer „Impfung“ andere schützen würde, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage und widerspricht den Angaben der Hersteller in den Produktinformationen und den Zulassungsdokumenten.
Die „Impfung“ bietet allenfalls einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung mit COVID-19 mit schwerwiegendem Verlauf. Die zunehmenden Berichte über „Geimpfte“, die trotz vollständiger „Impfung“ schwer erkrankt und teilweise sogar verstorben sind, belegen jedoch eindeutig, dass dieser Schutz mehr als mangelhaft ist.
2.4. Wie von der Europäischen Medikamentenbehörde, EMA, vorgeschrieben, läuft derzeit eine groß angelegte Studie all derjenigen, die sich diese Injektion verabreichen lassen. Daher ist jeder, der sein Einverständnis zur Behandlung mit diesen Substanzen erteilt, eine Testperson in einer breit angelegten experimentellen klinischen Studie (mit heute nicht abschätzbaren Folgen).
Da die genbasierten „Impfstoffe“ nur bedingt zugelassen sind, wesentliche Studien nicht vorliegen, verschiedene Testphasen nicht durchgeführt wurden bzw. nicht abgeschlossen sind, Prüfergebnisse fehlen etc., kommt dem Nürnberger Kodex aus dem Jahr 1947 als Regelsatz der Medizinethik wesentliche Bedeutung zu: Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich ist“ (ohne Zwang, ohne Druck, etc.). Im Zusammenhang mit COVID-19 „Impfungen“ wird öffentlich nicht verhehlt, dass es sich dabei um „ein groß angelegtes Versuchslabor“ handelt.
2.5. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungswerten stellt Covid-19 weder eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar, noch liegt in Österreich eine medizinische Versorgungslücke vor. Die Frage, ob der Nutzen für die öffentliche Gesundheit die Gefahr überwiegt, kann nicht positiv beantwortet werden. Die Sterblichkeitsrate bei Covid-19 liegt nach der aktuellen Studie von Prof. Ioannidis bei 0,15%.
Das Risiko für einen unter 34-jährigen an COVID zu versterben, ist laut den Daten der AGES nahezu nicht gegeben. Bei den 35 – bis 44-jährigen liegt das Risiko bei 0,002 %, bei der Gruppe der 45 – bis 54-Jährigen bei 0,009 %, ab einem Alter von 55 bis 64 Jahren ergibt sich ein Risiko von 0,033 %. Im Ergebnis ist das Risiko von Personen unter 64 Jahren an Covid-19 zu versterben also nachweislich gleich Null bzw. innerhalb der statistischen Ungenauigkeit.
Minderjährige spielen im Covid-19 Infektionsgeschehen so gut wie überhaupt keine Rolle, so dass bei dieser Personengruppe davon ausgegangen werden kann bzw. muss, dass eine „Covid-19-Impfung“ grundsätzlich gegen das gesetzlich verankerte Kindeswohl und § 42 AMG mangels eines Nutzens zum „Impfrisiko“ verstößt. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten von Prof. Dr. Werner Bergholz, Impfungen von Kindern und Jugendlichen Zahlen Daten Fakten, vom 06.08.2021 verwiesen.
Ein gewissenhafter Arzt ist daher verpflichtet, in jedem einzelnen Fall eine konkrete, allenfalls auch durch Gerichte überprüfbare Nutzen-Risiko- Abwägung nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.
2.6. Die täglichen Meldungen einer Vielzahl von Impfschäden und (Impf-) Toten im Zusammenhang mit COVID-19 „Impfungen“, das Aussetzen von „Impfstoffen“ in verschiedenen europäischen Staaten, zeigen ein beredtes Bild von der Gefährlichkeit und Unzuverlässigkeit der – wie gesagt – nur bedingt zugelassenen „Impfstoffe“.
Zu den Verdachtsfällen auf Nebenwirkungen der Covid-19-„Impfungen“ ist auf die EMA Datenbank zu verweisen, welche den Verdacht auf Nebenwirkungen sämtlicher von ihr zugelassenen Arzneistoffe (BioNTech, Astra Zeneca, Moderna und Janssen) gesamt und für den europäischen Wirtschaftsraum erfasst. https://diebasis.wiki/wiki/Corona/Impfung/Informationen/EMA#Gesamtanzahl
Mit Datenstand 14.08.2021 beträgt die Gesamtanzahl der Fälle mit Nebenwirkungen 826 497, wobei auf die Todesfälle 13.040 entfallen. Abgesehen davon, dass es einen erheblichen Meldeverzug einzelner Länder gibt, ist generell von einer sehr starken Untererfassung der tatsächlichen Nebenwirkungen auszugehen. Typische Schätzungen der Erfassungsquote liegen zwischen 1% und 10%.
