Rechtliche Beurteilung zum „Eintrittstesten“ nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die Verordnung  verlangt für das Betreten von verschiedenen Betriebsstätten, Orten von Gesundheitseinrichtungen, Alten- Pflege- und Behindertenheimen etc. den Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2.  Diese Voraussetzung ist weder evidenzbasiert, noch verhältnismäßig: Sie ist – wie auch frühere Bestimmungen – schlichtweg (und erwartungsgemäß) gesetzwidrig.

  1. Antigen-Test und PCR-Test

1.1.      Der Antigen-Test ist nicht geeignet, Infektionen mit SARS-CoV-2 bei asymptomatischen Personen nachzuweisen.

Der Einsatz des Tests an asymptomatischen Personen entspricht nicht der Herstellerzulassung. Der Antigen-Test wurde nicht für diesen Zweck evaluiert (auf seine Wirksamkeit überprüft). Eine Anwendung an asymptomatischen Personen ist laut Herstellerstudie nur theoretisch anzudenken, jedoch per Zulassung nicht möglich.

Der von der Firma Roche verwendete Test enthält ausdrücklich folgende Testinformation als Hinweis: „Das Testergebnis sollte nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen (…) verwendet werden. Es ist im Zusammenhang mit kürzlich erfolgter Exposition des Patienten, dessen Anamnese sowie klinischen Anzeichen und Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten, zu interpretieren.“

1.2.       Der PCR-Test lässt keinen Schluss auf eine akute Infektion oder gar eine Krankheit zu. Damit kann auch keine Ansteckungsgefahr abgeleitet werden.

Die Fehlerquote der Tests liegt zwischen 1 bis 2 %. Bei geringer Prävalenz erhöht sich der Anteil von möglichen falsch-positiven Testergebnissen (gemessen an allen positiven Ergebnissen) dramatisch auf hohe zweistellige Bereiche.

Je nachdem, wie hoch der CT- Wert angesetzt wird, hat dies enormen Einfluss auf das Testergebnis. „schwach positive“ oder „nicht auswertbare“ Ergebnisse müssen ausgeschieden werden, sie werden aber fälschlich als bestätigte Fälle geführt.

Die Tests sind nicht für diagnostische Zwecke geeignet, sondern dürfen nur im Rahmen einer klinischen Abklärung durch einen Arzt (zusätzlich) Verwendung finden.

Vergleiche dazu auch WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 vom 13.01.2021.

Ergebnis: Die von der Verordnung geforderten Testungen sind für den Zweck der Verordnung ungeeignet und daher gesetzlich unverhältnismäßig.

2. Un-/Verhältnismäßigkeit

Jeder Eingriff in Grundrechte muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen, je intensiver der Eingriff ist, desto mehr (umfassender) begründet muss er sein. Bei Grundrechtseinschränkungen (und sonstigen Beschränkungen) muss immer das gelindeste Mittel zur Anwendung gelangen, die Einschränkung muss ultima ratio sein.

Schon aufgrund der Ungeeignetheit der von der Verordnung verlangten Testungen ist von vornherein jegliche Verhältnismäßigkeit zu verneinen, so dass die zweite Prüfung, ob das gewählte Mittel erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, nicht mehr vorzunehmen ist.

3. Eingriff in Rechte der Personen

Eine Testung, weil Diagnoseerstellung, ist eine Heilbehandlung im Sinne des § 110 StGB und bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der zu testenden Person, auch wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Eine Testung darf weder durch Zwang noch Drohung erzwungen werden (vergleiche hierzu §§ 105 f, 110  StGB, §§ 870, 879 ABGB).

Die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person sowie ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Familiensphäre sowie das Recht auf Erwerbsfreiheit sind verfassungsgesetzlich geschützte Rechte (Art. 3 GRCh, Art. 8 E-MRK, Art. 6 StGG 1867). Da keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung besteht, um Personen, die sich einem Test unterziehen, eine weitere Teilnahme am öffentlichen Leben zu Teil werden zu lassen, gegenüber solchen, die eine Testung ablehnen, die damit in ihren Rechten eingeschränkt werden, liegt ein Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich eingeräumten Gleichheitsgrundsatz vor (Art. 7 B-VG).

