Der „Sündenfall“ Weimar

Weisungsgebundene Staatsanwälte verfolgen unabhängige Richter –
eine neue Dimension in der Demontage des Rechtsstaates

Über das Urteil aus Weimar wurde in den letzten Wochen bereits ausführlich berichtet. Da begründete ein deutscher Familienrichter auf rund 170 Seiten und gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten, warum die Masken- und Testpflicht in Schulen nicht vertretbar ist, sondern das Kindeswohl gefährdet. Eine Entscheidung, die nicht nur für viele Juristen, Eltern, Lehrer etc. – auch in Österreich – eigentlich längst fällig war, gab es an diesen, seit Monaten wiederholt angeordneten Maßnahmen doch schon erhebliche Kritik in Zusammenhang mit dem bis heute nicht konkret nachgewiesenen Nutzen.

Zur Erinnerung: Eine COVID-19-Schulverordnung aus dem Jahr 2020 wurde bereits in den maßgeblichen Bestimmungen mit Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2020 aufgehoben, weil der zuständige Minister – man muss schon sagen: „wie üblich“ – für die angeordnete Maskenpflicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgewiesen hatte. Eine solche fehlt im Übrigen (nicht nur für die Notwendigkeit des Maskentragens bei Kindern, sondern bis zum heutigen Tag eigentlich auch für alle anderen Restriktionen) sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Der lapidare Hinweis auf Meinungen oder Einschätzungen des RKI oder der WHO reicht bekanntlich keinesfalls aus und ersetzt bei derart gravierenden Grundrechtseingriffen nicht die Beweislast des Staates für die Wirksamkeit der angewandten Strategie zur Pandemiebewältigung. Vielmehr bedarf es für die Nützlichkeit und auch Angemessenheit derartiger Anordnungen nach gesicherter nationaler, aber auch internationaler Rechtsprechung – vor allem nach so langer Zeit der Virusgegenwart – einer konkreten Evidenz und logisch-empirischer Schlussfolgerungen in Gutachtensqualität zu jeder einzelnen Maßnahme. Soviel zur Theorie!

Was passiert aber in der Praxis? Ein Großteil der Regierungen Europas, allen voran Deutschlands und Österreichs mit ihren jeweiligen Maskendebakeln, verlassen sich primär auf eine zum Thema Corona gleichgeschaltete Medienberichterstattung, um der Bevölkerung gleichzeitig zu verbieten, ihren Verstand einzusetzen, und Eltern zur Gefährdung des Wohls ihrer Kinder zu Massentestungen und dauerhaften Maskentragen in den Schulen zu zwingen. Das geschieht natürlich alles nur zum Wohle unserer Gesundheit. Wer kritiklos mitmacht, ist ein Guter, wer es wagt, sich dem Meinungsdiktat zu widersetzen, wird beinhart diffamiert und immer häufiger sogar reflexartig in ein rechtes Eck gestellt. Ein besonderer Zynismus in den Augen von Millionen leidgeprüfter, aber wacher und kritischer Menschen, wenn man dann ausgerechnet am Tag der Pressefreiheit (03.05.2021) auf allen Titelblättern der seit März 2020 mit öffentlichen Geldern überschütteten Leitmedien lesen muss: „Was wäre, wenn es nur eine Meinung gäbe?“

