COVID-19- ÖFFNUNGVERORDNUNG = (unzulässige) „Freiheitseinschränkungsverordnung“

Die gesetzlichen Voraussetzungen für derart massive Grundrechtseinschränkungen, wie in der Verordnung bestimmt, liegen nicht vor, sie sind weder „unbedingt erforderlich“, noch ist aktuell eine „COVID-19-Pandemie“ zu bekämpfen.  Dass COVID-Fälle auftreten, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Pandemie.  Von einer Verhältnismäßigkeit kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Den Verordnungsgeber trifft die Begründungs- und Beweispflicht für die von ihm getroffenen Maßnahmen, der er, wie bisher stets, nicht entspricht.

In diesem Beitrag sollen (nur) einige der Bestimmungen in der Verordnung rechtlich und praxisbezogen erläutert werden.

  1. Maskentragepflicht

Das Vorliegen des Ausnahmegrundes, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann, ist dem Inhaber einer Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie dem Betreiber eines Verkehrsmittels (ausschließlich) glaubhaft zu machen (§ 20 Abs. 3 VO), damit hat dieser dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel nur unter den gesetzlichen Auflagen betreten und befahren wird (§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz), und ist somit sein Verhalten verwaltungsstrafrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist dem Inhaber und Betreiber nicht gestattet, den Nachweis des Ausnahmegrundes durch eine ärztliche Bestätigung (Attest oder Zeugnis) zu verlangen. Ein solches Verlangen würde gegen die Grundrechte der einzelnen Personen, insbesondere auf Schutz der Privat- und Familiensphäre und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) verstoßen, weswegen der Inhaber und Betreiber zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden könnte.

Glaubhaftmachung ist die in sich schlüssige, glaubwürdige und nachvollziehbare Selbstaussage der betroffenen Person, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann.

Zusammenfassung: Den Inhaber und Betreiber trifft nur die Pflicht, höflich auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen, denn ein eventuelles Nichttragen einer Maske kann auch gesundheitliche Gründe haben, und es steht ihm nicht zu, dies zu kontrollieren. In jedem Fall genügt die Glaubhaftmachung. Ein solches Hinweisschild kann zum Beispiel beim Eingang eines Geschäftes oder Arbeitsortes angebracht werden.

2. Besuchergruppen im Gastgewerbe

Der Betreiber einer Gastgewerbe- Betriebsstätte darf Besuchergruppen nur in beschränkter Anzahl einlassen, wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sonst aber unbeschränkt, wenn diese Personen im gemeinsamen Haushalt leben (§ 6 Abs. 2 und 3 VO). Wie ein Betreiber eine solche Zuordnung, ohne in die Rechte Dritter einzugreifen, (zulässig) treffen kann, darüber verschweigt sich die Verordnung. In den meisten Fällen wird sich der Betreiber auf die kurze Angabe seiner Gäste verlassen dürfen und müssen.

3. Nachweis einer geringen empidemologischen Gefahr (Vorweispflicht)

Die Verordnung verlangt von Kunden und Besuchern für das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, von Freizeiteinrichtungen, köpernahen Dienstleistungen und anderen, dass die sie dem Betreiber einen Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr vorweisen, damit sie der Betreiber einlassen darf.  Was als Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr im Sinne der Verordnung gilt, wird in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 (für einen juristischen bzw. medizinischen Laien unverständlich) definiert, wobei es sich insgesamt um 11 Möglichkeiten eines – juristisch und medizinisch umschriebenen – Nachweises handelt. Als 12. Möglichkeit wird ausnahmsweise ein SARS-COV-2 Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte angesehen.

Abgesehen davon, dass die Verordnung (und die dazu ergangene gesetzliche Ermächtigungsnorm) jeder Person irrational unterstellt, eine „epidemologische Gefahr“ zu sein, was als Angriff auf die Würde des Menschen zu sehen ist, bestimmt die Verordnung, losgelöst von der Wissenschaft, unter welchen alternativen 11 Voraussetzungen die „Person  als Gefährder“ nur ein „gering epidemologischer Gefährder“ ist, sind die Regelungen praktisch undurchführbar, fern von jeglicher Realität, juristisch unvertretbar und nicht durchsetzbar, ganz zu schweigen von der damit einhergehenden Diskriminierung der Person.

