IMPFUNG GEGEN SARS-CoV-2

Können unsere Kinder tatsächlich selbst entscheiden?

Seit bedingter Zulassung des Vakzins von BioNTech / Pfizer für Minderjährige ab 12 Jahren wird immer wieder die Ansicht vertreten, dass Kinder ab 14 Jahre selbst und ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hinsichtlich der Frage der Impfung entscheiden könnten. Ich habe mich in den letzten Monaten intensiv mit dem Thema Impfung gegen SARS-CoV-2 beschäftigt und komme deshalb zu einem ganz anderen Ergebnis.

Zunächst zur anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 173 ABGB, dieser sieht folgende Regelung vor:

(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.

(2) Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.

(3) Die Einwilligung des entscheidungsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

a.) Impfungen sind grundsätzlich unter den Begriff der medizinischen Heilbehandlung zu subsumieren. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang aber stellt, ist, ob auch die nunmehr erst vorläufig zugelassenen gentechnikbasierten Substanzen, die eine völlig neue Technologie darstellen, den Begriff der medizinischen Heilbehandlung überhaupt erfüllen. Dabei darf der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit noch nicht abgeschlossen wurden und noch keine Daten zu allfälligen Langzeitfolgen vorliegen. Auch die Auswirkungen dieser sogenannten Impfstoffe auf die Fertilität sind mangels entsprechender Studien noch nicht gesichert. Ob medizinische Experimente noch als Behandlung oder schon zu sittenwidrigen Körperverletzungen gezählt werden können, ist laut Literatur vom Einzelfall abhängig.

Selbst wenn man von einer medizinischen Behandlung im Sinne des § 173 ABGB ausgeht, ist fraglich, ob auf Seiten der Minderjährigen tatsächlich Entscheidungsfähigkeit gegeben sein kann. Diese wird zwar bei Minderjährigen ab 14 Jahren im Zweifel vermutet, jedoch ist der impfende Arzt verpflichtet, sich von der Entscheidungsfähigkeit des Kindes zu überzeugen. Unter Entscheidungsfähigkeit wird die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verstanden. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns verstehen, seinen Willen entsprechend dieser Einsicht bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Der Minderjährige muss daher in der Lage sein, die Folgen einer medizinischen Behandlung anlassbezogen richtig einzuschätzen, den Willen nach dieser gewonnenen Einsicht zu bestimmen und sich seiner Einsicht und Willensbestimmung „entsprechend“ verhalten zu können.

Meiner Ansicht nach sind Minderjährige generell nicht in der Lage die derzeit vorliegenden außergewöhnlichen Bedingungen – wie oben dargelegt – und die Tragweite einer diesbezüglichen Entscheidung zu erfassen, sodass ich eine Entscheidungsfähigkeit ausschließen würde.

b.) Führt man sich die zahlreichen Einträge von Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer „COVID-19 Impfung“ in der Datenbank der EMA, sowie die unzureichende Studienlage vor Augen, so muss man wohl zusätzlich zum Ergebnis kommen, dass § 173 Abs 2 ABGB einschlägig ist. Das Gesetz spricht hier nämlich von einer Behandlung, die „gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist“. In diesen Fällen müsste zwingend die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Einwilligung des Kindes vorliegen.

Nach der Literatur ist hier auf die statistische Wahrscheinlichkeit abzustellen. Völlig atypische Folgen wären nicht von Relevanz. Nunmehr ist es im vorliegenden Fall so, dass allfällige Langzeitfolgen überhaupt nicht bekannt sind, zumal die an den Kindern durchgeführte Studie lediglich wenige Wochen angedauert hat. Der Beobachtungszeitraum ist daher zu kurz, um Aussagen über Langzeitfolgen treffen zu können. Zudem können typische Risiken noch überhaupt nicht definiert werden, zumal die Studien zur Sicherheit noch nicht abgeschlossen wurden und viel zu wenig Probanden an der Studie teilnahmen. Es muss dabei berücksichtigt werden, dass nur 1.100 Kindern tatsächlich ein Impfstoff verabreicht wurde. Das Ergebnis war, dass 80% der Minderjährigen Nebenwirkungen entwickelt haben, wovon 393 als schwerwiegend eingeordnet wurden.

