- Das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2020
Mit der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde für das Schulwesen im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden. Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen.
Mit dem am 23.12.2020 veröffentlichten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die von zwei schulpflichtigen Kindern und ihren Eltern angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren (Erkenntnis vom 10.12.2020, V 436/2020). Wie auch in vorigen COVID-19 Verordnungsprüfungsverfahren, die zur Aufhebung wesentlicher Bestimmungen von COVID-19 Verordnungen infolge Gesetzwidrigkeit geführt hatten, stellte der VfGH fest, dass „der Verordnungsgeber die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände entsprechend der Mitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren auch nachvollziehbar festhalten“ muss, „so dass nachgeprüft werden kann, ob die konkrete Verordnungsregelung dem Gesetz in der konkreten Situation entspricht“ (Erkenntnis, Seite 55).
Trotz entsprechender Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung „keine Akten betreffend das Zustandekommen der C-SchVO, BGBl II 208/2020, vorgelegt.“ (Erkenntnis, Seiten 56 f). Für den Verfassungs-gerichtshof war „daher nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schülern die Verpflichtung aufzuerlegen, in den von der Verordnung genannten Bereichen einen Mund- Naschen- Schutz zu tragen, sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd in Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten“ (Erkenntnis, Seite 57).
2. Der (wiederholte) Verfassungsbruch
Hatte der Verordnungsgeber in früheren Verfahren noch den – so gut wie leeren – Verordnungserlassungsakt, aus dem sich keine Dokumentationen ergaben, vorgelegt, so machte er sich in diesem Fall nicht einmal mehr diese „Mühe“ und missachtete schlichtweg den Auftrag des Höchstgerichtes. Das heißt, es werden der österreichischen Bevölkerung (auch) wesentliche grundrechtseinschränkende Maßnahmen verordnet, ohne dass vom Verordnungsgeber erhoben wurde, ob diese überhaupt evidenzbasiert und erforderlich wären. Es wurden also keine Faktenlage erhoben und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, trotzdem wurde u.a. allen Personen im Schulgebäude eine sinnentleerte Maskentragungspflicht auferlegt, die nicht nur die Gesundheit des Trägers beeinträchtigt, sondern auch seine Würde, sein Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung der Grundrechte wurde vom Verordnungsgeber begründungslos in Kauf genommen.
Ein Bundesministerium bzw. dessen oberstes Organ, der Bundesminister, weiß, dass ihn im Rahmen einer Verordnungserlassung die gesetzlich unabdingbare Pflicht trifft, die Faktenlage in jede Richtung zu erheben, zu prüfen, und die Maßnahmen im Verhältnis dazu rechtlich abzuwägen, kurz gesagt, zu dokumentieren. Im Rahmen aller bisher geführten und beendeten COVID-19 Verordnungsprüfungsverfahren wurde ausnahmslos durch den VfGH festgestellt, dass es keine Dokumentationen (auch) für die schwer-wiegenden Eingriffe in die Grundrechte der österreichischen Bevölkerung gibt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht als grob fahrlässig zu beurteilen, sondern ist vorsätzliches Handeln zu unterstellen.
3. Die heutige Situation
Da die Risikoeinschätzung für Österreich auf der Ampelphase Rot basiert, müssen seit Wochen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, einen Mund- Nasen- Schutz tragen, alle Lehrer und Lehrerinnen, alle Schüler und Schülerinnen, auch während des Unterrichtes, in den Klassenräumen, während der gesamten Zeit, in der sie sich im Schulgebäude befinden, also auch sechs Stunden, acht Stunden und mehr. Aufgrund der deutlichen Überschreitung der zulässigen Kohlendioxid-Messwerte ist mit gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen. Es liegt nach gutachterlicher Erkenntnis Gefahr in Verzug vor (siehe dazu Gutachten und Studien auf unserer Homepage und 44 weitere Gutachten und Studien auf https://www.xn--rzte-fr-aufklrung-pqbn68b.de/masken/).