Die Verordnung bestimmt (lediglich), dass ein solcher Nachweis „vorzuweisen“, also „zu zeigen“ ist, nicht aber, dass der Betreiber den vorgewiesenen Nachweis auf seine Übereinstimmung mit der Verordnung (medizinisch und rechtlich) zu prüfen habe, wozu er in aller Regel auch nicht befähigt sein wird. Der durch die Verordnung vorgesehene „Nachweis“ ist ein medizinischer Befund, der kasuistisch nach 11 Fallvarianten juristisch geprüft werden muss. Selbst eine für den Betreiber angenommene „Prüfpflicht“ würde an der rechtlichen Zumutbarkeit und dem Verbot, in die Rechte Dritter (Privatsphäre und Datenschutz) einzugreifen, scheitern. Hätte der gegen die Grundrechte der Bürger resistente Verordnungsgeber (was durch die vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen bestätigten Rechts- und Verfassungsbrüche veröffentlicht ist) eine Prüf- und Kontrollpflicht des Nachweises durch den Betreiber einführen wollen, so hätte er eine solche Prüf- und Kontrollpflicht durch den Betreiber ausdrücklich in der Verordnung verankert. Davon aber hat er, möglicherweise aufgrund juristischen Rates, offensichtlich Abstand genommen.

Zusammenfassung: Die Verordnung verlangt wörtlich, dass der Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr (nur) vorgewiesen wird, nicht aber seine Prüfung im Sinne der Verordnung durch den Betreiber der Betriebsstätte.

Die ausnahmsweise Eigenanwendung eines SARS-COV-2 Antigentestes „unter Aufsicht des Betreibers“ gibt juristisch, ganz zu schweigen von der praktischen (Un-) Durchführbarkeit, so manches Rätsel auf: Heißt „unter Aufsicht“ des Betreibers bloß seine Anwesenheit oder seine (medizinisch basierte) Hilfeleistung oder seine (moralische) Unterstützung oder räumt sie ihm sogar Entscheidungs- und Prüfrechte mit einhergehenden Pflichten ein? Die Verordnung selbst löst das „Rätsel“ nicht.

Für Kultureinrichtungen, wie Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken etc., besteht expressis verbis keine Pflicht, den Einlass vom einem vorgewiesenen Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr abhängig zu machen (§ 9 Abs. 10 VO). Die Absätze 3 bis 9 des § 9 der VO sind expressis verbis nur für Freizeiteinrichtungen anzuwenden.

4. Privater Wohnbereich

§ 13 Abs 1 bis 7 der VO gilt nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen (§ 13 Abs. 10 Z 1 VO). Dadurch , dass die Verordnung für den privaten Wohnbereich die „Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses“ voraussetzt, verstößt die Verordnung gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMRK), die zum privaten Wohnbereich unter anderem auch Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen zählt, was für jeden mit rechtlichen Werten verbundenen Menschen klar und einsichtig ist.

5. Erhebung von Kontaktdaten

Nach § 17 Abs. 1 der VO ist der Betreiber einer Betriebsstätte verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung personenbezogene Daten zu erheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Kontaktdatennachverfolgung vor wenigen Monaten festgestellt, dass diese einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bildet, für den gewichtige Gründe sprechen müssen, und weil diese nicht vorgelegen sind, wurde die Wiener Contact-Tracing Verordnung aus September 2020 vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannt.

Alle Unternehmen sind verpflichtet, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) strikt einzuhalten; es ist ihnen nicht gestattet, personenbezogene Daten unter anderen Voraussetzungen als in der der DSGVO vorgesehen zu erheben und zu verarbeiten. Dem Datenschutz kommt in Österreich höchste Priorität zu (bzw. war dies bis vor COVID noch der Fall).

Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegen.

Gemäß § 17 Abs. 7 der VO sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen, wenn Kontaktdaten „aus berechtigten Gründen der Anonymität“ nicht erhoben werden können. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Regelung führt zu dem Ergebnis, dass ein berechtigter Grund der Anonymität anzunehmen ist, wenn sich die betroffene Person auf die DSGVO beruft und ihre Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten nicht erteilt. Welche „geeignete Alternativmaßnahmen“ dann zu setzen sind, wird für den Betreiber einer  Betriebsstätte – wohl für immer – unerfindlich bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Adressaten der Verordnung zu erforschen, was der Verordnungsgeber offensichtlich nicht zu erforschen vermag. Ein „Hinauswurf“ des sich seiner Grundrechte bewussten Kunden kommt in keinem Fall in Frage, weil der, der eine öffentlich zugängliche Betriebsstätte eröffnet, nach der Rechtsprechung des OGH einen Besucher / Kunden nur „aus triftigen Gründen“ seiner Betriebsstätte verweisen darf, nicht aber den, der von seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Gebrauch macht.