Von insgesamt (Stand 19.06.2021) 591.317 in der EMA-Datenbank gemeldeten Verdachtsfällen werden 273.536 als schwere gelistet und finden sich in der Altersklasse der 0 bis 17-Jährigen bereits 9 Todesfälle. Zusätzlich zu den gelisteten Nebenwirkungen verbleiben die genannten Unsicherheiten in Bezug auf allfällige Langzeitfolgen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen unvollständigen und nicht aussagekräftigen Datenlage ist meiner Ansicht nach – auch im Sinne des Kindeswohls – maximale Vorsicht geboten und jedenfalls von der Anwendbarkeit des Abs 2 auszugehen. Besondere Bedeutung kommen im Zusammenhang mit den Kindern den fehlenden Langzeitstudien zu, da sich viele „Systeme“ im Körper, wie die Fertilität noch in der Entwicklung befinden. Nicht unwesentlich ist dabei, dass sich die STIKO (Impfkommission Deutschland) gegen eine generelle Impfempfehlung für Kinder ausgesprochen hat. Befürwortet wird eine solche eben nur in Einzelfällen, wenn ein erhöhtes Risiko wegen Vorerkrankungen gegeben ist. Dementsprechend warnen auch immer mehr Ärzte in Österreich vor den enormen Risiken im Zusammenhang mit der Impfung von Minderjährigen. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer fehlenden oder nicht wirksamen Einwilligung eine Körperverletzung vorliegen würde!

Meines Erachtens kommt man daher in beiden Fällen zum Ergebnis, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters jedenfalls erforderlich ist, zumal weder die Entscheidungsfähigkeit des Minderjährigen in Bezug auf die Impfung gegen SARS-CoV-2 bejaht werden kann, noch davon auszugehen ist, dass die Impfung in vielen Fällen nicht mit schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist oder sein kann.

Die Kriterien für die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters orientieren sich dabei am Kindeswohl. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Impfung im überwiegenden Interesse bzw. zum Wohl des Kindes erforderlich wäre, sind selbstverständlich ausschließlich medizinische Aspekte zu berücksichtigen und wird immer eine Einzelfallbeurteilung darstellen. Würde man im Rahmen dieser Frage zum Ergebnis kommen, dass COVID-19 für ein Kind kein gesundheitliches Risiko darstellt, so könnte eine Zustimmung schon deswegen nicht erteilt werden. In allen anderen Fällen, wie etwa schwerwiegenden Vorerkrankungen eines Kindes müsste ein Arzt Risiken und Nutzen einer Impfung abwägen, denn das Nutzen-Risiko-Verhältnis muss im individuellen Fall jedenfalls positiv sein. Bis zum heutigen Tag sind in Österreich laut AGES-Dashboard lediglich 2 Kinder unter 15 Jahren mit einem positiven Testergebnis innerhalb der letzten 28 Tage vor deren Tod gestorben. Dem gegenüber stehen die oben aufgezeigten beträchtlichen Risiken.

Fazit:

Die Zustimmung zu einer Verabreichung dieser Substanz gegen SARS-CoV-2 kann daher meiner Ansicht nach aufgrund der derzeitigen medizinischen Erkenntnisse nur in Einzelfällen – im Sinne des Kindeswohls – erteilt werden.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist wie bei Erwachsenen auch, eine entsprechende mündliche Aufklärung des Arztes. In einem Aufklärungsgespräch hat der Arzt unter anderem die Notwendigkeit, den Nutzen, die Risiken und über die Folgen des Unterbleibens der Behandlung aufzuklären. Mangelt es an einer entsprechenden Aufklärung, so haftet der Arzt für alle negativen Folgen aus der Behandlung.

Exkurs § 42 AMG

Vor dem Hintergrund, dass die Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit hinsichtlich des Vakzins von BioNTech / Pfizer noch nicht abgeschlossen sind, könnte man die (analoge) Anwendung des § 42 AMG diskutieren. Die Intention dieser Bestimmung ist, Minderjährige vor klinischen Studien besonders zu schützen, weil sie aufgrund ihrer physiologischen Situation nicht in der Lage sind, wirksam einzuwilligen.