Ergebnis: Die von der Verordnung verlangten Testungen verstoßen gegen einfach – sowie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und sind willkürlich.

4. Resolution 2361 (2021) des Europarates vom 27.01.2021

In seiner Resolution 2361 (2021) hat der Europarat am 27.01.2021 u.a. dringlich aufgefordert, jegliche Diskriminierung von Ungeimpften zu unterlassen:

7.3.1 Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dass niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte;

7.3.2 Sicherzustellen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er möglicherweise gesundheitliche Risiken hat, oder sich nicht impfen lassen möchte.

Impfnachweise als Berufsvoraussetzungen, Zutrittsvoraussetzungen, als Voraussetzung für Reisen, Ausbildung, Bildung und  Kulturaktivitäten sind Diskriminierungen und daher verboten.

Diese klaren Aussagen des Europarates in Bezug auf Impfzwang und Impfnachweise können sinngemäß/analog auf die von der Verordnung geforderten Eintrittstestungen, die ebenso wie Impfungen Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person darstellen, umgelegt werden.

Ergebnis:
Die von der Verordnung verlangten Testungen verstoßen bei analoger Anwendung gegen die Resolution 2361 (2021) des Europarates vom 27.01.2021.

5. Körpernahe Dienstleistungen, Lehrer, Arbeitnehmer etc.

Zu zwei ausgewählten wesentlichen (und auf andere Tatbestände sinngemäß umlegbare)  Bestimmungen der Verordnung, nämlich § 5 Abs. 3 Z 1 (körpernahe Dienstleistungen und    § 6 (Lehrer, Arbeitnehmer, etc.) im Zusammenhang mit den §§ 17 und 19 der Verordnung wird wie folgt eingegangen:

5.1.    Nach § 5 Abs. 3 Z 1 der Verordnung darf der Betreiber Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorweisen.

Es wird damit nicht festgelegt, dass der Betreiber auch berechtigt oder verpflichtet wäre, Einsicht in den vorgelegten Nachweis, damit in gesundheitsbezogene Daten, zu nehmen oder diese – als Laie – zu prüfen, wozu er voraussichtlich auch nicht in der Lage sein wird (vergleiche hierzu § 17 der Verordnung). Der Verordnungstext selbst – es ist zunächst immer die wörtliche Interpretation anzuwenden – bestimmt (lediglich) eine Vorweispflicht des Kunden, nicht aber Einsichts- und Prüfpflichten des Betreibers. Es ist das vortreffliche Rechtsprinzip, dass Normen, die Normadressaten unter Strafandrohung zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung verpflichten, klar, eindeutig, transparent und unmissverständlich sein müssen.

Der Normadressat – hier Kunde und Betreiber –  muss wissen, was von ihm gefordert wird (das ist Inhalt des Legalitätsprinzips). Eine extensive Auslegung von Strafnormen ist gesetzlich verboten.

5.2.     § 6 Abs. 1 der Verordnung bestimmt beim Betreten von Arbeitsorten, dass der Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten (Z 1) und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist (Z 2), sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht haushaltszugehörig sind, ausgeschlossen ist (siehe Volltext der Verordnung).

Ein „physischer Kontakt zu Personen“ besteht nicht schon dann, wenn sich zwei oder mehrere Personen in einem Raum aufhalten, sondern erst, wenn der Kontakt tatsächlich körperlich, also körperberührend, ist. Ein körperlicher Kontakt ist ein Kontakt zwischen „Körpern“, somit bedarf es zumindest einer Berührung. Wenn also ein körperlicher (Berührungs-) Kontakt ausgeschlossen ist (es ist selten, dass sich Arbeitnehmer untereinander berühren), besteht nach dem wörtlichen Verordnungstext keine Verpflichtung zur Tragung einer MNS-Maske.

5.3.      § 6 Abs. 4 der Verordnung bestimmt zusätzlich die wöchentliche Testung von Lehrern, Arbeitnehmern mit unmittelbaren Kundenkontakt sowie Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.