6. Datenverarbeitung

Nach § 21 der VO ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Zusammenkunft ermächtigt und berechtigt, für den Nachweis über eine geringe epidemologische Gefahr personenbezogene Daten der betroffenen Person sowie Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln und verarbeiten.

Eine „Ermächtigung“ oder „Berechtigung“ von Privatpersonen – beide in der Verordnung vorgesehenen  Befugnisse sind als verfassungswidrig zu beurteilen – bedeutet keine Verpflichtung zum Handeln, also keine Pflicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eines Dritten einzugreifen (hier in seine Privatsphäre und den Datenschutz), was anderenfalls zur Verantwortung und Haftung der handelnden Person gegenüber der betroffenen Person führen könnte.

Eine staatliche Befugnis oder Berechtigung ist durch einen individuell rechtsgestaltenden Akt einer Person zu übertragen, und kann eine solche Übertragung nicht durch eine (generelle) Verordnung für einen völlig unbestimmten Personenkreis erfolgen. Dass eine solche Übertragung ebenso wenig stattfinden kann,  bestätigt bereits das Amtshaftungsgesetz:
Es wird beispielsweise der Gastwirt oder Hotelier durch die Verordnung ja nicht zu einem Organ der Vollziehung des Staates, für dessen Handeln im Schadensfall die Republik Österreich haften würde. Die gesamte Konstruktion des § 21 der Verordnung (Datenerhebung und -verarbeitung) ist das Konglomerat einer juristisch unvertretbaren Rechtsauffassung.

Gesundheitsbezogene Daten sind im Sinne des Datenschutzrechtes sensible Daten, die einen erhöhten Datenrechtsschutz genießen. Die Identitätsfeststellung bedeutet die Ermittlung und Feststellung von personenbezogenen Daten und wird in der Regel von der Polizei durchgeführt (§ 118 StPO und § 35 SPG), und zwar nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Privatperson ist nach der österreichischen Rechtsordnung -ausgenommen die hier gegenständliche (augenscheinlich) rechtswidrige Verordnung – nicht befugt, ohne Einwilligung der betroffenen Person eine Identitätsfeststellung durchzuführen.

Zusammenfassung: Liegt die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenermittlung, Datenverarbeitung und Identitätsfeststellung nicht vor, so ist der Betreiber einer Betriebsstätte weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die durch die Verordnung von ihm geforderte Datenerhebung und Identitätsfeststellung durchzuführen, wozu er nach dem Verordnungstext nicht einmal verpflichtet ist. Damit ist die „Ermächtigung“ oder „Berechtigung“ rechtlich unmöglich geworden.

7. Rechtsschutz

Im Fall der Bestrafung nach der Verordnung, aus welchem Grund auch immer, wird aus rechtsanwaltlicher Sicht dringend empfohlen, gegen eine Strafverfügung Einspruch, einen Bescheid oder verfahrensfreien Verwaltungsakt Beschwerde einzubringen, gegebenenfalls auch den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof anzurufen. Da von der Grundrechtswidrigkeit der Verordnung „mit Fug und Recht“ ausgegangen werden darf, wird der Rechtsweg im Rahmen des Rechtsschutzes (voraussichtlich) zum Erfolg führen.

Wenn jemand nicht in der Lage ist, ein Verfahren vor den Verwaltungs- und Höchstgerichten ohne Beeinträchtigung seiner Lebensbedürfnisse (Existenz) zu führen, so kann er Verfahrenshilfe, auch im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragen. Entsprechende Belehrungen und Antragsformulare finden sich auf der Homepage der jeweiligen Verwaltungsgerichte, des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. 

24.05.2021

RA Dr. Michael Brunner

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.html

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

36 Kommentar

  1. Elsa Plangger

    Danke! Danke! Danke!!

    1. Gabriele

      Auch ich möchte mich aufs Herzlichste bei diesen Rechtsanwälten bedanken! Danke an euch alle! Danke das ihr euch für UNS einsetzt!

