Schreiben an österreichische Gerichte

Betreff: AG Weimar und AG Weilheim – Maskenpflicht, Abstandsregelung und COVID-Testpflicht zum Schutz des Kindeswohls unzulässig!

Sehr geehrte Gerichtsvorsteherinnen!
Sehr geehrte Gerichtsvorsteher!

Wir – die Rechtsanwälte für Grundrechte – nehmen uns seit Monaten um die verzweifelten Hilferufe der Bevölkerung an und unterstützen die BürgerInnen Österreichs im Zusammenhang mit den unfassbaren Folgen der verfehlten COVID-Politik. Insbesondere Kinder und Jugendliche leiden psychisch und physisch immens an der derzeitigen Situation, da Politik und Regierung das Kindeswohl völlig außer Acht lassen.

Es ist Ihnen gewiss aus den Medien bekannt, wie sehr unsere Kinder und Jugendlichen unter den COVID Maßnahmen leiden. Es vergeht kein Tag, in dem nicht auf die schwere Belastung unserer Kinder durch diese Maßnahmen hingewiesen wird. Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie Wien, Primar- und FachärztInnen aus einschlägigen Fachabteilungen ersuchen dringend darauf Rücksicht zu nehmen, da an diesen Abteilungen bereits Triagen durchgeführt werden müssen. Wir erlauben uns auf die Dokumentation “Lockdown Kinderrechte” aufmerksam zu machen (https://www.acu-austria.at/lockdown-kinderrechte/).

Daher appellieren wir an Sie und an Ihre PflegschaftsrichterInnen, diesem Missstand entgegenzutreten und für eine aktive Wahrnehmung des Kindeswohls einzutreten

Hierzu machen wir auf die jüngste Rechtsprechung in Deutschland aufmerksam. Das AG Weimar hat auf Grundlage eines „Kinderschutzverfahrens“ gemäß § 1666 BGB – anzuwenden bei Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes – unter Einholung dreier Sachverständigengutachten ausführlich die Unzulässigkeit der Maskenpflicht, der Mindestabstände sowie der Verpflichtung zur Teilnahme an COVID-Schnelltests ausgesprochen. Für die Antragstellerin und ihre Söhne ist dieser Beschluss nach wie vor rechtsverbindlich – lediglich die vom Erstgericht vorgenommene Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschlusses auf Schulkinder und Lehrkräfte wurde durch das VG Weimar aufgehoben. Zudem hat jüngst auch das AG Weilheim im Sinne dieser Rechtsprechung entschieden.

Die in diesen Verfahren eingeholten Gutachten können auch für Sie und Ihre RichterInnen in innerstaatlichen Verfahren nach § 107 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung und Sicherung des Kindeswohls hilfreich sein.

1) AG Weimar, 8.4.2021, Az 9 F 148/21

Die Kinder der Antragstellerin waren in der Schule einem Maskenzwang, der Einhaltung von Mindestabständen und regelmäßigen COVID-Tests ausgesetzt. Die Mutter machte geltend, dass ihre Kinder dadurch physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt würden, ohne, dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe.

Zu den Fragen der Nützlichkeit und Schädlichkeit von FFP2-Masken wurden Gutachten von Frau Prof. Dr. med. Ines Kappstein, Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin, (Seite 20–108) und Prof. Dr. Christopf Kuhbahndner, Professor für Psychologie, (Seite 108–144) eingeholt. Zur Frage der Aussagekraft von PCR- sowie Schnelltests wurde ein Gutachten von Frau Prof. rer. Biol. Hum. Ulrike Kämmerer, Humanbiologin, Immunologin und Zellbiologin am Universitätsklinikum Würzburg, (Seite 144–163) eingeholt.