Ein unmittelbarer Kontakt bedeutet eine enge körperliche (Kontakt-) Nähe, also ist nicht gegeben, wenn beispielsweise ein Lehrer an der Tafel unterrichtet und die Schüler von ihm in den Sitzreihen mit Abstand entfernt sind, oder wenn Arbeitnehmer beispielsweise Regale einräumen. Parteienverkehr bedeutet beispielsweise nicht, die Teilnahme an Verhandlungen oder Lokalaugenscheinen.

5.4.       Die Test- und Nachweispflicht nach wörtlicher Interpretation der Verordnung richtet sich an den Lehrer, Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kontakt etc.  direkt, eine allfällige Überprüfungspflicht nicht an den Arbeitgeber als ermächtigte oder dadurch verpflichtete Kontrollperson.

Der Arbeitgeber ist somit (siehe Text der Verordnung) weder verpflichtet noch berechtigt, den Nachweis über ein negatives Testergebnis von Arbeitnehmern oder Lehrern rechtsverbindlich zu verlangen oder durchzusetzen.

Verletzt der Arbeitnehmer oder Lehrer seine Nachweis- oder Vorweispflicht, betrifft dies nicht die Sphäre des Arbeitgebers, sondern die Sphäre des Arbeitnehmers oder Lehrers.  Dem Arbeitgeber das Recht einzuräumen oder ihn gar zu verpflichten, ein Testergebnis, das gesundheitsbezogene Daten enthält, einzusehen, würde gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eklatant verstoßen. Es ist (widerlegbar) nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber von vornherein einen solchen Verstoß beabsichtigt oder gesetzlich intendiert hätte.

6. Ermächtigung des § 19 der Verordnung

Die Ermächtigung des Inhabers einer Betriebsstätte oder Verantwortlichen für eine bestimmten Ort zur Ermittlung personenbezogender Daten nach § 19 der Verordnung ist als Ermächtigung weder ein Recht noch eine Pflicht.

Ermächtigung ist (lediglich) eine Befugnis (beispielsweise eine Vollmacht zum Führen von Verhandlungen, ohne Handlungspflicht). Dies ergibt sich schon daraus, dass die ermächtigte Person weder ein staatliches Organ noch sonst wie dem Staat zuzuordnen oder ein staatlich Beliehener wäre, wofür es ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen geben müsste, die es hier aber nicht gibt.

Auch bestätigt die Lösung der Haftungsfrage, dass die ermächtigte Person nicht im Rahmen der Vollziehung tätig wird, weil der Rechtsträger (Republik Österreich) für die ermächtigte Person nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu haften hat. Für eine solche Amtshaftung besteht nämlich kein Anhaltspunkt und ist mit (absoluter) Sicherheit davon auszugehen, dass der Staat im Schadensfall jegliche Haftung ablehnen würde.

Daher ist die Stellung der ermächtigten Person ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilen, also hat der Inhaber einer Betriebsstätte oder Verantwortliche für einen bestimmten Ort keine hoheitlichen Befugnisse zu irgendeiner Kontrolle, die ihn selbst verpflichten würde.  

7. Testergebnisse

Nach § 17 der Verordnung sind als Testergebnisse jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

Es ist niemandem außerhalb der Fachkreise zuzumuten, zu wissen oder festzustellen, welche Stellen „dazu“ befugt sind. Die Testergebnisse können daher letztlich von einem Laien gar nicht überprüft werden.

Empfehlung:
Wenn Sie trotzdem, aus welchen Gründen auch immer, als Betriebsinhaber, sonst wie Verantwortlicher oder als Arbeitnehmer, Lehrer etc. wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen der Verordnung bestraft werden sollten, empfehle ich Ihnen, zur Wahrung Ihrer Grund- und Freiheitsrechte, damit des Rechtsstaates und der Demokratie, dagegen Einspruch bzw. Beschwerde einzubringen.