  2. Eva Bodingbauer

    Verstehe ich das richtig, dass ich ohne Test ein Lokal betreten darf und ich aus diesem Grund nicht des Lokals verwiesen werden darf? MfG

  3. Erich Leon Strasser

    Danke Dr. Brunner u. engagierte Kollegen für ihre Klärungen zum Gesetzes- Missbrauch durch den Dilettanten -Verbund.

  4. Andrea Aichinger-Schneider

    Danke, daß Sie uns immer wieder Wege aufzeigen, wie wir Bürger uns wehren können.

  5. chh

    Das ganze erinnert mich als 1980 Aidskranke diskriminiert wurden. Heute ist es mit dem Grünen Pass nicht anders. Warum muss ich beweisen dass ich gesund bin? Vor allem gehen meine Gesundheitsdaten nur meinen Arzt etwas an. Aber ganz sicher keinen Wirt.
    Schade dass ich mich rechtlich nicht super gut auskenne, aber Grundrechte sollten doch höher einzustufen sein als das Gesetz zum Grünen Pass.

  6. audiatur et altera pars

    Zusammengefasst ziehen sich folgende Schwerpunkte durch die Nudging-Verordnungen:

    – Delegation von Verantwortung nach unten
    – Rechtlicher Schein vor rechtlichem Sein
    – Rechtsunfrieden statt Rechtssicherheit
    – Ignoranz (verfassungs-)rechtlicher Vorgaben („Spitzfindigkeiten“)
    – Wortbedeutungen werden ins Gegenteil verkehrt oder karikiert (zB extrem einschränkende VO heißt ÖffnungsVO; die erste Änderung der VO wird zugleich mit der VO selbst kundgemacht)

    Last but not least: Kommuniziere: „XY ist Unsinn“. – Verordne XY. (vgl. Maske, Kinder, Grüner Pass, uvm)

    „Also die Angst ist nämlich anfänglich immer ein guter Kooperationstreiber, weil sie zusammenschweißt, aber auf die Dauer möglicher Weise auch nicht der optimale Kooperationstreiber aus meiner Sicht. […] Ich glaube, dass ist letztlich der entscheidende Punkt, langfristig brauchen wir genug Leute, die diese Kooperationslevels aus eigenem Antrieb heraus unterstützen, das heißt, die finden, dass das gut ist, und die es dann möglicher Weise auch durchsetzen gegenüber Leuten, die die Kooperation nicht zeigen“

    Martin Kocher

    https://www.youtube.com/watch?time_continue=10&v=U23FVPnBgn8&feature=emb_logo

  7. Michael Koutnik

    Sehr geehrte Doctores et Magistris, sollte ich es noch erleben, dass der derzeitige Wahnsinn zu Ende ist, werde ich Eure Seite sehr vermissen!
    Wenn von geimpften, getesteten oder genesenen Personen eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht, wäre es doch vernünftig diese Personen zu meiden, da ich davon ausgehe, dass von allen anderen keine epidemiologische Gefahr ausgeht ? Apropos epidemiologisch: uns wurde doch allenthalben kundgetan, es handle sich um eine Pandemie!

    1. GoKarliGo

      Eines ist auf jeden Fall klar: Sollte ich in der Zukunft Rechtsbeistand benötigen, wir es sicher eine Kanzlei dieser Vereinigung sein. Hab schon eine im Auge.

  8. Gudrun Moitzi

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

  9. Orthner Dieter

    Für mich ist alles klar: Anzeigen nicht bezahlen und Einspruch erheben.

    1. Erika Bartos

      So ist es!!!!

  10. Eli ohne Lilly

    Weimar, die Goethe- und Schillerstadt, hat mittlerweile vermehrt besonders prägnante Urteile vorzuweisen und ich möchte hier insbesondere an alle juristisch tätigen Menschen appellieren, auch folgendes Urteil nicht nur zu beachten, sondern es in Gänze zu erfassen und zu würdigen:

    https://openjur.de/u/2316798.print

    “Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort “unverhältnismäßig” ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens.” Rz 104

    Das ist wahre Gewaltenteilung.