Die gemeldeten Nebenwirkungen, wie beispielsweise plötzlicher Tod, Herzstillstand, Myokarditis, Thrombosen, Neuropathie, Pneumonie, Guillain-Barré-Syndrom und so fort, sind quantitativ und qualitativ besorgniserregend und Anlass genug, jegliches „Impfprogramm“ ernsthaft zu überdenken und zu stoppen.
Obgleich die ersten Impfungen in Österreich ab 27.12.2020 erfolgt sind, wurden bereits 7 (!) rote Handbriefe 4 aufgrund ernst zu nehmender Nebenwirkungen von der BASG veröffentlicht, die letzten 4 innerhalb der letzten 2 (!) Monate.
2.7. Unabhängig von den medizinischen Aufklärungspflichten, bestehen im gegenständlichen Fall umfangreiche rechtliche Aufklärungspflichten, die nicht unterschätzt werden dürfen. Die hier wiedergegebenen – vorwiegend rechtlichen – Aufklärungskriterien sind bloß demonstrativ.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich Kassen- und Privatärzte in Deutschland zunehmend aus der „Corona-Impfkampagne“ zurückziehen. In der Woche vom 02.-08.08.2021 haben nur 29.300 Praxen – im Gegensatz zum „Impfbeginn“ von mehr als 52.600 Praxen – gegen das Coronavirus „geimpft“, damit sind mehr als 23.000 Ärzte aus der „Impfkampagne“ ausgestiegen.
3. Versicherungsrechtliche Deckungsfrage
3.1. Äußerst kritisch zu sehen ist die Deckungsfrage der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung im Fall, dass ein geschädigter Patient „Impfschäden“ oder seine Hinterbliebenen nach einem „Impftod“ Ansprüche gegen den Arzt geltend machen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haftpflichtversicherer – besonders wenn sich die Haftpflichtfälle bei der Ärzteschaft mehren – auf Deckungsausschlüsse berufen. Zum einen erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schäden im Zusammenhang mit indirekten gentechnischen Veränderungen (wozu auch ein Eingriff in die Proteinbiosynthese gehören kann), und zum anderen sind Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Studien ausgenommen.
Sollte einer Versicherung der Nachweis gelingen, dass die derzeitigen als „Covid-19-Impfstoffe“ zugelassenen Arzneimittel als Gentherapeutika einzuordnen sind, kann die Deckungspflicht entfallen.
Ein weiteres Argument, das Versicherer für einen Ausschluss von der Versicherungsdeckung heranziehen könnten, wäre der Vorwurf an den Arzt, dass ihn bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, wenn er in concreto Aufklärungspflichten verletzt, ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, weil einem „ordentlichen“ Arzt ein solcher Aufklärungsfehler in der besonderen Situation unter keinen Umständen passieren darf.
Ein (rechtmäßiger) Ausstieg des Versicherers aus der Deckung wird für einen in einem Schadenersatzprozess unterliegenden Arzt unerfreuliche, allenfalls auch schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen können (zum Beispiel Zahlung von Schmerzengeld, einer Berufsunfähigkeitsrente, von Unterhalt für Hinterbliebene etc.). Verschärfend kommt diesfalls noch hinzu, dass sich der Sozialversicherungsträger für die von ihm aufgewendeten Behandlungskosten am Arzt regressieren wird.
3.2. Wenn der schädigende Arzt meint, dass er sich auf die Schadensabwicklung nach dem Impfschadengesetz verlassen könne, unterliegt er einem Irrtum, weil die Republik Österreich keinerlei Haftung und Verantwortung für einen anderen Schädiger übernimmt, soweit Ansprüche außerhalb des Impfschadengesetzes bestehen. Dass das Impfschadengesetz nur in einem sehr eingeschränkten Umfang Schäden abdeckt, braucht hier nicht gesondert Erwähnung finden.
3.3. Im Fall, dass der schädigende Arzt den Schaden des geschädigten Patienten mit seinem Privatvermögen liquidieren muss, weil sich seine Berufshaftpflichtversicherung erfolgreich auf einen Haftungsausschluss berufen konnte, steht dem Arzt die Möglichkeit offen, sich mit den ihm entstandenen Schäden an die Impfhersteller und die Republik Österreich, allenfalls weitere Institutionen und Einrichtungen zu wenden. Diese Fragen betreffen aber noch komplexere Rechtsverhältnisse.