Eltern und Erziehungsberechtigte sind als obsorgeberechtige Personen nicht nur berechtigt, sondern ebenso verpflichtet, alles zu unternehmen, dass ihre ihrer Fürsorge anempfohlenen Kinder an ihrer Gesundheit, physischen und psychischen Integrität, weder gefährdet noch verletzt werden. Der Schutz der Kinder ist durch unsere Verfassung, die Grundrechte, unabdingbar. Jede/r Lehrer/in ist aufgerufen, seine/ihre Rechte und Pflichten als Anspruch auf Schutz und Fürsorge der ihm/ihr anvertrauten Schüler/innen, für deren Wohlergehen er/sie während seiner/ihrer Obhut– und Aufsichtspflicht unter seiner /ihrer rechtlichen, moralischen und gesellschaftliche Verantwortung Sorge zu tragen hat, zu erkennen und danach zu handeln. Niemand darf einen anderen, schon gar nicht einen Minderjährigen, der seiner Fürsorge gesetzlich und moralisch anvertraut ist, an seiner Gesundheit schädigen.
Eine wesentliche Aufgabe der österreichischen Schule ist es, für Kinder und Jugendliche ein Umfeld zu schaffen, das deren bestmögliche körperliche und seelische Entwicklung gewährleisten soll, damit diese zu gesunden, gesundheitsbewussten und verantwortungsvollen Menschen heranwachsen können (schulische Gesundheitsbildung und – förderung, vgl. Art. 14 Abs. 5 B-VG, § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz – SchuOG, BGBl Nr. 242/1962).
4. Warum tritt keine Änderung ein?
Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof betrifft die Verordnung aus dem Frühjahr 2020. Die heutige Maskentragepflicht in den Schulen basiert auf einer danach, neuen Verordnung des Verordnungsgebers, die von unserer Anwaltsgruppe wiederum angefochten wurde. Der Verordnungsgeber ist durch die richtungsweisende Entscheidung des VfGH verpflichtet, die heutige Verordnung evidenzbasiert, dokumentiert und rechtlich einwandfrei im Sinne der Entscheidung des VfGH der heutigen Situation anzupassen. Geht man davon aus, dass eine im Frühjahr 2020 allenfalls vorhandene „Gefährdungslage“ noch von unbekannter Tragweite gewesen wäre, kann heute, nach mehr als neun Monaten, davon nicht die Rede sein.
Was ist heute „gefährlicher“, was damals „ungefährlicher“ gewesen sein soll?! War damals die Maskentragepflicht nur eingeschränkt notwendig, warum sollte sie dann heute uneingeschränkt erforderlich sein?
Wer die körperliche und geistige Gesundheit unserer Kinder verletzt, wird haftbar gemacht werden und hat Rechenschaft abzulegen.
27.12.2020 RA Dr. Michael Brunner
Guten Tag und einmal herzlichen Dank für Ihren Einsatz! Ich habe eine grundsätzliche Frage. Ich verstehe nicht, warum der Verfassungsgerichtshof etwas entscheidet und niemand sorgt für die Umsetzung. Wie ist das möglich und wie funktioniert das üblicherweise? Auf welche Weise sorgt der VGH Sorge dafür, dass seine Entscheidungen umgesetzt werden und was passiert, wenn diese Entscheidungen nicht umgesetzt
werden?
Herzliche Grüße
Edith Waldhuber
Bei der Entscheidung ging es um die Verordnung betreffend Frühjahr 2020!
Das ist mit klar! Beantwortet meine Frage in keinster Weise!