Aber zurück nach Weimar! Vergegenwärtigen wir uns: Ein couragierter Richter fällte eine Entscheidung, und zwar auf der Grundlage von schriftlichen und äußerst detaillierten Sachverständigenexpertisen. – Übrigens ganz im Gegensatz zur österreichischen Bundesregierung, die bekanntlich wiederholt Verordnungen erlässt, ohne eine entsprechende wissenschaftliche Basis auch nur im Ansatz offenzulegen. Gab diese Gerichtsentscheidung nun endlich Anlass zum inhaltlichen Nachdenken? Gab dies neue Aspekte für die Diskussion über die Sinnhaftigkeit und Schädlichkeit des (dauerhaften) Maskentragens für Kinder? Warf das Urteil öffentlich die Frage auf, ob die Masken nicht sogar Gesundheitsschäden hervorrufen können? Lieferte es Anlass zur Überlegung, ob es nicht grundsätzlich sinnvoll wäre, eine derart schwer bedenkliche Maßnahme aufzuheben? Nein. Ein solcher Dialog wird weiterhin nicht geführt. Er wurde und wird weiterhin von unseren „Opinionleadern“ an den Schalthebeln der Macht einfach unterdrückt und für unnotwendig befunden. Leicht durchschaubar der Hintergrund: Man möchte nicht Gefahr laufen, sich vielleicht mit Sachargumenten anstatt Propaganda beschäftigen zu müssen oder sich inhaltlich den aufgrund unzähliger Studien vieler internationaler Experten aufgeworfenen Bedenken zu stellen. Diesbezüglich darf nur beispielsweise auf folgende neueste Studien zum fehlenden Nutzen und zur drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung durch das dauerhafte Maskentragen verweisen werden, die nach deren Publikation unseren Regierungsmitgliedern samt Beratern nicht eine Silbe wert waren:

https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344/htm

https://de.scribd.com/document/503573509/Facemasks-in-the-COVID-19-era-A-health-hypothesis-by-Baruch-Vainshelboim#from_embed

Aber das ist noch nicht alles, nein, es kam noch viel grotesker. Anstatt sich sachorientiert und konstruktiv über die Erkenntnisse von gerichtlich beeideten Gutachtern zum Thema Vor- und Nachteile des Maskentragens bei Kindern zu beraten, kriminalisiert man lieber den Weimarer Richter: Die in Deutschland (ebenso wie in Österreich) weisungsgebundene Staatsanwaltschaft leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein und unterstreicht damit die Autorität des Staates. Eine Autorität, die bekanntlich seit Corona die Meinungsäußerungsfreiheit weitgehend ausschließt. Eine Autorität, die jede Deutungshoheit zum Stand der Wissenschaft ohne nähere Begründung für sich in Anspruch nimmt. Nur zur Erklärung: In Deutschland gibt es – anders als in Österreich – die (erschreckend weitreichende) Spezialnorm des § 339 Strafgesetzbuch, die es unter dem Titel „Rechtsbeugung“ tatsächlich ermöglicht, ein Verfahren gegen Richter oder sonstige Amtsträger einzuleiten, wenn er sich bei einer Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Nach der österr. Rechtsordnung käme für solche Fälle nur die Bestimmung des § 302 StGB, also der Verdacht des Amtsmissbrauchs in Frage, welcher aber auf subjektiver Seite zur Tathandlung das Element der Wissentlichkeit fordert, also in derartigen Fällen nur bei besonderen Sachverhalten zum Tragen kommen könnte. Das heißt, es gibt in Deutschland zwar eine formale gesetzliche Grundlage für diese wohl ohne Beispiel stehende Vorgangsweise der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Familienrichter aus Weimar, jedoch bei näherer Betrachtung keine begründbare Tatsachengrundlage für einen solchen staatsanwaltschaftlichen Machtexzess, wie noch nachfolgend aufzuzeigen ist.

Was aber wirft man dem couragierten Mann, der letztlich nach Befragung von objektiven Sachverständigen nur das judiziert hatte, was Millionen Menschen bzw. sorgsame Eltern für ihre Kinder schon lange gefordert und tausende kritische Juristen immer wieder argumentiert hatten, nun eigentlich vor? Der Vorwurf lautet, er hätte seine formale Kompetenz als Richter im familienrechtlichen Verfahren nach § 1666 BGB zu Unrecht in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass er sich möglicherweise in Verkennung seiner Zuständigkeit für das Wohl der als Antragsteller aufgetretenen Kinder eingesetzt habe, weil darüber nach anderer Meinung eigentlich nur die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten. Nun gut, ein juristischer Streit über die Zuständigkeit eines Gerichtes und die gesetzgeberischen Intentionen der Kinderschutzbestimmung des § 1666 BGB, zu welchem Thema es in Deutschland schon ausreichend Literatur und Meinungen gibt Das ist Rechtswissenschaft und juristische Alltagsarbeit. Nicht aber so in Weimar!!