RA Dr. Michael Brunner
17.08.2021
1 Verordnung (EU) 2020/1043 des Europäischen Parlaments und des Rates, über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderten Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe, 15. Juli 2020, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/1043/oj
2 EU kippt Regelung zum Schutz vor Gentechnik für COVID-Impfstoff, 5.8.2020, https://tkp.at/2020/08/05/eu-kippt-regelung-zum-schutz-vor-gentechnik-fuer-covid-impfstoff/%20s
3 Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung. Version 4, Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Schutzimpfung Covid-19 (wko.at)
4 Rote Hand Briefe
https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/06_Gesundheitsberufe/DHPC/2021/210624_Vaxzevria.pdf
https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/06_Gesundheitsberufe/DHPC/2021/210607_Vaxzevria.pdf
https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/06_Gesundheitsberufe/DHPC/2021/210414_Vaxzevria.pdf
Beilage: Gutachten Prof. Dr. Werner Bergholz, Impfungen von Kindern und Jugendlichen Zahlen Daten Fakten, vom 06.08.2021
Sehr geehrter Herr Dr Brunner,
Ich danke Ihnen aus ganzen Herzen für ihren Einsatz und Mut, bitte weiter machen! Es ist unfassbar, was die Regierung usw uns antun, alles nur Lüge und Willkür!
Ich bin gegen die sogenannten Impfungen und hoffe, dass die Wahrheit immer mehr aufgedeckt wird und endlich gestoppt wird!!!!
Mit freundlichen Grüßen Claudia Weiß
Sehr geehrte Rechtsanwälte(inen),
ich habe das mit großer Freude gelesen. Ich bräuchte es in ausgedruckter Form. Gibt es das auch als Download? Danke für ihre unermüdliche Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Zöchmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für diesen Beitrag und überhaupt die Unterstützung und Aufklärung!
Sie haben vor einiger Zeit auch einen Download gepostet mit dem Titel:
Bestätigung über die ärztliche Aufklärung vor der SARS-Covid-2-Impfung
Wir wollten fragen, ist dieser Text noch aktuell und gibt es auch ein Haftungs-Formular, welches wir dem Arzt vorlegen können, wo er quasi ankreuzen und bestätigen kann:
JA, ich der Arzt Mustermann, übernehme die Haftung für Impfschäden
oder
NEIN, ich der Arzt Mustermann, übernehme nicht die Haftung für Impfschäden.
Vermutlich würde jeder Arzt NEIN ankreuzen und könnte man das z.B. am Arbeitsplatz gut verwenden, warum man nicht impfen geht!
Vielen Dank nochmal!
Eines lassen Sie nach wie vor völlig unberücksichtigt:
Der § 90 StGB (Einwilligung) enthält die Sittenwidrigkwitsklausel. Der Patient kann gar nicht auf einen nicht vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren schädigenden Erfolg einwilligen.
Das wäre sittenwidrig und führt dennoch wieder zurück zur Haftung des jeweiligen Arztes/ Ärztin. Egal wie umfassend der Arzt also aufklärt, der Patient kann in keinen Fall auf einen schädigenden Erfolg einwilligen – das ist sittenwidrig.
Wenn der Arzt gar nicht aufklärt oder nicht all umfassend aufklärt haftet natürlich der Arzt ebenso. Klärt er aber (was meiner Meinung nach gar nicht möglich ist aktuell) einigermaßen umfassend auf und es tritt dennoch eine Schädigung ein, hätte der Patient ja auf eine Schädigung eingewilligt die er entweder kennen konnte oder nicht kannte oder die zum aktuellen Zeitpunkt noch gar nicht vorhersehbar ist. Hier setzt die Sittenwidrigkeitsklausel an. Der Patient kann nicht auf einen vorhersehbaren aber auch nicht auf einen unvorhersehbaren schädigenden Erfolg einwilligen. Wie man es dreht oder wendet, wenn es vor Gericht geht haftet der Arzt in jedem Fall. Das dürfte wohl den wenigsten Ärzten und Ärztinnen bisher klar sein! Zugegeben: Es ist also die Frage der Bedingungen zu klären die nach der juristischen Methodenlehre vorliegen müssten damit Haftung eintritt oder nicht bei Sittenwidrigkeit.
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1. hinreichende Bedingung
2. notwendige Bedingung
3. Äquivalenz
Jetzt ist es wohl die Frage, was ist denn nun die Erkenntnis wert, ob eine bestimmte Gruppe von Sätzen (wie diese im § 90 StGB welche die Sittenwidrigkeit explizit ausdrückt) hinreichende Bedingung für Haftung beim Eintritt eines schädigenden oder nicht schädigenden Erfolges ist, wenn diese nicht oder doch gegeben ist? Oder, ob ein bestimmter Tatbestand hinreichende Bedingung für eine Rechtsfolge ist, wenn dieser Tatbestand nicht erfüllt ist? Ist das gar nichts wert? Doch es ist etwas wert. Es ist daher herauszufinden ob nicht irgendwo in unserer Rechtsordnung iVm den erfüllten oder nicht erfüllten Bedingungen eventuell irgendwo ein Gesetz existiert welches diese Bedingungen erweitert und präzisiert. Und wenn dies der Fall ist wie bspw im Medizin- und Arzthaftungsrecht, welches die Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten wegen Kunst- und Aufklärungsfehlern und damit einhergehenden Schäden/Verletzungen behandelt.
