NEWSLETTER 15.12.2020

Schüler/Schülerinnen Maskentragungspflicht – Ergänzung

Kinderrechte sind bekanntlich in Österreich neben den allgemeinen Garantien der EMRK sowie den Staatsgrundgesetzen und des B-VG einerseits durch das selbstständige BVG über die Rechte von Kindern (BGBl 1993/7), mit welchem Teile der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesverfassung verankert wurden, die EU-Grundrechts-Charta, die sich in Artikel 24 („Rechte des Kindes“) ebenfalls auf die UN-Kinderrechtskonvention stützt, sowie andererseits durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG-Kinderrechte – BGBl I. 2011/4) besonders geschützt. Somit genießen die Kinderrechte den prioritären grundrechtlichen Schutz im Verfassungsstaat Österreich, dem in jeder Lebenssituation, selbst in Notlagen, immer Rechnung zu tragen ist. Bei Kindern greift daher die (wissenschaftlich nahezu begründungslos) angeordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besonders eklatant in zahlreiche Grundrechte ein und stellt auch eine erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) dar.

Angesichts dieses unabdingbaren Schutzes der Kinder durch unsere Verfassung und die Grundrechte ist jede/r Lehrer/in aufgerufen, seine/ihre Rechte und Pflichten als Anspruch auf Schutz und Fürsorge der ihm/ihr anvertrauten Schüler/innen, für deren Wohlergehen er/sie während seiner/ihrer Obhuts-und Aufsichtspflicht unter seiner/ihrer rechtlichen, moralischen und gesellschaftlichen Verantwortung Sorge zu tragen hat, zu erkennen. Niemand darf einen anderen, schon gar nicht einen Minderjährigen, der seiner Fürsorge gesetzlich und moralisch anvertraut ist, an seiner Gesundheit schädigen.

Jeder Entscheidung über Kinderrechte sind diese Grundlagen, die keiner Diskussion mehr zugänglich sind,  als Voraussetzungen in einem Rechtsstaat zu manifestieren.

Selbst nach der – offensichtlich gesetzwidrigen COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – die bereits vor dem Verfassungsgerichtshof als gesetz- und verfassungswidrig angefochten wurde, besteht keine Maskentragepflicht für jene Schülerinnen und Schüler, welchen auf Grund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen erwiesenermaßen nicht zugemutet werden kann. „Nachgewiesenermaßen“ (Begriff in der Verordnung) bedeutet rechtlich nicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Der Nachweis kann auch durch die in sich schlüssige, widerspruchsfreie Aussage der Eltern und / oder des Kindes erfolgen, dass ihm die Tragepflicht aus den genannten Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Selbstaussage einer Partei ist in allen Verfahrensarten ein gesetzlich anerkanntes Beweismittel, genannt die Parteienvernehmung.

Wenn also zudem ein Attest vorgelegt wird, das den Befreiungstatbestand bestätigt, ist der Beweis nach der Verordnungsbestimmung jedenfalls als erbracht anzusehen. Sollte sich trotzdem eine Schulleitung / ein Lehrer weigern, den Ausnahmetatbestand zu akzeptieren bzw. im Fall der Akzeptanz diskriminierende Maßnahmen, wie Aussperren von der Klasse etc. setzen, so verlangen Sie ihre/seine schriftliche Bestätigung unter ihrer/seiner vollen Haftung. Sollte Ihnen eine solche Bestätigung verweigert werden, halten sie den Sachverhalt mittels eingeschriebenen Schreibens an die Schule unter Hinweis auf die Haftungsfolgen fest und wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Auch die Einleitung disziplinärer Schritte ist denkbar.

Homeschooling

Sie können nachträglich einen Antrag auf häuslichen Unterricht stellen und diesen damit begründen, dass die derzeitige Situation, insbesondere eine gesundheitsschädliche Maskentragungspflicht während der Unterrichtsstunden, am Schulanfang nicht vorhergesehen werden konnte.

Sollten Sie wegen Verletzung der Schulpflicht belangt werden, lässt sich Ihr Standpunkt, in der derzeitigen Situation Ihr Kind nicht gesundheitlichen Gefahren auszusetzen, rechtlich umfangreich argumentieren (siehe z.B. Kinderrechte).  Sie werden aber dazu anwaltliche Unterstützung benötigen.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

9 Kommentar

  1. Manfred

    Weiterhin viel Kraft und Durchhaltevermögen! Wir brauchen euch um unsere Rechte wiederzubekommen!!!!

  2. Regina Zottel

    Danke für die tollen Info.Bitte weiter machen. Unsere Kinder brauchen unsere und ihre fachliche Hilfe.

  3. Willy

    Vielen herzlichen Dank danke für eure Arbeit!

  4. Sylvia

    Ich bin froh das wir SIE haben !!! Habe den Glauben an Recht und Gesetz schon verloren ! Sie sind ein Hoffnungsschimmer !!
    Für uns alle !!!
    Dankeschööööön !!!!

  5. Fatma Celik

    In der Öffentlichkeit wird nie erwähnt das Anwälte oder andere Menschen gemeinsam gegen die geplanten Maßnahmen der Regierung sind.
    Nicht mal in den Nachrichten.
    Die Menschen haben Angst. Es werden nur Nachrichten ausgesprochen die für die Entscheidung der Regierung spricht!
    Ich höre von nirgends her von einer gegen Kampagne. In Deutschland sieht es hier anders aus. Hier sieht man sehr viel auf Youtube. Zb. KEN FM
    Mit freundlichen Grüßen
    Fatma

  6. Dani

    Ich bin Ihnen so dankbar für Ihre Arbeit und Aufklärung – sie sind mein letzter Anker in dieser Plandemie!!!

  7. Petra Zoffmann

    Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit!
    Danke von Herzen!

  8. Gerhard Halvax

    Ja….

  9. Gerhard Halvax

    HERZLICHEN DANKESCHÖN…….
    FÜR DEN EINSATZ DER BÜRGER……

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