COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22

(BGBl. II 347/2021, geändert durch BGBl. II 392/2021)

FAQ – Rechtsprobleme aus Eltern- und Schüler-Sicht

Vorbemerkung:

Vorauszuschicken ist, dass diese C-SchulVO aus verfassungsrechtlicher Sicht schwer bedenklich ist, da sie einerseits diskriminierend und ohne Verhältnismäßigkeitsnachweis, insbesondere aufgrund der bekannten Tatsache, dass die Covid-19-Impfung keine sterile Immunität verschafft und auch nicht vor Weitergabe der Infektion schützt, erlassen wurde. Dennoch werden geimpfte SchülerInnen, denen für diese Injektion gar kein nachweisbares Individualschutzbedürfnis zukommt, im Verhältnis zu nicht geimpften SchülerInnen bevorzugt behandelt. Hinzu kommt, dass selbst mündige Minderjährige – also Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben – entgegen der Bestimmung des § 173 ABGB (welche bei einem genbasierten und lediglich bedingt zugelassenen Impfstoff gar nicht zur Anwendung kommt) ohne Einverständnis der gesetzlichen Vertreter (Eltern) keine Einwilligung in die Verabreichung dieses sich noch immer in der Testphase befindlichen „Impfstoffes“ geben können.

Andererseits verstößt die C-SchulVO offensichtlich auch gegen das Legalitätsgebot als rechtstaatliches Grundprinzip gem. Art 18 B-VG, weil die darin enthaltenen Normen nicht ausreichend bestimmt und begründet sind.  Abgesehen davon ist unklar und muss noch geprüft werden, ob das SCHOG und das SCHUG überhaupt eine rechtliche Basis als Ermächtigungsnorm für den Bildungsministers zur Erlassung dieser C-SchulVO bietet, da das Covid-19-Massnahmengesetz hiefür keine Grundlage bietet.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese grundrechtswidrige Verordnung zeitnah mehrfach beim VfGH angefochten werden wird, da sie ja bis Juli 2022 Gültigkeit haben soll. Die Plattform „Rechtsanwälte für Grundrechte“ plant diesbezüglich jedenfalls bereits die Erstellung einer Muster-VfGH-Beschwerde, die über diverse Mitglieder der AfA (www.afa-zone.at) für mehrere oder eine Vielzahl von Beschwerdeführern eingebracht werden könnte. Weiters werden auch Maßnahmenbeschwerden ausgearbeitet, mit welchen sich SchülerInnen bzw deren Eltern ebenso gegen einzelne – ihre Grundrechte verletzende – maßnahmenbezogene Entscheidungen der Schulen/Schulbehörden beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht zur Wehr setzen können.

Welche Tests bzw. Nachweise sind für die Abhaltung und Teilnahme am Unterricht sowohl in der Sicherheitsphase, als auch den 3 verschiedenen Risikostufen nach der neuen SchulVO 2021/2022 nun zu erbringen?

  • In der Sicherheitsphase (die ersten 3 Schulwochen) hat jeder Schüler (egal ob geimpft oder ungeimpft!), der sich im Schulgebäude aufhält, gemäß § 35 Abs. 3 C-SchVO für das Schuljahr 2021/22 einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wobei zumindest einmal wöchentlich ein solcher nach § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Gurgeltest in der Schule oder Beibringung eines externen, von einer befugten Stelle abgenommenen PCR-Tests) zu erbringen ist.

Das heißt: Alle Schüler haben dreimal pro Woche Tests zu erbringen. Einer der Test hat ein Schul- oder externer PCR-Test zu sein.

Für die Antigen-Tests gilt: Sie werden von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt werden und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführt werden oder – sofern ein Schüler die Schul-Antigen-Tests nicht durchführen möchte – von einer befugten externe Stelle abgenommen werden und der Schule (im Regelfall dem Klassenlehrer) ausgehändigt.

SchülerInnen haben gem. § 35 Abs 2 C-SchVO zudem außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen, wobei zwischen chirurgischer Maske und FFP2 – Masken nicht unterschieden wird.

Anmerkung:

In der Sicherheitsphase spielen geimpfte SchülerInnen insoweit noch keine Rolle, als auch diese sich in den ersten 3 Wochen des Schulbetriebes zwingend den gleichen Testmaßnahmen sie ihre unreifen Kollegen/Kolleginnen stellen müssen.