  11. Simone

    Wir diskutieren über

    – nachweislich nicht nur gegen Viren völlig nutzlose sondern auch nachweislich gesundheitsschädliche Staubmasken ohne jedwede medizinische Zulassung, produziert zur Anwendung zB auf Baustellen
    – massivste Eingriffe in das Privat- und Familienleben in Form von selbstgewählten sozialen Kontakten, welche der Staat regulieren, beschränken und abstrafen will, obwohl dem Staat dies niemals zustand und niemals zustehen wird
    – einen Generalverdacht gegen alle Menschen, dass diese krank und ansteckend wären, wobei die Beweislast dem gesunden Menschen obliegt
    – die Ausserkraftsetzung des Hausrechts und abermals auch der Privats- und Familiensphäre, da der Staat sogar auf Privatgrund seine nachweislich nutzlosen, entsprechend unbegründeten und grund- und menschenrechtsverletzenden Maßnahmen durchzusetzen gedenkt
    – die Abschaffung von Datenschutz und Bewegungsfreiheit, die Implemetierung von Nachverfolgung und Überwachung menschlichen Lebens

    Wir diskutieren nicht über zunehmende Suizide und Suizidversuche insbesondere zunehmend junger Menschen, nicht über enorme Anstiege psychischer Erkankungen insbesondere junger Menschen und Kinder, nicht über schwere Gesundheitsschädigungen und Tote durch aufgrund politischer Vorgaben unzureichende oder ausgesetzte Behandlung Kranker, nicht über “Impfgeschädigte” bis hin zu “Impftoten” durch im Schnelldurchlauf entwickelte und bedingt zugelassene experimentelle Gentherapien, hierbei insbesondere auch nicht über durch “Impfung” zum Abbruch gekommene Schwangerschaften – ich könnte noch fortfahren, aber ich denke, das genügt bereits über alle Maßen.

    Diese lebensfeindliche und todbringende Politik ist indiskutabel. Wer sie verfolgt, umsetzt oder sonst unterstützt, muss angeklagt werden.

    1. Thomas Kreuth

      Auf den Punkt gebracht 👏

    2. Bergfan Max

      ich hoffe und bete es finden sich bald Ankläger und Richter, die dieses Verbrechen gegen die Menschheit bald stoppen bzw. beenden.

    3. Eva Travnicek

      Danke für diese Worte – ich stimme 100%ig zu!!!

  12. Barbara

    Vielen Dank für Ihre engagierte Auseinandersetzung mit unseren Grundrechten und Ihren Bemühungen uns BürgerInnen vor unzulässigen Freiheitseinschränkungen zu informieren und auch dagegen etwas zu unternehmen! Dankeschön

  13. Markus

    Danke für die Information.

    Mir ist jetzt aber eines nicht klar, wie mir Punkt 3 jetzt hilft: “Die Verordnung bestimmt (lediglich), dass ein solcher Nachweis „vorzuweisen“, also „zu zeigen“ ist, nicht aber, dass der Betreiber den vorgewiesenen Nachweis auf seine Übereinstimmung mit der Verordnung (medizinisch und rechtlich) zu prüfen habe, wozu er in aller Regel auch nicht befähigt sein wird. ”

    Denn möchte ich eine Sportstätte betreten, muss ich trotzdem einen Nachweis haben, den ich lediglich “zeigen” muss, welcher aber nicht “geprüft” werden muss. Aber wie hilft mir das, wenn ich keinen Nachweis habe und den ich auch nicht erbringen muss, denn wieso muss ich beweisen, dass ich gesund bin? Ich habe also immer noch genau das selbe Problem wie vorher. Die Passage besagt nur, dass der Betreiber den Nachweis nicht ordnungsgemäß prüfen kann, nicht, dass ich keinen Nachweis erbringen muss.

    Wie kann ich also rechtlich vorgehen, dass ich eine Sportstätte wieder betreten kann, ohne einen Gesundheitsnachweis erbringen zu müssen, denn das wäre ja einer Umkehr der Beweispflicht und obendrein Diskriminierung.

    1. Nicole C.

      Herzlichen Dank! Genau diese Frage stellt sich mir auch. Es bleibt mir ja quasi keine Wahl, wenn ich meinen Sport ausüben möchte. Wo wir wieder bei der Pflicht sind.

      Es kann und darf doch bitte nicht sein, dass ich zum Eintritt, im konkreten Fall ins Hallen-/Freibad und natürlich in viele andere Bereiche, nachweisen muss, dass ich Gesund bzw. Corona frei bin. Mal ehrlich gesagt, wenn ich krank bin bleib ich in der Regel eh zu Hause.
      Hinzu kommt dass wir bereits einen Sommer hinter uns haben, in dem das alles ohne diese Nachweise ausgezeichnet funktioniert hat.
      Ich mag diesen Nonsens absolut nicht mitmachen und wünsche mir für alle, dass da endlich mal ein Schlussstrich gezogen wird.