Damit wird aus einer hinreichenden Bedingung eine notwendige und somit führt dies wieder zur Haftung des Arztes zurück. Wie man es dreht uns wendet, der Arzt haftet. Konkret: es ist notwendig, dass der Patient in einen nicht schädigenden Erfolg einwilligt damit keine Sittenwidrigkeit erfüllt ist.
Willigt der Patient in einen schädigenden Erfolg ein ist die notwendige Bedingung der des Tatbestandes der Sittenwidrigkeit erfüllt. Weiß der Patient nicht einmal welche Folgen seine Einwilligung ex ante auslösen können ist jedoch die hinreichende Bedingung erfüllt, dass eine Haftung den Arzt trifft, für den Fall, dass später eine Schädigung eintritt. Wie man es dreht und wendet. Es haftet der Arzt. Dies ist jedoch nicht nur auf die Rechtslage zurückzuführen sondern eher auf die Eigenschaft der Vorhersehbarkeit von Behandlungen auf diesem Stand der evidenzbasierten wissenschaftlichen Forschung. Muss man nicht verstehen, darf man aber als gegeben annehmen, dass man als Arzt auf jeden Fall dafür haftet wenn jemand klagt.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
vielen Dank für diese detaillierten Informationen und Danke für die unermüdliche Arbeit ! Ich hoffe, die Wahrheit kommt in Kürze ans Licht und dieser Lug und Betrug fliegt auf!
Mit freundlichen Grüßen
Doris Spritzendorfer
Aus diesem Grund würden sogenannte Impfzentren errichtet, damit die Anonymität der Ärzte aus der Haftung herausfallen. Ebenso das Impfen in der S Bahn . Unglaublich was hier für ein Rad des Betrugs gedreht wird
Vielen Dank für die Hilfe u und Aufklärung es gibt doch noch Menschen mit Herz und Verstand Dankeschön
Danke für die umfassende Aufklärung
Punkt eins kann bestätigt werden auch für die Schweiz und ergänzt. Das hochangesehene IRM (Institut für Rechtsmedizin, auch als Teil der Forschung und Lehre der MedUni) Bern hat dazu eine Schulungsunterlage online für Studenten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist Folgendes: „Umkehr der Beweispflicht“. Das ist matchentscheidend im Schadensfall. Der Geschädigte oder dessen Angehörige bei Verstorbenen (sollten vorher Vollmacht für Vertrauensperson aufsetzen und hinterlassen zum „Verzicht auf das Arztgeheimnis“…) stehen zuerst in der Beweispflicht, (Schaden, Kausalität….usw) mit eher kurzen Verjährungsfristen. Die nicht gehörig erfolgte (nachweisbar) Aufklärungspflicht des Behandlers (Name, Video, Foto, Beweise [Doku, Beipacktexte, im besten Fall Proben des Materials, Gedächtnisnotizen, Zeugen, …] sichern zu empfehlen) führt zur Beweislastumkehr (zumindest im .ch Recht). Unterlassene rechtzeitige Diagnosen (auch Anamnesen bei Neukunden des Behandlers) könnten natürlich auch eine wichtige Rolle spielen.
Ziel ist nicht unbedingt Strafrecht, mit genannter Vorgehensweise und je nach Beweislage / Fakten kommt man rascher und sicherer auch ohne Gerichte (sogar tlw. ohne Anwalt möglich) an den Behandler mit Haftung (gegen Person) und somit an dessen Haftpflichtversicherer. Der ist rückversichert international in der Regel.
Sind angesehene Institutionen im Spiel oder Personen mit „Namen“ (hoher Bekanntheitsgrad mit positivem Image) wird die Gegenseite auch einen allfällig zu gewärtigenden Imageschaden entsprechend einkalkulieren. Rest ist dann Verhandlungssache. Bei Todesfällen kann es Sinn machen allenfalls auch Versicherer welche leisten müssen einzubinden (etwa Hinterbliebenen (Waisen-) Pensionen, Lebendsversicherer usw…), weil die eventuell Regressansprüche gerne gelten machen würden.
Es ist dazu ein Verein in eventu Stiftung zur Selbsthilfe Unterstützung und zu Forschung, Dokumentation, Weiterbildungszwecken in der Schweiz am entstehen. Interessierte Welcome.