RA Dr. Michael Brunner
06.02.2021

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_58/BGBLA_2021_II_58.html

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

36 Kommentar

  1. Gert

    Danke! Tolle Arbeit!
    Frage: Ich bin Pendler Vorarlberg/Schweiz, bin gesund/symptomfrei u. will mich natürlich nicht testen lassen. Was soll ich tun? Mich anzeigen lassen u. Einspruch erheben?
    Bitte um Ihre Hilfe!

    LG Gert

  2. Elfriede Primus

    Wir wollen Frieden Freiheit keine Diktatur!!!!!
    Keinen Impfzwang….keine testpflicht….auch nicht für Kinder und keine ffp2 Maskenpflicht….auch nicht für Kinder ( LEBENSGEFAHR!!!!!)
    Bitte um eure Hilfe !!!!!danke!!!!!

  3. Karin Brandstötter

    Leider springen die Friseure und Fußpfleger auf diesen Zug auf und verbreiten schon Aussagen, dass man auch künftig nur noch mit Test in die Gastro darf. Mobile Dienstleister sind allerdings von dieser Testkontrolle ausgeschlossen, auch das wird falsch vermittelt. Meine Friseurin samt Fußpflegerin haben mich gesehen. Nie wieder.

    1. Gerlinde Schaupp

      Liebe Karin, ich bin Friseurin und ich hatte schlaflose Nächte weil ich bei dieser willkürlichen Aktion mitspielen soll.
      Seit letzter Woche Dienstag hab ich versucht Informationen von der WKO zu bekommen. Wir haben unsere konkreten Anweisungen am Freitag Nachmittag von der Wirtschaftskammer erhalten. Da hatte unsere Branche keine Möglichkeit einen Anwalt zu erreichen.
      Warum wir uns nicht trauen solche Maßnahmen nicht einfach zu ignorieren? Weil wir es uns schlichtweg nicht mehr leisten können. Wir sind finanziell am Ende.
      Wir akzeptieren das was da läuft auf gar keinen Fall! Bitte schieb nicht uns den schwarzen Peter zu, dass ist genau das was uns trennt. Das sollten wir nicht zulassen, das Motto teile und Herrsche kennen wir schon zu gut.
      Halten wir bitte zusammen, damit wir die Missstände in unserem Land und Leben wieder in die richtigen Wege leiten können.
      Ich bin unendlich dankbar dass es hier Anwälte gibt die wir an unserer Seite haben.
      Vielen Dank

      1. Anna

        Liebe Gerlinde,
        Als Frisörin und somit nicht medizinisches Personal bist du meiner Meinung nicht berechtigt, Gesundheitsdaten deiner Kunden abzufragen. Wärst du jemals auf die Idee gekommen, jemanden zu fragen, ob er HIV positiv ist?
        Es könnte ja sein, dass du durch die Fragerei gegen das Gesetz verstößt… Wir müssen alle aufhören, Angst zu haben und unsere Freiheit zurück fordern.

      2. Walter Siller

        Das kann alles auf die Italienische Art gelöst werden. Den Kunden fragen, ob er einen Test hat, zeigen lassen, aber ihr dürft den ja gar nicht kontrollieren – in der Verordnung steht nur, ihr habt die Berechtigung, nicht die Verpflichtung den Wisch zu kontrollieren. Sollte es trotzdem eine ANzeige geben, Einspruch erheben und nichts wird passieren. Diese Vorgehensweise freut eure Kunden und lindert eure finanzielle Situation. Die letzten Betretungsverbote wurden allesamt vom VfgH aufgehoben und für gesetzwiedrig erklärt. Habt ihr für diese Zeit schon eine Schadenersatzklage eingebracht und den verlorenen Umsatz eingeklagt.

    2. Cleopatra

      Wenn du glaubst das wir so einfach haben, dann hast dich enttäuscht. Erstmal mal selber ein Betrieb führen und dann reden wir. Seit 7 Wochen haben wir keine Annahmen nur Ausgaben. Das interessiert euch Kunden nicht. Dann die meisten Kunden sind damit einverstanden mit dem Test, ob uns passt oder nicht. Ich mag auch nicht, aber alle schreiben über mich das ich eine Corona leugner bin. Meine Familie war krank und ich weiß was dieser Virus bedeutet, trotzdem bin nicht einverstanden mit dieser Maßnahmen. Aber leider weniger sind die die nicht einverstanden sind. Und ich habe keine 10.000 € für eine Strafe und auch kein Lust ins Gefängnis zu gehen, weil dann hilft mir keine von euch die jetzt so groß redet.