Was nicht sein soll, darf nicht sein, dachten sich die vielen, selbsternannten Faktenchecker, Opinionleader und Gutmenschen, die – wenn auch ohne Evidenzen – vorgeben, nur im Interesse der Volksgesundheit zu handeln. Sie zeigten den Richter aus Weimar daher strafrechtlich an, damit die Staatsanwaltschaft endlich tätig werden darf. In Österreich wurden Anzeigen gegen österr. Regierungsmitglieder, die bekanntlich in Missachtung der Ermächtigungsnorm des COVID-19-MaßnahmenG eine inhaltslose Verordnung nach der anderen erlassen hatten und dadurch den VfGH wiederholt verhöhnten, sofort „mangels Anfangsverdachts“ zurückgelegt. Dieses „Glück“ wurde dem Weimarer Richter nicht zuteil. Die (nicht näher personalisierten) Anzeigen gegen ihn wurden nicht zurückgelegt, nein, diesmal musste angesichts dieses „Verbrechens“ dem Recht zum Durchbruch verholfen und sofort ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Damit aber nicht genug: Um gleich auch alle Nachahmer in der richterlichen (unabhängigen!) Rechtsprechung wirklich und nachhaltig abzuschrecken, kam es gleichzeitig zur Anordnung einer – augenscheinlich unverhältnismäßigen – Hausdurchsuchung, welche auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Man beachte bitte: Eine Hausdurchsuchung gegen einen unabhängigen Richter, der sowohl seine eigene Zuständigkeit als auch seine inhaltlichen Schlussfolgerungen, die zu seiner (wenn auch inhaltlich umstrittenen) Entscheidung führten, auf rund 170 Seiten Wort für Wort begründete. Es trifft ausgerechnet einen Richter, der es wagte, seine fundierte Entscheidung zugunsten der antragstellenden Kinder und gegen den Narrativ des Mainstreams zu fällen. Was hier passiert, ist eine schonungslose Kriminalisierung eines Richters, der eine andere Meinung als die Leitmedien und die deutsche Bundesregierung vertreten hat. Ebensolches ist übrigens mittlerweile auch im Falle einer Weilheimer Familienrichterin geschehen. Stellen sich rechtssuchende Bürger und Rechtsanwender so einen funktionierenden Rechtsstaat und eine pluralistische Gesellschaft vor? Sicherlich nicht. Aber dennoch blitzt es uns am Tag der Pressefreiheit (03.05.2021) in großen Lettern entgegen: „Was wäre, wenn es nur eine Meinung gäbe?“ oder „Demokratie braucht Meinungsvielfalt und Pressefreiheit“! Geht’s noch heuchlerischer, geht’s noch unehrlicher, geht’s noch niederträchtiger? Wo war der Aufschrei in den Medien zum Skandal in Weimar? Wo gab es nur eine leise Kritik an dieser nahezu einmaligen Vorgangsweise einer offenbar politisch instrumentalisierten Staatsanwaltschaft? Warum schläft die vierte Macht im Staate, der sogenannte „Qualitätsjournalismus“ in den Leitmedien, gerade dann, wenn es um übelste Angriffe gegen den Rechtsstaat geht? Ach ja, der Zweck heiligt die Mittel, wir verstehen. Meinungsfreiheit gibt es heutzutage nur noch dort, wo sie ins Konzept der staatlichen Propaganda mit ihren meinungsbildenden Kolumnisten und Kommentatoren passt! Zuletzt gesehen bei den zahlreichen Schauspielern in Zusammenhang mit der Aktion #allesdichtmachen, denen von deutschen Spitzenpolitikern in aller Öffentlichkeit sogar mit Jobentzug gedroht wurde, weil sie es wagten, die mit dem Stilmittel der Satire verordnete Corona-Maßnahmen zu kritisieren.