  • Für die Risikostufen 1, 2 und 3 (nach Ablauf der ersten drei Schulwochen der Sicherheitsphase) sieht § 14 der SchVO vor, dass Schulen den Schülerinnen und Schülern Testungen gem. § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen haben, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an diesen Testungen in der Risikostufe 1 ist freiwillig. Auf Impfungen wird hier noch nicht abgestellt. Auch eine Verpflichtung zum Maskentragen findet sich in dieser Risikostufe nicht.

In der Risikostufe 2 sieht § 19 Abs 1 der C-SchVO vor, dass Schüler und Schülerinnen, die keinen Nachweis nach § 4 Z 2 (Impfung), Z 3 (Genesungsnachweis) oder Z 5 (Absonderungsbescheid für eine nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person) erbringen, haben einen solchen nach § 4 Z1 zu erbringen. Dh: 3 x wöchentlich testen, wobei einer der Test ein PCR – Test sein muss. 

Ungeimpften Schüler, die sich regelmäßig im Schulgebäude aufhalten, einen Test-Nachweis zu erbringen haben, wobei einer der drei vorgesehenen Tests ein – von der Schule bereitzustellender – PCR-Gurgeltest – zu sein hat. Der Nachweis muss gemäß § 5 Abs 4 während des regelmäßigen Aufenthalts in der Schule bereitgehalten werden. Masken sind außerhalb der Klassen- und Gruppenräume zu tragen.

Für die Risikostufe 3 gilt das oben zur Risikostufe 2 Gesagte mit der Ergänzung, dass das Maskentragen insoweit ausgeweitet wird, als Schüler ab der 5. Schulstufe diese auch in den Klassenräumen zu tragen haben.

Während der 2. und 3. Risikostufen ist der vollimmunisierte (dh 14 Tage nach Erhalt der zweiten Teilimpfung) geimpfte Schüler von den Testungen ausgenommen.

Anmerkung:

– Damit der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt ist, muss dem „geimpft sein“ die Annahme zugrunde liegen, dass die Impfung eine Vollimmunisierung mit sich bringt, wovon aber nach dem derzeitigen Wissenstand nicht auszugehen ist.

–  § 4 regelt die einzelnen Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr und führt in den Ziffern 3 – 5 auch den Genesungsnachweis (Z 3), neutralisierende Antikörper (Z 4) und den Absonderungsbescheid (Z 5) an. Ob man, auch wenn man über einen dieser in den Ziffern 3 – 5 genannten Nachweise verfügt, vom Testen ausgenommen bzw. befreit ist, ließ die Verordnung in der Erstfassung völlig offen. Mittlerweile gibt es dazu bereits eine Novellierung der SchulVO 2021/2022 per 10.09.2021, die zu diesem Thema nach der Sicherheitsphase von drei Wochen die Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 4 Z 3 (Genesungsnachweis) und Z 5 (Absonderungsbescheid) (durch Ergänzung der §§ 4, 5, 7, 19, 24, 26, 33 und 35) zulässt. Wir gehen davon aus, dass diese erste einschränkende Formulierung ursprünglich bewusst so gewählt wurde, um möglichst viele Tests zu generieren bzw. die Impfquoten weiter nach oben zu treiben. Denn die Testungen haben ja das Ziel, den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen, was gerade (auch) durch die in § 4 aufgezählten Arten des Nachweises (eben auch durch den in Z 4 vorgesehenen Nachweis neutralisierender Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist) zu erbringen.

– Nach der mit 10.09.2021 (novellierten) Rechtslage sah sich der Verordnungsgesetzgeber – offenbar über internen Druck – veranlasst, die ursprüngliche Diskriminierung durch Weglassung der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr zu entschärfen, indem nunmehr die Z 3 bis 5 des § 4 in den relevanten Bestimmungen der SchulVO 2021/2022 (§§ 4, 5, 7, 19, 24, 26, 33 und 35) als alternative Nachweismöglichkeiten eingefügt wurden. Die (weitere) Nichtberücksichtigung der Z 4 (Nachweis neutralisierender Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist) stellt somit eine fortgesetzte, evidente Diskriminierung der normunterworfenen Lehrer (aber auch Schüler) dar, weil diese Einschränkung in offenem Widerspruch zur gesamten (taxativen) Aufzählung des § 4 steht, wie der Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden kann. Sollte der Nachweis der Z 4 nicht akzeptiert werden, könnte – ungeachtet eines VfGH-Individualantrages auf Normenkontrolle auch eine Maßnahmenbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht in Erwägung gezogen werden, sobald eine Bestätigung der Schulleitung vorliegt, dass trotz Vorliegens eines Nachweises nach Z 4 die Teilnahme an diesem für Schüler versagt wird.     