      1. Karin Brandstötter

        Liebe Cleopatra, da muss ich dich enttäuschen. Wir haben seit fast 16 Jahren einen Betrieb und NULL Unterstützung von der lieben Regierung bekommen.

      2. Robert Lorz

        So werden ganz sicher viele Kunden kommen.

    3. Claudia Lippert

      Mobile Dienstleistern ist in Österreich leider VEROTEN tätig zu werden!!!
      https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/persoenliche-dienstleister/2-covid-19-notmassnahmenverordnung.html

      1. Karin Brandstötter

        Liebe Claudia. Das stimmt ja nicht. Selbst auf der WKO steht, dass mobil möglich ist.
        Hier noch einige Artikel:
        https://pvoe.at/content/pensionistenverband-erreicht-klarstellung-keine-testpflicht-bei-koerpernahen
        Testpflicht entfällt bei Hausbesuch: https://www.vienna.at/zutrittstests-nur-behoerdliche-tests-anerkannt/6888526
        Jetzt würde mich interessieren woher die Behauptungen kommen, dass bei einem Hausbesuch ein Test notwendig ist.

      2. Karin Brandstötter

        Liebe Claudia. Hier nochmals von der WKO:
        https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/coronavirus-infos-fusspfleger-kosmetiker-masseure.html
        Das ist die vierte COVID-Verordnung und gilt ab 8.2.2021 und da steht definitiv: „Mobile Dienstleistungen sind möglich, wodurch gewährleistet ist, dass auch immobile Kunden körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.“
        Außerdem hat mir eine mobile Friseurin schon bestätigt, dass es ohne Test möglich ist bei Hausbesuchen. Soweit ich das sehe, hast du mir die 2. COVID-Verordnung geschickt.

  4. Monika Eberhard

    Danke für die Info

  5. Elisabeth Deutsch

    Vielen Dank für euer Bemühen und eure Beiträge, aber so lang die Verordnung in Kraft ist, MUSS ich mich als Kindergartenpersonal wöchentlich testen lassen oder eine FFP2 Maske tragen.
    Ansonsten riskiere ich ein Disziplinarverfahren wegen Arbeitsverweigerung.

  6. Tamara Anna Hölzlsauer

    Das Pferd von der anderen Seite aufgezäumt!!!! I’m Jänner haben wir noch rebelliert, das wir uns testen müssen um in die Gastro zu dürfen. Auch die Gastro war nicht gewillt diese Tests zu kontrollieren. Jetzt haben sie Körpernahe Dienstleister in der Reissen, und die spielen mit!!!!! So schnell kann sich das Blatt wenden.

    1. Karin Brandstötter

      Liebe Tamara. Genau so ist es. Sie spielen mit, obwohl es hier wirklich eine gute Aufklärung gibt. Niemals lasse ich mich aus Solidarität testen, noch dazu wenn körpernahe Dienstleister ganz sicher nicht dazu berechtigt sind, persönlichste Daten von mir zu kontrollieren. Aber auf mich können sie leicht verzichten, denn laut Medien sind sie für die nächsten Monate ausgebucht.

    2. Sonja Schneider

      Leider haben viele einfach Angst und lassen sich weiter unterdrücken, genau das sollte
      geändert werden.
      Friede, Freiheit, Souveränität.

  7. Dagmar

    Recht herzlichen Dank für eure Beiträge und eure Unterstützung!

  8. Josef Weinseisen

    Meine Hochachtung auf unsere Rechtsanwälte, die unsere Grund und Freiheitsrechte immer wieder verteidigen. DANKE

  9. Sabine Köberl

    Danke Herr Dr. Brunner für die zahlreichen und zeitnahen Informationen. Folgende Frage: Ist eine Eingabe für das Eintrittstesten beim VfGH geplant, da dieser Irrsinn sicher ausgeweitet wird und die „Probe“ für das Impfen darstellt. Diese Vorgangsweise stellt für mich eine Diskriminierung dar.