      Leider höre ich aber auch immer wieder “ach das stört ich nicht” oder ” daran hab ich mich ja schon fast gewöhnt”.
      DA kann ich nur sagen ” Nein, es stört mich und daran kann und will ich mich nicht gewöhnen” . Das hat absolut nichts mit Freiheit zu tun und ist in meine Augen Diskriminierend. Oder wie erkläre ich einem Kind das gerne ins Schwimmbad, die Kletterhalle, u.a. möchte, dass das nicht geht, weil man erst einen Gesundheitsnachweis benötigt. Wo sind wir denn da?

      1. Markus

        Man kann noch so gut argumentieren. Die Leute wollen einfach nicht zuhören, oder es ist ihnen zu mühsam für ihre Freiheiten zu kämpfen. Stattdessen gehen sie lieber den Weg des geringsten Widerstandes, gehen brav testen um trainieren zu dürfen und lassen sich sogar impfen, um die “lästigere Testerei” nicht mehr ertragen zu müssen. Dass Grundfreiheiten weder verhandelbar sind, noch an Bedingungen wie Testnachweise geknüpft werden dürfen, scheint die Gutesten nicht zu stören. Eine Demokratie muss auch ein paar Tote aushalten können, vor allem dann, wenn es gerade mal eine Sterblichkeit im normalen Rahmen ist, wie man an den Zahlen feststellen kann.
        Bietet der Rechtsstaat überhaupt keine Mittel, hier per Eilverfahren die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen zu kippen? Wieso können Politiker an jeder Instanz vorbei “regieren”, indem alle zwei Woche einfach neue Verordnungen erlassen werden. Mir scheint, wir leben in einer Bananenrepublik.

        1. Wolfgang Berger

          Markus, wie recht Du hast. Die gefährlichste Variante des Virus ist die österreichische. Die hat das Gehirn angegriffen.
          Liebe Grüße
          Wolfgang Berger

  14. Thomas Kreuth

    Dankeschön für die Arbeit für die Gerechtigkeit 👍

  15. Alois Kofler

    Vielen vielen Dank für Ihren Einsatz 👍👍👍

  16. Danke für Eure aufklärende Arbeit! Eine Frage: ich habe eine Weiterbildung gebucht und bezahlt. Die Theorie fand über Zoom statt, und von den praxistagen wurde ich ausgeschlossen, weil ich mich weigerte, einen Test zu machen. Ich kann die praxistage nur mehr dieses Jahr machen, so der Anbieter. Wie kann ich zu meinem Recht kommen, ohne zu einem Test genötigt zu werden?

  17. Diese Verordnungen werden wieder gekippt. Ist nur eine Frage der Zeit. Die Politiker ordnen diese Verordnungen an. Die Juristen des Verfassungsdienstes sagen denen immer wieder gebetsmühlenartig, dass das nicht verfassungskonform ist. Trotzdem müssen die so einen Schmarrn verfassen, weil die Politiker sich das einbilden.

    Deshalb kommen auch ständig leere Akten zum Verfassungsgerichtshof.

  18. Christa Walli

    Ich möchte mich bei den Anwälten für Grundrechte ganz herzlich für Ihren großartigen Einsatz bedanken.
    Ihr leistet großes zum Wohle aller.
    Christa Walli

  19. Pandora

    Wir haben derzeit 14.588 „aktive Fälle“ (vom PCR-Betrug mal abgesehen). 380 davon liegen im Spital und weitere 203 in der Intensivstation.
    Das sind 2,6% bzw. 1,39% (von 14.588). Es müssen also nicht einmal 4% der „Fälle“ ins Krankenhaus.

    96% der „positiv“ Getesteten brauchen wahrscheinlich gar keine medizinische Behandlung. Sie werden einfach nur „vorsichtshalber“ 10 Tage zu Hause eingesperrt und gelten dann als „genesen“ – obwohl die meisten von ihnen nie krank waren (!)

    Womit die groteske, willkürliche Einstufung dieser Personen als „geringe epidemiologische Gefahr“ ebenso ad absurdum geführt wird, wie das Vorzeigen von Test-Ergebnissen, die durch nicht validierte (also nicht geeichte) und nur für Forschungszwecke zulässige Messmittel zustande kamen (PCR, AG, AK-Test).