Muss ein Schüler sich zwingend testen lassen und muss einer der Tests ein PCR-Test sein und was passiert, wenn sich ein Schüler nicht testen lassen will?

  • Dieser Eingriff in die körperliche Integrität stellt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Grundrechtsverletzung dar, sofern es sich bei den zum Test aufgeforderten Personen um gesunde, also nicht ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Personen laut Epidemiegesetz handelt.

Ungeachtet dessen müssen sich Schüler und Schülerinnen, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen (auf den die neue C-SchVO als Regelfalls abstellt) den Tests unterziehen und ich die von den Schulen geforderten Einwilligungserklärungen abgeben. Dies kann jedoch auch in modifizierter Form erfolgen. Dh ein Protest gegen diese – grundrechtswidrigen – Testungen kann gleichzeitig mit der grundsätzlichen Einwilligung abgegeben werden und ist auch zu empfehlen. Ein entsprechendes vorbereitetes Dokument findet sich dazu als Download unter www.afa-zone.at.

Diese – freilich unter Druck – zustande gekommenen Einwilligungserklärungen sind leider alternativlos, um am Präsenzunterricht teilzunehmen, andernfalls sich der Schüler / die Schülerin gem. § 8 Abs 5 vorletzter Satz der C-SchVO ab dem auf die Testverweigerung darauffolgenden Tag – nach einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung – im ortsungebundenen Unterricht befindet. In einem solchen Fall hat sich der Schüler selbst über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeit an der Erarbeitung des Lehrstoffs zu beteiligen. Dennoch wird das Lehrpersonal eine entsprechende Verpflichtung zur Unterstützung des jeweiligen Schülers haben, die nicht einfach durch eine Verordnung dieser Art vor dem Hintergrund des Bildungsauftrages der Schulen beseitigt werden kann. Diese Möglichkeit, in den ortsungebundenen Unterricht zu switchen, könnte somit immer dann in Betracht gezogen werden, wenn Eltern bemerken, dass das ständige Testen für deren Kind zu viel wird oder sonstige Belastungen infolge des nicht mehr kindgerechten Schulbetriebes bei ihm auftreten.

  • Ungeimpfte Schüler müssen mindestens 1x in der Woche einen PCR-Test (in der Schule oder durch Vorlage eines externen von einer befugten Stelle abgenommenen Tests) durchführen. Was den Nachweis nach Z 4 betrifft, verweisen wir auf den vorstehenden Punkt in Bezug auf die derzeitige Nichtanerkennung des Nachweises neutralisierender Antikörper, welche Regelung aus unserer Sicht eindeutig diskriminierend und auch grundrechtswidrig ist.

Anmerkung:

– Schüler und Schülerinnen, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen (auf den die neue C-SchVO abstellt), müssen sich den Tests unterziehen und auch die von den Schulen geforderten Einwilligungserklärungen abgeben. Dies kann jedoch auch in modifizierter Form erfolgen. Dh ein Protest gegen diese – grundrechtswidrigen – Testungen kann abgegeben werden. Dennoch müssen diese erfolgen, andernfalls das Kind sich gem. § 8 Abs 5 vorletzter Satz der C-SchVO ab dem auf die Testverweigerung darauffolgenden Tag – nach einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung – im ortsungebundenen Unterricht befindet. Diesmal hat sich der Schüler selbst über den Lehrstoff zu informieren, Hauübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeit an der Erarbeitung des Lehrstoffs zu beteiligen.

– Auch ein vorbereitetes Dokument, dass PCR-Test in Wirklichkeit nicht geeignet ist, eine Infektion verlässlich nachzuweisen, wird derzeit somit nicht ausreichen, sich der „Testpflicht“ zu entziehen. Dies deshalb, da der VfGH den PCR-Test noch nicht als ungeeignete Testungsmaßnahme bezeichnet hat, obwohl bereits zahlreiche VfGH-Beschwerden zu dieser Thematik eingebracht wurden. Das vorliegende Urteil des LVerwG Wien zur Nichteignung des PCR-Tests verschafft noch keinen direkten Nutzen.