Deutschland war selten ein gutes Vorbild in puncto Demokratie. Nicht nur vor rund 80 Jahren, sondern leider auch heute noch. Anhand einer plakativen Geschichtsvergessenheit erleben wir in diesen Tagen eine hohe Sensibilität für die totalitären Erblasten aus der Vergangenheit. Diese wiegt offenbar noch immer schwer, weil die Menschen aus der Zeitgeschichte wenig lernen. Das merkt man nicht nur an den zahlreichen, auffallend grundrechtsignoranten Entscheidungen der teilweise regierungsnahen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, sondern es zeigt sich auch signifikant in der letzten Novelle zum (deutschen) Infektionsschutzgesetz. Diese ermöglicht es nunmehr– wenn auch vorläufig nur befristet bis 30.06.2021 -, mit der sogenannten „Notbremse“ gegenüber den Menschen in weiten Teilen Deutschlands Ausgangsbeschränkungen, Geschäfts- und Schulschließungen nach bundesweit verbindlichen Vorgaben anzuordnen. Dies bei gleichzeitiger Ausschaltung aller Landesverwaltungsgerichte Deutschlands, um in einer solchen Situation nur noch das offensichtlich auf Regierungskurs stehende Bundesverfassungsgericht anrufen zu können. – Und all das auf der Grundlage von teilweise irrealen Inzidenzzahlen. Der politisch motivierte Einsatz der Staatsanwaltschaften gegen nicht systemkonforme Richter passt hier nur allzu gut in das Bild einer permanenten Aushöhlung des Rechtsstaates, die dazu führt, unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes einerseits auch die „unabhängige“ Gerichtsbarkeit kontrollieren zu können und andererseits deren Repräsentanten geradezu gefügig zu machen. Dadurch kommt es aber zu einer schleichenden Ausschaltung der Gewaltentrennung, die in Form der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit das rechtstaatliche Prinzip einer Demokratie verkörpert und Garant gegen jede staatliche und totalitäre Machtherrschaft ist. Für eine solche Gerichtsbarkeit braucht es keine karriereorientierten Befehlsempfänger, sondern kritische und selbstbewusste Richterpersönlichkeiten, die sich ausschließlich dem Gesetz, den Grundrechten sowie der Verfassung und nicht einem politischen System verbunden fühlen. Eine durchaus schwierige Übung, wenn der Druck der gleichgeschalteten Medien auf sie immer stärker wird!

Doch es gibt sie noch, diese Richterpersönlichkeiten, und dies zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung, die mittlerweile ebenso in Deutschland vom Oberlandesgericht Karlsruhe als zweite Instanz in einem gleichartigen familienrechtlichen Verfahren wie es in Weimar stattfand erlassen wurde. Eine Mutter vertrat die Ansicht, das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer Kinder werde durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet. Sie wandte sich mit ihrer Besorgnis an das Familiengericht in Pforzheim, dieses befasste sich aber nicht mit der Angelegenheit, sondern verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht. Gegen diese Verweisung legte die Mutter ein Rechtsmittel ein, über welche das Rechtsmittelgericht in Karlsruhe entschied: Zuständig ist in so einem Fall, wie er auch vom Weimarer Richter entschieden wurde, sehr wohl das Familiengericht. Und hier schließt sich nun der Kreis. Mittlerweile steht – nunmehr zweitinstanzlich bestätigt – fest, dass die maßgebliche Bestimmung des § 1666 BGB aufgrund der in Deutschland vorliegenden Literatur und Rechtsprechung eben gerade die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht, das auch in Beachtung der UN-Kinderkonvention zur Erlassung von Entscheidungen zum Schutz des Kindeswohl berechtigt und verpflichtet ist. Genau diese Rechtansicht hatte auch der Weimarer Richter vertreten und daher nach Einholung von Gutachten in der Sache entschieden. Die Rechtsbeugung, die ihm zum Vorwurf gemacht wurde, hat also nie stattgefunden.

