IST DIE DURCHSETZUNG DER MASKENTRAGUNGSPFLICHT GEGENÜBER KINDERN VERTRETBAR?

Am 20.11.1989 wurde von der UN-Generalversammlung die Kinderrechtskonvention beschlossen. Diese beruht auf vier Prinzipien:

• Das Recht auf Gleichbehandlung

• Das Wohl des Kindes hat Vorrang

• Das Recht auf Leben und Entwicklung

• Achtung vor der Meinung des Kindes

Anlässlich dieses heurigen Weltkindertages muss leider festgestellt werden, dass diese – neben der EMRK, der EU-Charta, sowie den für Österreich geltenden Staatsgrundgesetzen – bestehenden Sonderechte zugunsten unserer Kleinsten und Schutzbefohlenen massiv verletzt werden. Abgesehen davon, dass die österreichische Bundesregierung schon die gegen die erwachsenen Staatsbürger angeordneten Maßnahmen nicht transparent begründet und weiterhin nicht der bei Grundrechtseingriffen geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzieht (siehe zB die heutigen fünf Kundmachungen der Gesetzwidrigkeit von erlassenen COVID-19-Verordnungen aufgrund von Erkenntnissen des VfGH im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 484 bis 488/2020), wird der Bogen bei unseren Kindern nunmehr in einer schwerst bedenklichen Art und Weise weit überspannt.

Nicht nur, dass unser Bundeskanzler in seiner bekannten Ignoranz gegenüber rechtlichen Normen entgegen aller bekannten Empfehlungen fachlicher Einrichtungen, Kinderärzte, Schulpsychologen, aber auch Lehrerorganisationen die Schulen mit dem 2. Lockdown wieder gänzlich geschlossen hatte, findet er es erstaunlicherweise auch nicht einmal der Mühe wert, die Vorgaben des VfGH zu beachten. Dieser stellte nämlich – wenn auch von den Leitmedien nahezu unkommentiert –  mit seinem Erkenntnis vom 01. 10. 2020, G 271/2020, V 463-467/2020 fest, dass die Maskentragepflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen in der damaligen Lockerungsverordnung, BGBI II Nr. 197/ 2020, gesetzwidrig war und daher nicht mehr anzuwenden ist. Hält man sich vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage weiter vor Augen, dass es mittlerweile nicht nur im deutschsprachigen Raum zahlreiche Studien, Fachgutachten und (arbeits)medizinische Beurteilungen gibt, die alle von einer klaren (und bis dato unwiderlegten!) Überschreitung des sich bei jedem Kind unter einer MNS-Maske ansammelnden Kohlendioxidgehalts nach längerem Tragen ausgehen, ist die Aufrechterhaltung der Maskentragepflicht zumindest gegenüber unmündigen (unter 14 Jahre alten) Kindern in keiner Weise mehr vertretbar. Zahlreiche Ärzte, aber auch gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet der Umwelttechnik sprechen sogar bei den betroffenen Schülern von „Gefahr in Verzug“, da sich gesundheitliche Schäden, die oft erst später in physischer und psychischer Hinsicht messbar sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausschließen lassen. Sie plädieren daher für eine Freiwilligkeit des Tragens, da nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand belegt ist, dass die MNS-Maske wenig Nutzen hat, sondern im Gegenteil gesundheitsschädlich ist.