– Eine Möglichkeit wäre es, den PCR-Test zu verweigern und sich im Falle der erwartungsgemäßen Aufrechterhaltung der Forderung nur unter Protest dieser Art der Testung zu unterziehen oder für den Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen (HNO-Themen) in Krankenstand zu gehen, um nachfolgend die geforderte Maßnahme umgehen beim Landesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde anzufechten.

– § 10 Abs 2 Z 2 der C-SchVO bietet Schülern und Schülerinnen, die sich aus mit der COVID-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, die Möglichkeit – nach entsprechender Antragstellung –  für die Dauer von höchstens einer Woche vom Unterricht fernzubleiben. Nachfolgende weitere Anträge wären dann durch ein einschlägiges fachärztliches Attest zu begründen, welches dann auch eine die genannte Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.

Müssen externe Antigen- oder PCR – Tests selbst bezahlt werden?

Laut C-SchVO für das Schuljahr 2021/22 sollen Antigen-sowie PCR Tests von der Schulbehörde zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann man auch externe Antigen- und/oder PCR Tests von jeweils dazu befugten Stellen (Ärzten, Apotheken oder Teststraßen) vorlegen.

Da die Schulbehörde diese Tests zur Verfügung stellen wird, ist davon auszugehen, sind die externen Antigen und/oder PCR-Tests im Zweifel selbst zu bezahlen. Darüber finden sich in der C-SchVO 2021/22 allerdings keine Hinweise.

Gibt es Ausnahmen vom Maskentragen?

Gem. § 5 Abs 6 der C-SchVO haben Personen, von denen aus gesundheitlichen Gründen (ärztliche Bestätigung erforderlich!) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, eine sonnige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind dann andere geeignete Maßnahmen zu treffen (welche das wären, lässt die C-SchVO offen), die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren. Eine Kontrolle des Inhaltes eines Maskenbefreiungsattestes durch den Direktor oder Lehrer ist mangels diesbezüglicher fachlicher Kompetenz jedenfalls unzulässig. Nach den bisherigen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte bleiben sämtliche Maskenbefreiungsatteste bis zu deren Aberkennung gültig, auch wenn es sich um Ärzte handelt, die an anderen Orten ordinieren, da diesbezüglich das Recht auf freie Arztwahl zu berücksichtigen ist. Diese Grundsätze sind zu berücksichtigen, sofern es wieder zu völlig unsachlichen und unbegründeten Verdächtigungen von Ärzten kommt, die Maskenbefreiungsatteste ausgestellt haben, in welchem Zusammenhang aber der Adressat dieser Atteste ohnehin grundsätzlich nie belangt werden kann, da er mangels besonderer Anhaltspunkte auf die Richtigkeit einer ärztlichen Expertise vertrauen darf.

Können in Privatschulen anderen Verordnungen/Regeln verlangt werden als vom Bildungsministerium vorgegeben? Wie verhält es sich mit Lerngruppen?

Privatschulen sind wie folgt zu unterscheiden:

•         mit Öffentlichkeitsrecht – haben sich an dieselben Maßnahmen zu halten.

•         ohne Öffentlichkeitsrecht – haben mehr Spielraum, sollen aber untersagt werden.

Zu beiden ist allerdings anzumerken, dass sie beide sogar schärfere Regeln für ihre Schule verfügen können, wovon unseres Wissens auch fallweise Gebrauch gemacht wird.

Lern- oder Fördergruppen sind lose Zusammenkünfte von Schülern, deren Eltern ihren Kindern – idR neben dem häuslichen Unterricht zuhause – noch eine Vertiefung bieten wollen. Solche Gruppierungen, die auf private Initiative zurückzuführen sind, gelten nicht als Schulbetrieb und können auch nicht von staatlicher Seite untersagt werden, weil sie in die unantastbare Privatsphäre fallen.

12.09.2021

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

11 Kommentar

  1. Dr. Gerlinde Sauermann

    Danke für die sehr aufschlussreiche Stellungnahme und Ihre grosse Mühe!

    1. Nikolaus und Verena Unterguggenberger

      Wir schließen uns an diesen Dank an!
      Ohne Ihre stete Arbeit hätte unsere Familie keine Chance.
      Herzlichst Fam. Unrerguggenberger

    2. Corina Kohlbacher

      Vielen Dank für die ausführliche Information.

