Mit 02. 11. 2020 ist die Verordnung zum verpflichtenden Tragen eines eng anliegenden Mundnasenschutzes (MNS) in Kraft getreten. Ich möchte mit diesem Schreiben keine Debatte über Sinn oder Unsinn dieser Verordnung lostreten, jeder soll seine eigene Meinung dazu vertreten, es ist mir aber ein Anliegen, auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam zu machen.
Bei eventuellen gesundheitlichen Schäden von Schüler/innen, ausgelöst durch das mehrstündige Tragen dieser Masken, ist auf folgendes hinzuweisen:
Es besteht für LehrerInnen eine Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten SchülerInnen.
Wenn ein(e) LehrerIn diese Pflichten verletzt, wird er/sie persönlich gegenüber den SchülerInnen bzw. dem Schulerhalter schadenersatzpflichtig (Berufspflicht- bzw. Organhaftung), allenfalls auch strafrechtlich verantwortlich (§§ 83 ff, 92, 93 StGB u.a.).
Niemand darf einen anderen an seiner Gesundheit schädigen.Hält er eine Schädigung ernstlich für möglich und findet sich damit ab, hat er bedingten Vorsatz zu vertreten.
Von LehrerInnen ist überdies zu erwarten, dass sie sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht haben.
Es trifft sie in diesem Umfang eine erhöhte Haftung für fahrlässiges Handeln. Im Stufenbau der Rechtsordnung sind Gesetze einer Verordnung übergeordnet.
Das heißt, das Gesetz hat Vorrang gegenüber einer Verordnung. Niemand kann sich mit der Unkenntnis von Gesetzen entschuldigen. Die Kenntnis der Gesetze wird bei jedermann vorausgesetzt.
Die Berufung auf eine (offensichtlich) gesetzwidrige Verordnung exkulpiert nicht. Kommt ein(e) SchülerIn zum Beispiel durch eine erhöhte CO2 Rückatmung oder Heranbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren zu gesundheitlichem Schaden, wird die Haftung aller verantwortlichen Personen zu prüfen sein.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 01. 10. 2020, G 271/2020, V 463-467/2020 (abrufbar unter https://www.vfgh.gv.at/index.de.html ) bereits festgestellt hat, dass die Maskentragungspflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen in der Lockerungsverordnung, BGBI II Nr. 197/ 2020, gesetzwidrig war und daher nicht mehr anzuwenden ist.
Dies sollte bedacht werden, auch wenn mit einer neuen Verordnung wiederum eine Maskentragungspflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen verordnet wurde.
Es bestehen zahlreiche Studien, die belegen, dass die MNS-Maske keinen Nutzen hat, im Gegenteil, gesundheitsschädlich ist (siehe zum Beispiel Studie des renommierten medizinischen Thiemeverlages). Es gibt nicht einmal eine Gefährdungsbeurteilung durch eine Schulbehörde, auch nicht durch sonstige staatliche Stellen.
Abschließend ist noch auf § 44 BDG zu verweisen.
Daraus folgt klar und verständlich, dass sehr wohl LehrerInnen belangt und haftbar gemacht werden können, falls ein(e) Schüler/in durch das Tragen der MNS-Maske Schaden erleidet. Wird der Schulerhalter zu einer Zahlung an den/die Schüler/in bzw. die Eltern verpflichtet, kann er sich zudem an dem/den verantwortlichen Lehrer/innen schadlos halten und regressieren.
Es ist jedenfalls notwendig, seine Bedenken dem Vorgesetzten gegenüber zu deponieren und sollte die Anordnung und Weisung trotzdem aufrechterhalten bleiben, sich diese Weisung schriftlich geben zu lassen. Das ist besser als nichts, weil es die Lehrer/innen nicht von ihrer Haftung befreit, sondern nur bestätigt, dass sie einen Dienstweg eingehalten haben.
RA Dr. Michael Brunner