    Zur Prävalenz (einer nicht existenten „Pandemie“):

    Kumulierte Testzahlen
    Am 23.Mai: 38.877.709 Am 26. Mai: 39.914.510 also 1.036.801 Tests in drei Tagen

    Kumulierte „Positive Ergebnisse“
    Am 23.Mai: 641.380 Am 26. Mai: 642.583 also 1.203 „positive“ in drei Tagen (401/ Tag)
    1.203 : 10368,01 = 0,116%

    Bei dieser extrem niedrigen Prävalenz ist der PPV (positive Vorhersagewert) – selbst bei einem Spitzentest (Sensitivität und Spezifität 99%) nur mehr 9,8% (!!!)

    Das bedeutet, dass von den 1.203 „positiven“ 90,2% FALSCH positiv sind, es sind also tatsächlich nur 118 (aufgerundet).

    KLARTEXT: DA IST NICHTS MEHR, was man auch nur im Entferntesten mit einer Epidemie in Verbindung bringen könnte!!

    Nach 14 Monaten ist das Virus längst endemisch geworden (das weiß jeder Epidemiologe) und aufgrund der Kreuz-Immunität mit anderen Corona-Viren sowie der inzwischen eingetretenen Herdenimmunität (die schon bei 30-40% wirkt, wenn man ein realistisches Transmissions-Modell heranzieht) ist die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems NULL.

    Die Wahrscheinlichkeit, an COVID-19 zu sterben liegt für alle unter 65 im Durchschnitt bei 0,15%.

    In den USA haben die Bundesstaaten Texas und Florida seit fast 2 Monaten ALLE Beschränkungen aufgehoben. Das Ergebnis:
    KEINE AUSBRÜCHE, KEIN ANSTIEG der „Fallzahlen“, KEINE PROBLEME in den Spitälern, das Leben geht einfach weiter.

    Es gibt ABSOLUT keinen epidemiologischen oder medizinischen Grund dafür, dass diese Tyrannei in Österreich weitergeht. Das ist ein WILLKÜR und UNRECHTS-Staat. Wenn Sie (als Anwälte) nicht endlich gegen den Missbrauch des PCR-Tests gerichtlich vorgehen, (weil seine Anwendung als Massen-Screening ein Betrug ist), dann ist es zu spät … (um den Rechtsstaat zu retten).!!

    FRAGE an die Gäste hier:

    Wer von Euch wäre bereit, bei einem Crowd-Funding mitzuwirken, um die Verfahrenskosten (Feststellungs- oder Unterlassungsklage gegen diesen Wahnsinn bzw. Rechtsmittel nach Anraten eines Anwalts) abzudecken?

    Wir brauchen ca. 10.000 Euro (schätze ich) … also 100 Leute, die 100 Euro spenden oder 200, die 50 Euro spenden …etc. Das Geld ginge auf ein Treuhandkonto eines Anwalts.

    BITTE helft mit, sonst kommen wir aus diesem Psycho-Terror (sinnlose Masken, unmenschliches “Abstand” halten, Traumatisierung der Kinder, Verlust der Selbstbestimmung und Freiheit, etc.)

    HINWEIS: Die Impfungen sind sehr gefährlich und UNNÖTIG – warum, das könnt ihr in dieser Broschüre nachlesen – Bitte weitergeben!

    https://www.mwgfd.de/2021/04/wissenswertes-zur-corona-impfung/

    1. Silvia

      Wenn eine Klage etwas nützt, um diesen Wahnsinn ein Ende zu setzen, würde ich einen finanziellen Beitrag dafür leisten. Ich finde es nur mehr erschütternd, wie mit unseren Grund- und Freiheitsrechten umgegangen wird und jetzt spielen sich alle wieder als Retter auf, weil sie uns etwas zurückgeben (mit weiterhin vielen Einschränkungen), was sie uns nie hätten nehmen dürfen. Eines der höchsten Güter der Menschheit ist Gesundheit und dafür müssen sich nicht getestete, nicht geimpfte und nicht genesene, rechtfertigen – wie verkehrt ist diese Welt nur geworden.

    2. Lena M.

      Herzlichen Dank für diese informative Zusammenfassung! Ich werde es an alle verteilen, die das alles noch nicht wissen.