Klinische Prüfungen eines Arzneimittels an Minderjährigen, sind gemäß § 42 Abs 1 AMG nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen möglich und zwar wenn

  • das Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt ist und die Prüfung unbedingt erforderlich ist
  • der mit der klinischen Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt
  • eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegt
  • erfahrender Prüfer muss sich von der Fähigkeit des Minderjährigen zu begreifen und einer entsprechenden Aufklärung überzeugt haben
  • die Einwilligung des Minderjährigen, der in der Lage ist das Wesen, die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen erteilt wurde
  • mit der klinischen Prüfung möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden und vorhersehbaren Risiken verbunden sind
  • im Zweifel die Interessen des einzelnen Minderjährigen über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen

Klinische Prüfungen eines Arzneimittels an Minderjährigen, sind gemäß § 42 Abs 2 AMG nur dann zulässig, wenn diese:

  • eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses einer Krankheit zum Ziel hat, die
  • dem Minderjährigen oder der Personengruppe nützen kann UND
  • ein minimales Risiko gegeben ist

Die Anwendung des Abs 2 unter erleichterten Bedingungen ist meines Erachtens mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass eine Impfung nicht der wesentlichen Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses einer Krankheit dienen kann und COVID-19 für Minderjährige ohnehin kaum eine Rolle spielt.

Die Voraussetzung nach § 42 Abs 1 AMG, nämlich „Heilung von Krankheiten bei Minderjährigen“ ist nicht erfüllt, weil Kinder eben nicht wirklich von der Erkrankung an sich betroffen sind. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ist zudem nicht zu erwarten, dass der Nutzen für Minderjährige das Risiko überwiegt.

Ich gehe daher davon aus, dass eine klinische Prüfung zu den neuartigen Impfstoffen im Sinne des § 42 AMG an Minderjährigen nicht möglich wäre!

Vor diesem Hintergrund ist daher äußerst zweifelhaft, ob in Bezug auf die sogenannte Impfung gegen COVID-19 überhaupt die Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Eltern bejaht werden kann!

Mag. Andrea Steindl, Rechtsanwältin, Mitglied der Rechtsanwälte für Grundrechte

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

3 Kommentar

  1. Isabella Santner

    Hallo Frau Mag. Andrea Steindl!
    Ich habe bezüglich der laufenden Studie des mRna Impfstoffes einen Gedankengang. Wäre es nicht notwendig, dass in Zuge dessen da es ja sich um eine nicht abgeschlossene Studie handelt, eine Kontrollgruppe die keinen Impfstoff bekommt auch geben müsste, dass diese Studie überhaupt wissenschaftlichen Kriterien entspricht?
    Nächster Gedankengang wäre, dass man als Impfkritischer sich deswegen der Kontrollgruppe anschließt und die gleichen Rechte wie die 3G Gruppe bekommt? Schließlich „dient“ man ja der Wissenschaft. Damit wäre dann die leidige Diskussion mit den Impfbefürwortern auch beendet. Ein Kontrollgruppen Attest notariell beglaubigt vielleicht eine Idee? Geltend natürlich für Kinder auch!
    MfG Isabella

  2. Eli ohne Lilly

    „Vor diesem Hintergrund ist daher äußerst zweifelhaft, ob in Bezug auf die sogenannte Impfung gegen COVID-19 überhaupt die Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Eltern bejaht werden kann!“

    Sie liegen mit Ihrer Einschätzung vollkommen richtig, Frau Mag. Steindl. Ausgezeichnete Arbeit, herzlichen Dank dafür!

    Zur Gefahr einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit kommt hinzu, dass keinerlei medizinische Indikation für Kinder und Jugendlichen für diesen Eingriff, der tatsächlich ein medizinisches Experiment ist, vorliegt. Demensprechend gibt die ständige Impfkommission in Deutschland keine Empfehlung für dieses Eingriff an Kindern und Jugendlichen und auch die WHO rät explizit davon ab, weil es keine Evidenz für den Nutzen der Covid-19 Impfung für Menschen unter 18 Jahren gibt:

    „There is not yet enough evidence on the use of vaccines against COVID-19 in children to make recommendations for children to be vaccinated against COVID-19. Children and adolescents tend to have milder disease compared to adults.“ (WHO Homepage, 21. Juni 2021)

  3. Angelika Zwicklhuber

    Wer aufgrund dieses Beitrages zu dem Schluss kommt, dass das Kindeswohl durch Covid – Maßnahmen, hier der Impfung, gefährdet ist, hat die Möglichkeit eine Meldung wegen Kindeswohlgefährdung an die zuständige Kinder – und Jugendhilfe (= Jugendamt) zu erstatten! Die Rechtsanwälte für Grundrechte berichteten bereits über diese Möglichkeit!

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