Wenn ich es richtig verstanden habe, gießt der Gesetzgeber alles in eine neue Gesetzesmaterie, gegen die dann wieder geklagt werden muss. So war er z.B. in einer causa bis Ende Dez. 20 zur Umsetzung verpflichtet und die Regierung startete in einer Nacht-und Nebelaktion die Novelle, so dass kaum Möglichkeit auf Einspruch ermöglicht wurde (kein einziger normaler Arbeitstag). Darauf folgte ein shit-storm, von dem kaum jemand berichtete. Schließlich wurde der Gesetzesantrag etwas später in veränderter Form im Parlament durchgewinkt. Hier muss neu geklagt werden. Da der VerfGH nur selten tagt, hat der Gesetzgeber wieder viel Zeit gewonnen und wir werden mit Maßnahmen gequält, die vermutlich ex post wieder aufgehoben werden. Dieses Spiel treibt die Regierung vermutlich weiter…
In der Schule hat die Maske getragen zu werden – um jeden Preis. Egal, ob das Kind über Schwindel oder Kopfschmerzen klagt. Da wird von Seite der Lehrer nichts hinterfragt. Auch Hinweise von meiner Seite sind egal, da kommt nicht einmal eine Antwort retour. Somit wird man dann wohl die Kinder von der Schule zu Hause lassen müssen, wenn auf negative körperliche Auswirkungen nicht eingegangen wird. Maskenzwang geht über die Gesundheit. Wenn ich – als Mutter – bereits von meinem Kind darauf hingewiesen werde, dass dieses stundenlange Tragen unerträglich ist, dann muss ich dementsprechend zum Wohl meines Kindes handeln. Es ist unfassbar alles.
Ja es ist unfassbar, entweder haben die Schulbehörden bzw. deren Mitarbeiter (Direktoren, Lehrer) selbst Angst vor dem Virus bzw. von den übergeordneten Instanzen. Da genug Fälle bekannt sind, wo es quasi disziplinär Verfolgung und reihenweise Sanktionen gab, die zwar angefochten werden können, trotzdem als massive Belastung empfunden werden und bedrohlich wirken und auch sind, haben die Menschen reihum Angst. In Spitälern werden Zahlen nicht genannt, in Pflegeheimen gibt es Impfopfer, die verschwiegen werden.
Dies alles ist ungeheuerlich. Aber der Mensch schaut zu und macht sogar mit.
mögliche Hintergründe:
a) die Koordination der Masse gelingt kaum
b) die Trägheit der meisten Menschen ist grenzenlos
c) der Leidensdruck ist noch immer zu gering
d) die menschliche Tragödie und juristische Tragweite des Vorgehens der Bundesregierung ist mangels einer aufrichtigen und den Tatsachen entsprechenden mainstream-Berichterstattung nicht mal annähernd in den Köpfen und im Bewusstsein der Menschen angekommen.
e) jede Form von Aufstand auf der Straße wird im Keim erstickt und in letzter Zeit zunehmend mit Gewalt beantwortet (s. Tirol über 80 Jähriger bei Kundgebung).
Eine Tragödie! Jeder beitragen, maximalen Widerstand im legalen Rahmen zu leisten…
–> „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!“
Benjamin Franklin
Das war doch die Nummer wo der Kurz hämisch grinsend erklärt hat, dass bis das Urteil des VfGH kommt, die Maßnahmen schon wieder aufgehoben wären. So begeht er doch wissentlich Gesetzesbruch, oder seh ich das zu naiv?
Nun haben wir ja den Zwang zum testen, bzw einer Verlängerung des Lockdowns um eine Woche. Ich habe nicht vor testen zu gehen, noch gedenke ich mich an den Lockdown zu halten. Kann ich darauf zählen dass die Erlässe wieder aufgehoben werden und ich straffrei ausgehe?
alles kriminell und verfassungswidrig, Kurz weiß das genau, alles basiert nur auf Angstmache, deshalb einfach ignornieren, was dieser Babykanzler von sich gibt, soll alleine Kaspertheater spielen
Nein, kein Bruch per se, weil neues Gesetz bzw. Novelle. Er nutzt die Trägheit des Rechtsstaates und der Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren liegt bei der Justizministerin auf Eis… so arbeitet man anscheinend Hand in Hand…
Straffrei nein, aber Strafbescheid beeinspruchen und wenn es wie im 1. Lockdown läuft, dann müssen jene, die eine Verwaltungsstrafe bekommen haben, nicht zahlen. Paradoxerweise hat man erklärt, dass die, die schon bezahlt hatten, aufgrund von bürokratischen Hürden das Geld nicht mehr zurückbekämen (hoffe korrekter letzter Stand der Dinge). Also Formular nutzen unter –> Downloads und Widerstand leisten. Schönen Gruß!