  20. Dr. Tobias L.

    Sg Anwälte, liebe Mitmenschen,
    Es ist erschütternd was gestern passiert in diesem schönen Land passiert ist. Nicht nur das Recht bis zur Unendlichkeit gebeugt und ins Gegenteil umgedreht wurde, es ist hiermit der Punkt erreicht an dem es keine Rückkehr in die Normalität mit Hilfe Rechtsmitteln mehr geben wird. Der Rechtsstaat als solches hat erbärmlich versagt und wird uns auch nicht mehr davor retten was jetzt auf uns alle zukommt. Sicher haben Sie alle Ihr bestes versucht, uns sie alle sind Helden wenn sie sich öffentlich gegen dieses menschenverachtende Unrechtssystem stellen! Gegen die im Hintergrund agierenden Geldmächte sind wir aber Alle machtlos. Diese Dunkelmächte sind der Auffassung dass die westlichen “Demokratien” und rechtsstaatlichen Strukturen überholt und in Zukunft nicht mehr notwendig sind. Es wird ein neues faschistoides System nach fernöstlichem Vorbild und mit digitaltechnischer Unterstützung durch die Großkonzerne in unserem schönen Land errichtet. Wir Alle sind diesem Irrsinn wehrlos ausgeliefert und wir werden Zeugen fundamentaler Umbrüche und Tragödien werden. Diese unsägliche Impfkampagne ist die Krönung des Unrechts und wird Millionen von unschuldigen Menschenleben kosten. Man muss die Dinge beim Namen nennen – die Elite will uns dezimieren oder töten und den Rest digital versklaven und es ist Ihnen scheinbar jedes Mittel dazu recht. Jeder der, auf welche Art auch immer, jetzt keinen Widerstand leistet oder bei diesem Unrecht sogar mitmacht macht sich im höchsten Grade mitschuldig. Ich hoffe jeden Tag dass ich mich irre und das die Menschenrechte, die Verfassung und der Rechtsstaat uns doch noch aus dieser Situation bringen können. Leider tritt seit über einem Jahr aber jeden Tag genau das ein wovon die sogenannten Verschwörungstheoretiker immer gewarnt haben. Gott schütze sie und auch uns alle!

    1. Lena M.

      Schützt eure Kinder vor den Injektionen und: nicht verzweifeln! Der Widerstand ist weitaus größer, als man in der Zeitung lesen würde.

  21. Kendl Michaela

    Lieben Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz. Es tut gut zu Wissen das man nicht alleine steht ohne Test Impfung oder Genesung! HG KENDL MICHAELA

  22. Wolfgang Putz

    Danke für die gründliche Aufklärung. Mein Problem ist nur, dass ich das bei jedem Betreiber eines Lokals ausdiskutieren müsste. Was aber, wenn der Betreiber nicht darauf einsteigt? Meine Nerven, meine Zeit um am Ende dann doch unverrichteter Dinge wieder das Lokal verlassen zu müssen. Der Betreiber muss mich gar nicht rauswerfen, es genügt, wenn er mich gar nicht erst hineinlässt. Gibt es da entsprechende Druckmittel?

  23. Eva Travnicek

    Do. 10.6.2021 – ein Erlebnis, das mich erschüttert:
    Ich bin von der Maskentragepflicht befreit, GESUND, und wollte heute in Wien 23 in einer WUNDERbaren Boutique ein paar neue STÜCKe für meine Sommergarderobe kaufen. Auf meine Frage, ob ich denn als “gesunder Mensch” hier einkaufen kann (was ironisch gemeint war), antwortete die entsetzte Angestellte, mich an die Chefin zu wenden, weil diese als Besitzerin das “Hausrecht” habe und das entscheidet. Die (unfreundliche) Chefin fragte sofort nach der Impfung, als ich verneint habe, wurde ich des Geschäfts verwiesen.
    Als NICHT-geimpfte, GESUNDE (!!!) Person hat man mittlerweile das SELBSTVERSTÄNDLICHE Grundrecht verloren, einfach einkaufen zu gehen. Ich wurde diskriminiert, weil ich nicht geimpft bin. In welchem Jahr(hundert) leben wir ????!!!!

    1. Franz

      Das passiert inzwischen häufig. Ist kürzlich auch einem Freund in einem bekannten Restaurant in Bad Vigaun passiert. Sollte es jemals zur alten Normalität kommen müssen wir uns an diese Unternehmen erinnern und diese meiden.

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