Staatsanwälte oder gar der an oberster Stelle stehende Justizminister sind somit möglicherweise verantwortlich für die Kriminalisierung von unabhängigen Richtern. Dies ohne ausreichende Sach- und Rechtsgrundlage, weil die Vorgangsweisen und Entscheidungen der betroffenen und sogar mit einer Hausdurchsuchung verfolgten Rechtsprechungsorgane in deren familienrechtlichen Verfahren jedenfalls zumindest rechtlich vertretbar waren. Es wird sich zeigen, ob die Staatsanwaltschaften in Deutschland angesichts des von ihr strikt einzuhaltenden Objektivitätsgebotes nun auch gegen die Drahtzieher dieses bemerkenswerten Rechtsbruchs ebenso entsprechende strafrechtliche Ermittlungen einleiten werden.

Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

7 Kommentar

  1. Martin Haditsch

    Gratuliere zu dieser auch für Nicht-Juristen nachvollziehbaren umfassenden Analyse. Sollte auf jeden Fall auch den Kollegen in Deutschland zugänglich gemacht werden.

  2. Wolfgang Sendlhofer

    Es gibt der Bevölkerung ein wenig Hoffnung, wenn es noch Juristen gibt, die sich nicht einschüchtern lassen und ihre Meinung kundtun!
    Bitte weiter für die Wiederherstellung der Demokratie kämpfen und nicht aufgeben. Besten Dank dafür!

    1. Eli ohne Lilly

      Die Bevölkerung bekommt in weiten Teilen hiervon gar nichts mit. In allen Foren der reichweitenstarken Online-Medien unseres Landes werden solche Informationen längst und sehr gründlich zensiert! Und dort, wo doch einmal etwas durchblitzt, wird sofort diffamiert, was das Zeug hält.

      (Rechtliche) Aufklärung über PCR-Tests, angebliche Infiziertenzahlen und darauf basierende Inzidenzen wird zensiert.
      (Rechtliche) Aufklärung über die allesamt bedingt zugelassenen Impfstoffe und die entsprechenden unabschätzbaren Risiken wird zensiert.
      (Rechtliche) Aufklärung betreffend Haftungsfragen bei Impfschäden in diesen Fällen wird zensiert.

      Jetzt werden schon Schwangere geimpft und somit auch Ungeborene einem nicht kalkulierbaren Risiko ausgesetzt: der “Schutz des Lebens” wird hier in sein direktes Gegenteil verkehrt. Die Menschen lassen sich impfen, damit sie wieder ins Restaurant gehen dürfen! Ob in einem halben Jahr die bedingte Zulassung widerrufen wird, weil sich zB das Risiko der Unfruchtbarkeit aufgrund Impfung bestätigt, interessiert viele gar nicht mehr. Es gibt viele Menschen, die hier sogar das Leben und die Gesundheit ihrer eigenen Kinder aufs Spiel setzen! Das ist krank und das kranke Kollektiv mit den allgegenwärtigen kranken Narrativen, die nicht infrage gestellt und nicht kritisiert werden dürfen, trägt das alles.

      Corona ist ein globales Asch-Experiment. Wer nicht begreifen kann, was hier passiert, sehe sich dieses Konformitätsexperiment von 1951 an.

  3. Gerstner Bernadett

    kann mir bitte jemand einen guten Anwalt empfehlen, der sich für meine Kinder und mich einsetzt bzgl. Maskenirssin, Testzwang, usw. – alle Anwälte für Aufklärung sind komplett ausgebucht und nehmen keine neuen Mandanten mehr an. Habe eine RS-Versicherung.