  10. Karin Brandstötter

    Hier noch eine Info: Gesundheitsdienstleister brauchen keinen Test und auch die Mobilen nicht.
    https://orf.at/corona/stories/3199881/
    Wenn man Friseure schon darauf hinweist und dann trotzdem das Gegenteil behauptet wird, dann darf sich keiner wundern, wenn gewisse Kunden einfach genug haben.

  11. Maddy

    Mein Mutterherz weint und ebenso mein 7 Jähriges Kind, der total zerrissen ist. Er schreit das er nicht testen möchte „ich bin doch gesund“, aber er möchte auch so gerne wieder in der Schule gehen, zusammen mit seinen Freunden und keinen Außerseiter sein.
    Also vielen Dank für Ihre Arbeit und schön das es euch gibt!

    1. Astrid Graller

      Mir tun die Kinder alle soo leid 😢😞
      Genauso die Kranken die aufgrund der Masken Schweissausbrüche Hustenanfälle und Schwindel bekommen. Dann erfährt man, das der Hsusarzt gar nicht befugt ist, eine Maskenbefreiung auszustellen weil er zu wenig qualifiziert dazu ist, obwohl ich denke ,das der seine langjährigen Patienten am allerbesten kennt ?!?
      Man muss zum Psychologen um sich die ausstellen zu lassen um hinterher als psychisch labil dargestellt zu werden ??
      Das ist unverständlich und irrational

  12. Petronela Dorina Piros

    Schöne guten Tag. Das Schreiben habe ich gestern erhalten nach dem ich Direktorin geschrieben habe. Meine Frage was kann ich jetzt machen bz. Wie soll ich vorgehen. Mfg Piros
    ich nehme Ihr Schreiben zur

    Kenntnis und leite es zur

    weiteren Veranlassung an die

    zuständige Schulbehörde, in diesem Fall die Bildungsdirektion OÖ, weiter. Meine Lehrerinnen und Lehrer sind genauso wie ich in meiner Funktion als Schulleiter/in in Vollzug der Gesetze und der übrigen rechtlichen Grundlagen, also auch der C-SchV 2020/21, tätig. Wir können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig. handeln bzw. für deren Vollzug nicht haftbar gemacht werden.

    MfG

    Dir…..

    1. Marlene

      Diese Frage stelle ich mir auch. Was kann ich jetzt tatsächlich tun, damit mein Kind ohne zu testen beim Präsenzunterricht teilnehmen kann? Ich habe auch bereits ein Schreiben an unsere Direktion geschickt und hier keine Antwort bekommen.

      Lg Marlene

      1. Petronela Dorina Piros

        So wie ausschaut bekomme wir hier keine Rückmeldung. 😣

  13. Sabine

    Liebe Leute, weiß hier jemand von euch 100%ig sicher Bescheid, ob der Inhaber des körpernahen Dienstleistungsbetriebes und auch Ausführer der Dienstleistung, also Einzelunternehmer, auch testen muss? In der Verordnung steht nur „Mitarbeiter“ und „Angestellte“. Ich bin aber Inhaberin. Die WKO hat jedoch geschrieben, dass auch Inhaber testen müssen.

    Alles andere an Gesetzeswidrigkeiten wurde ausgedeutscht, aber das nicht. Ich möchte als gesünder Mensch nicht testen, bin gegen diese Zwangsmaßnahmen, aber ich muss und möchte ja auch wieder arbeiten! Ich bin kein Corona Leugner.

    Bitte, wenn mir irgendjemand weiterhelfen könnte… Ich steh mit dem Rücken zur Wand, ich kann so nimmer… Danke 🙏

  14. Magdalena

    Danke für Ihre tolle Aufklärungsarbeit!