Sehr geehrte Herren! Danke vorweg für Ihren unermüdlichen rechtlichen Einsatz für das Volk. Doch wie ist das bei unserem Heer? Schön und gut dass man weiss Zwangstesten und impfen sei ohne Einwilligung der Person nicht rechtens. Aber wie setzt man dies besonnen in die Praxis bei Behörden um? Wird dort ungeniert zwangsgetestet und in Folge auch geimpft? Sind hier in Bälde einrückenden Grundwehrdienern die Hände gebunden wenn sie dies NICHT möchten? Kann hier z.B
eine generelle rechtliche Information und Aufklärung von Ihnen an das Heereskommando erfolgen? Danke vorweg.
Liebe Marion. Wieso schicken Sie nichts ans Heereskommando? Ich mache es z.B. in meiner Schule genauso, denn ich habe den Eindruck, dass dort nur das Bildungsministerium zählt und alle Gesetze über Bord geworfen wurden. Man muss diverse Stellen einfach auf die Rechtslage hinweisen und das wir in Österreich schon noch so etwas wie eine Demokratie haben, auch wenn man zur Zeit das Gefühl hat in einer Diktatur zu leben und alle blindlings dem Häuptling nachlaufen, ohne auch nur selbst eine Meinung zu haben. Alles Liebe an Sie.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung II/208/2020 betreffend Regelung an Schulen aufgehoben. Für das gesamte Schuljahr 20/21 explizit angeführt Anlage A und B, welche bestimmt dass an Schulen Masken getragen werden muss.
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf
Für mich heißt das, dass die Maskenplicht an Schulen beendet ist.
Was verstehe ich nicht?
Besten Dank
Ist die Maskenpflicht an den Schulen aufgehoben oder nicht?
Guten Tag , Lt Link von Sabine.H (Seite 21 von 58 im Vgh Urteil) glaube ich „ja“. Da steht:
4. Atemhygiene
4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude k ö n n e eine den Mund- und Nasenbereich
abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.“ (aber Theorie und Praxis sind immer 2 Paar Schuhe!)
Kinder sind immer die Armen, die müssen das Mobbing der Mitschüler und Lehrer ertragen. Am besten wäre es: wenn alle Eltern der Klasse zusammenhalten, damit sind auch die Lehrer gegenüber dem/r DirektorIn gestärkt.
LG und alles Gute Barbara
Bitte um Antwort kann man nun die Kinder ohne Maske in die Schule schicken oder nicht?
Kann mir die Schule etwas verweigern deswegen?
Bitte beachten sie den erklärenden Beitrag auf der Homepage. Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilen im Frühjahr waren gesetzwidrig; Die neue geltende Verordnung ist nicht aufgehoben!
Ich habe heute einen Schrieb der Volksschule meiner Tochter erhalten.
Wir Eltern werden darin formiert, dass die Kinder nun auch – egal welche „Ampelfarbe“ ist- ein Mund-und Nasenschutz auch während der Pause am Schulhof oder der Wiese zu tragen haben. (Auf Anweisung des Bildungsministeriums)
Das kann doch keine Rechtsgrundlage haben. Kinder sollen doch zumindest in der Großen Pause die Möglichkeit haben FRISCHE LUFT zu bekommen!! ZUMAHL der Pausenhof bereits in Bereiche geteilt ist und somit eine Durchmischung mit anderen Klassen nicht erfolgen kann!!
Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt??
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn( 14 Jahre) geht in eine Privatschule. Da ist seit 10.01.2021 während des Unterrichts jetzt Maskenpflicht . Er erzählt mir, das er deswegen immer nach kurzer Tragezeit starke Kopfschmerzen bekommt. Ich habe von einer Ärztin ein Schreiben bekommen ( bereits 2021), das er wenn er an seinen Platz sitzt, das er die Maske abnehmen darf. Trotz diesen Schreibens verlangt die Klassenlehrerin das Tragen der Maske. Was für Möglichkeiten habe ich, das ich meinen Sohn helfen kann?