  4. Elfriede Ropp

    Mag. Todor Kostic kann man nur gratulieren. Eine sehr präzise Sachverhaltsdarstellung gepaart mit der Emotion des Unverständnises der derzeit sich entwickelndenden Rechtsstaatlichkeit. Machen Sie bitte weiter, viele Menschen sind Ihnen dankbar dafür!

  5. Elli ohne Lilly

    Weiteres sehr ergiebiges Urteil aus Weimar: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE210007322

    Besonders interessant, da unser VfGH ja die Ansicht vertritt, dass Gesetz- und Verordnungsgeber zu Beginn der “Pandemie” im März 2020 aufgrund der unsicheren Lage mit ihren grundrechtsverletzenden Maßnahmen gerechtfertigt gewesen wären. Das AG Weimar sieht das anders, laut diesem waren die Verantwortlichen sehr wohl von Beginn an verpflichtet, genau zu prüfen und zu begründen:

    “Dies alles ändert aber nichts daran, dass der Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet war, die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen heranzuziehen, auszuschöpfen und sich um eine eigene sachgerechte und vertretbare Beurteilung zu bemühen. Vom Verordnungsgeber muss insoweit erwartet werden, dass er auch hohem medialem Druck standhält und auch angesichts dezidierter Äußerungen von Experten nicht auf die eigene, kritische und vernunftgeleitete Prüfung der verfügbaren Erkenntnisquellen verzichtet. Auch die scheinbare Evidenz von „Bildern aus Bergamo“ (vgl. dazu und zur Macht der Bilder: Frank Fehrenbach über das „Bild aus Bergamo“, oder: „The common bond is the movie theatre“, https://www.zispotlight.de/frank-fehrenbach-ueber-das-bild-aus-bergamo-oder-the-common-bond-is-the-movie-theatre/) und der verständliche Wunsch, solche Bilder in Deutschland zu vermeiden, konnten diese dem Verordnungsgeber aufgegebene Verpflichtung nicht obsolet machen. Gerade in einer Krisensituation muss vom Verordnungsgeber besonnenes und rationales Handeln erwartet werden.” Rz 109

  6. Greta

    Das Urteil des OLG Karlsruhe (Az 20 WF 70/21) hebt einen Beschluss des Familiengerichtes Pforzheim auf, da dieses nach Ansicht der Richter verpflichtet gewesen wäre, auf den “Antrag” einer Mutter hin “Vorermittlungen nach eigenem Ermessen” durchzuführen, bevor es ein “Verfahren” hätte eröffnen dürfen. Durch die Überweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht wurde aus dem reinen “Antrag” einer “besorgten” Mutter anscheinend bereits ein offizielles “Verfahren”.
    Im Klartext: Das OLG hat mit dem Beschluss das Familiengericht Pforzheim angewiesen, das Verwaltungsgericht von vorneherein zum Scheitern verurteilten “Anträgen” frei zu halten, wenn es durch “eigene Vorermittlungen” bereits die Sinnlosigkeit eines solchen Antrages erkennen kann. Erst wenn das Familiengericht die Sache überhaupt für hinreichend begründet hält, darf es dem Antrag “ein Verfahren” folgen lassen, und nur dieses vom Familiengericht zugelassene “Verfahren” ist dann an das Verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung zu überweisen.

    Dies ist eine Kopie eines Chatverlaufs das ich zu diesem Thema kopiert habe. Wenn ich es richtig verstehe, hat das OLG Karlsruhe (in dem von Ihnen erwähnten Beschluss) nicht entschieden, dass ein Familienrichter über solche Fälle entscheiden soll, sondern nur, dass das Familiengericht es erst an das Verwaltungsgericht weiterleiten darf, wenn das Familiengericht den Antrag für hinreichend begründet hält. Stimmt das?

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