  2. Toni

    Wo sind die anderen Kommentare hingekommen?

  3. Fazit

    Kann mich dem Dank von Fr. Dr. Sauermann nur anschließen.

    Wir erfahren nun seit ca. 1 1/2 Jahren aus verschiedenen Informationskanälen, welche Maßnahmen undemokratisch, verfassungs- und rechtswidrig sind. Im aktuellen Fall werden komplett gesunde Jugendliche ab 14 Jahre (oder Eltern als Vertreter jüngerer Kinder) GENÖTIGT, gegen ihren freien Willen ein Formular zu unterschreiben, um “freiwillig” am Test-Wahnsinn mitmachen zu dürfen/müssen, weil sie sonst “leider” nicht mehr die Schule besuchen dürfen!

    Und was kann man dagegen machen? GAR NICHTS außer Protestieren und warten, bis nach vielen Monaten oder in ein paar Jahren ein Richterspruch veröffentlicht wird, wonach diese Maßnahmen nicht rechtmäßig waren… Falls solche Entscheidungen früher gefällt werden, wird halt eine Verordnung durch eine neue ersetzt, die dann den gleichen Schmarrn in leicht modifizierter Form beinhaltet. Somit ist das Rechtssystem wieder befriedigt und der Einspruchs-Wahnsinn kann wieder von vorne beginnen…

    Einen “Vorteil” hat diese ganze “Geschichte”: Es wird mehr als deutlich aufgezeigt, wie SCHWACH, biegsam, leicht aushebelbar und anfällig für Ungleichbehandlungen, Machtmissbrauch, gezielten Diffamierungen, Datenschutzverletungen udgl. unser ganzes Rechtssystem ist!

    Eins dürfte jedoch auch fix sein: Es wird sich nicht ändern, wenn WIR uns nicht ändern und WIR nicht endlich wieder mal probieren, wie es ist, auf 2 Beinen zu stehen als auf allen Vieren dahinzukriechen!

    1. Lisa

      Wahre Worte, sehr gut geschrieben!!

    2. Ajnurr

      Sie haben so recht, es ist nur noch traurig ohne Ende. Der Rechsstaat, in dem wir uns sicher gefühlt haben all die Jahre zeigt, das der mehr Schein als Sein ist….

  4. Roswitha

    Wenn wir Bürger ein paar Tage nur ein paar Tage wieder selbstständig denken u entscheiden würden! Das würde Druck auf die Politiker ausüben, so wie die Politiker ( Kogler, Mückstein…) es offen aussprechen. Warum nicht umgekehrt! Die Politiker vergessen, vom Volk für das Volk! Auch ein groooosses DANKE an die „afa“!

  5. Jonas

    Hallo, folgendes Problem: Als ich heute in die Schule kam und mein Direktor sah, dass ich keine Maske trug, begann auch schon die Diskussion. Trotz Maskenbefreiung hat es geheißen, dass ich eine Maske tragen muss, da diese anscheinend nicht mehr gültig war und ich eine neue brauche. Meine Frage wäre jetzt, ob ich mir wirklich eine neue Befreiung holen muss? Hat die Befreiung ein Ablaufdatum?

  6. Monika

    Dieses sogenannte Rechtssystem arbeitet nur für den Staat. Klarer kann man das nach diesen knappen 2 Jahren nicht zusammenfassen. Unzählige Petitionen habe ich unterschrieben,……….und was hats gebracht? Wenn wir etwas erreichen wollen, dauert das unzählige Stufen und Hürden und vor allem Zeit,…….aber die Regierung kann wöchentlich neue Verordnungen beschließen, die zwar verfassungswidrig sind, dennoch sofort gültig für jeden.
    Was nützt es Jahre dannach “Recht” zu bekommen. Den Kindern hat man die wertvollste und unbeschwerteste Zeit genommen. Sie müssen sich mehrmals wöchentlich auf die “tödlichste Krankheit” aller Zeiten testen lassen, obwohl sie gesund sind!! Was das mit ihnen macht? Ein Blick auf die Kinderpsychiatrien sollte reichen!!!!!
    Es ist erschreckend, was alles unter dem Deckmantel des “Schutzes und der Sicherheit” an Verbrechen geschehen darf, …..Körperverletzung, Diskriminierung, Ausgrenzung, Übergriffigkeiten, Verletzung der Menschenwürde………. und ein Ende scheint nicht in Sicht zu sein…..

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