Was macht die seit März kontinuierlich auf Angstmache setzende Bundesregierung angesichts dieser Ausgangslage mit unseren Kindern? Sie hält weiterhin uneingeschränkt an der Maskentragepflicht fest, will diese sogar ab 07.12.2020 für alle Schultypen auf die gesamte Unterrichtszeit ausdehnen, ohne auch nur ein Wort zur Verhältnismäßigkeit zu verlieren oder sich zumindest auch nur ansatzweise mit den bekannten  Gesundheitsrisken für unsere Kleinsten auseinanderzusetzen. Spätestens da hört sich der „Spaß“ aber auf, meine Damen und Herren Politiker! Es mag sein, dass Sie mit Ihrem gescheiterten und von der Strategie umgehend zu ändernden Krisenmanagement vorerst primär auf die normative Kraft des Faktischen setzen, um alle Ihnen genehm scheinenden Maßnahmen durchzupressen, weil  ja (O-Ton Bundeskanzler Kurz) die Erkenntnisse des VfGH mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit ohnehin in vielen Fällen zu spät kommen. Bei unseren Kindern geht es aber um deren Unversehrtheit und Integrität im Sinne des mehrfach grundrechtlich vorrangigen Wohles und Schutzes der Gesundheit und des Lebens. Sich hier auf Experimente einzulassen, stellt ohne Vorlage einer klaren sachverständig-medizinischen Fachmeinung, die gesundheitliche Schäden bei Kindern durch langandauerndes Maskentragen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen vermag, im Falle einer nachgewiesenen Schädigung das Delikt der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Körperverletzung her. Solange die Republik Österreich diesen eindeutigen Nachweis daher nicht erbringt und auch kein gegenteiliges Erkenntnis des VfGH auf Basis klarer gutachterlicher Beurteilungen vorliegt, kann die Anordnung einer Maskentragepflicht – zumindest bei Kindern bis 14 Jahre – ohne offensichtlichen Rechtsbruch nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Jedermann, der im Rahmen der Vollziehung einer solchen, offensichtlich verfassungs- und gesetzwidrigen Verordnung in Kenntnis einer drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung versucht, diese Maßnahme an den ihm zur Aufsicht und Obhut anvertrauten Schülern durchzusetzen, könnte sich daher persönlich zivil- und strafrechtlich haftbar machen. Dies betrifft nicht nur die Bundesebene im Rahmen einer Staats- und Amtshaftung, sondern auch Beamte, Vertragsbedienstete oder sonstige an der Umsetzung einer solchen Anordnung beteiligten Personen, wie am Ende der Kette die vor Ort betroffenen Lehrer und Lehrerinnen, die nach der aktuellen Rechtslage eben Weisungen, die gegen strafrechtliche Normen verstoßen könnten, nicht zu befolgen, sondern ganz im Gegenteil in Ausübung der eigenen Verantwortlichkeit dagegen zu remonstrieren haben!

Alle Eltern sind nach § 158 Abs 1 ABGB zur Obsorge und Förderung des Wohles und der Entwicklung ihrer Kinder betraut. Sie sind daher von Gesetzes wegen verpflichtet, sich gegen jede drohende Beeinträchtigung der Unversehrtheit ihres Kindes zur Wehr zu setzen. Wir haben aus diesem Grund bereits in Vertretung eines minderjährigen Schülers einer Volksschule die Bildungsdirektion Kärnten über die gegebene Sach- und Rechtslage informiert und gehen davon aus, dass ein solcher – auch aus psychischen und soziologischen Gründen – unzumutbarer Übergriff in die Integrität der jüngsten Mitglieder unserer Gesellschaft sofort auf höherer Ebene gestoppt wird. Dies umso mehr, als Kinder nicht als typische Überträger des Sars-Cov“-Virus in Frage kommen und im Falle einer grippeähnlichen Verkühlung ohnehin zuhause bleiben müssen. Sollten die zuständigen Politiker diese Maßnahme weiterhin ohne jede valide Grundlage bzw. Rechtsgüterabwägung aufrecht erhalten, werden wir unsere Kinder unter keinen Umständen einem Schulunterricht mit durchgehend angelegter MNS-Maske aussetzen, sondern sie aus der Schule nehmen. Sollte es aufgrund dieser elterlichen Schutzmaßnahme gegen uns zur Einleitung eines Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Schulpflicht kommen, werden wir dieses nicht nur bis zum VfGH, sondern erforderlichenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen. Dies, um konkret nachzuweisen, dass die Republik Österreich durch ihre inhaltlich unbegründeten und unverhältnismäßigen bzw. gesundheitsbeeinträchtigenden Maßnahmen nicht nur ihren gesetzlichen Bildungsauftrag verletzt, sondern auch das Wohl der ihr über die öffentlichen Schulen anvertrauten Schüler erheblich gefährdet.

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FB-Posting von Todor-Kostic Rechtsanwälte vom 20.11.2020https://www.facebook.com/Todor-Kostic-Rechtsanw%C3%A4lte-253772307968899

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