    Ich habe ebenso eine Frage:
    Ich bin im Behindertenbereich tätig, in unserer Einrichtung gab es seit Beginn der Pandemie keinen einzigen positiven Fall.
    Seit Montag sind wir laut Arbeitgeber (bzw. Verordnung) nun, ebenso wie in Pflegehäusern und Krankenansalten, dazu verpflichtet alle 7 Tage einen Test zusätzlich zum Tragen der FFP2 Maske zu machen. Ansonsten droht unbezahlte Suspendierung bzw. wie meine Leitung sagt „Zwangsurlaub“.
    Was ist Ihre Meinung dazu? Gibt es Argumente sich nicht zusätzlich zu allen anderen Maßnahmen testen zu müssen?

    DANKE für Ihre Antwort

  15. Nina

    Vielen Dank für eure Arbeit!! Nichts desto trotz beginnen schön langsam auch meine Kräfte zu schwinden. Mein Sohn ist 9 und ich habe ihn diese Woche mal von der Schule zuhause gelassen, um mal abzuwarten ob sich was ändert. Tja … und das Mobbing lässt natürlich nicht lange auf sich warten. „Bist du zu feige um dich zu testen?!“ etc. … es macht mich echt traurig so machtlos zu sein. Schlussendlich muss ich mich dem Gruppenzwang fügen, um meinen Sohn nicht zu einem Aussenseiter zu machen. Es streubt sich alles bei mir!! Die Kinderpsyche ist so und so schon angeknackst und da will ich ihn nicht noch zusätzlich belasten. Man muss sich die Frage stellen, was in dem Moment weniger Schaden verursacht. Echt traurig und schlimm!!

  16. Susanne

    Ich bin Klassenlehrerin einer 4. VS Klasse und sehe der verrückten Testerei ab nächstem Montag mit mehr als gemischten Gefühlen entgegen.
    Gibt es hier noch KollegInnen, die auch so fühlen wie ich?!? (Bin ‚damit‘ allein in meiner Schule) Hat jemand das gleiche Problem und will da auch nicht mitmachen bei diesem Unsinn?!? Ein positiver -vielleicht falsch positiver Test darunter… das arme Kind!!!

    1. Sandra

      Genauso ist es bei uns VS Lehrern auch und uns wurde auch schon mit Suspendierung gedroht seitens der Direktion, weil wir unsere Bedenken geäußert haben. Ich wüsste gern was man konkret machen kann. Bei uns sind viele gegen die Zwangstests und auch einige Eltern, aber keiner weiß was konkret gemacht werden kann .

  17. Silvia klingsbigl

    Bräuchten dringend ihre Hilfe. Wir sind am 6 1.2021 bei einem Spaziergang in judenburg/STEIERMARK mitgegangen. Mein Mann hat heute eine Anzeige erhalten von der zuständigen BH. Missachtung von 2m Abstand und kein tragen von Mund und nasenschutz. Paragraph 40 ,15, 12 covid 19….. was sollen wir jetzt machen? Vielleicht hat jemand einen Tipp. Vielen Dank.

    Si***************@gm***.com











  18. Christa Krautner- Sixt

    Hallo,
    Laut Bundesgesetztsblatt ist die Verordnung zum Eintritt testen, für Friseure vom 8.09.2021 – 17.02.2021 gültig.
    Wurde das jetzt verlängert?
    Dankeschön

  19. Thomas

    Leider ‚spielt‘ die große Masse bei den rechtswidrigen Verordnungen mit, wie auch die Kunden… selbiges wird bei der geplanten Öffnung Gastro, Freizeitbetriebe,… genau so sein… enden wird das ganze mit der (Zwangs)Impfung… sehe mittlerweile schwarz, dass die schlafenden Schafe aufwachen…

  20. Pamela Krobatschek

    Mein Dienstverhältnis als Lehrerin an einer Privatschule wurde gekündigt, weil ich mich gegen die „freiwilligen“ C-Testungen entschieden habe. Besteht die Chance dagegen vorzugehen?

  21. Claudia Obernosterer

    Danke für Eure Aufklärung! Nur….. wen kümmert das in der österr. Regierung? Papier ist geduldg und die Masse der panik-indoktrinierten Bevölkerung leider auch!

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