Die Gutachter kommen zu folgenden wesentlichen Ergebnissen:

  1. Die Effektivität von Masken für gesunde Personen und Dritte in der Öffentlichkeit ist nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt. Die derzeit vorliegenden bloßen mathematischen Schätzungen sind nicht geeignet, eine Wirksamkeit im wirklichen Leben zu belegen (S 94, 98, 123).
  2. Jede Maske muss, um prinzipiell wirksam sein zu können, richtig getragen werden. Andernfalls ist diese selbst ein Kontaminationsrisiko, wenn sie angefasst wird. Handhabungsprobleme sind insbesondere bei jüngeren SchülerInnen kaum vermeidbar (S 94, 98, 123).
  3. Es gibt keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wirksamkeit des Abstandhaltens außerhalb der Patientenversorgung(S 98, 138).
  4. An Schulen treten auch ohne Masken sehr selten Ansteckungen auf. Die aktuellen Infektionszahlen gehen auf die hohe Testanzahl bei Kindern zurück.
  5. Körperliche Beeinträchtigungen durch das lange Tragen von Masken: Kopfweh, Gefühl der Atemnot, trockener Hals, Hautprobleme wie Acne, erhöhte CO2-Konzentration im Blut, Unwohlsein, Munderkrankungen wie Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen, Verformung der Ohrmuschel, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Herzkrankheiten, Diabetes und Krebs (S 124 ff).
  6. Psychische Beeinträchtigungen durch das lange Tragen von Masken: Stress, Angststörungen, Entwicklungsstörungen, Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, Stimmungsschwankungen, Schwindel, verringerte kognitive Leistungen, Entstehen von Depressionen durch Diskriminierung von Kindern, die keine Masken tragen können (124 ff).
  7. Problematische Nebenwirkungen können auch toxische Bestandteil auf den Masken selbst mit sich bringen (S 132).
  8. Ein häufiger Kontakt unter Kindern selbst kann eine Schutzfunktion vor der Entwicklung einer schweren COVID-19-Erkrankung darstellen (S 141).
  9. Die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten, da hiermit nur Protein-Bestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können (S 157 ff).
  10. Die geringe Spezifität der Tests bedingt eine hohe Rate an falsch positiven Ergebnissen, welche unnötige personelle (Quarantäne) und gesellschaftliche (zB Schulen geschlossen, „Ausbruchsmeldungen“) Folgen nach sich ziehen, bis sie sich als Fehlalarm entpuppen (S 163).

2) AG Weilheim in Oberbayern 13.4.2021, Az 2 F 192/21

Gegenstand des Verfahrens war auch hier die Anregung der Eltern des betroffenen Kindes zur Überprüfung der Gefährdung des Kindeswohls durch die Anordnung zum Tragen einer MNS-Maske während und außerhalb des Unterrichts sowie durch die Abstandspflicht.

Die oben angeführten gutachterlichen Feststellungen wurden durch Einholung neuer Gutachten dem Inhalt nach bestätigt und wurde zusätzlich ausgeführt:

  1. Aus einer in der Fachzeitschrift Monatsschrift Kinderheilkunde publizierten Studie geht hervor, dass 68 % der Kinder über Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen. Von Daten zu 25.930 Kindern litten 13.811 der Kinder unter Kopfschmerzen, 12.824 unter Konzentrationsschwierigkeiten, 9.460 unter Schläfrigkeit, 7.700 unter Kurzatmigkeit, 6.848 unter Schwindel, 5.365 unter Ohnmachtsanfällen, und 4.292 unter Übelkeit (S 4).
  2. Das Tragen von Masken im Klassenzimmer ist nicht vergleichbar mit dem Tragen von Masken in Operationssälen, da letztere über hochleistungsfähige Lüftungssysteme verfügen (S 6).
  3. Die Zahl der falsch positiven Testresultate steigt umgekehrt proportional zu den Symptomen der getesteten Personen an. Je weniger klinische Symptome die Personen aufweisen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Tests ein falschpositives Ergebnis liefern (S 13).

3) Bisherige innerstaatliche Rechtsprechung

Darüberhinaus hat innerstaatlich, wie Ihnen sicherlich bekannt ist, der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren nach dem HeimAufG festgehalten, dass die Zuverlässigkeit von COVID-19-Tests nur 32–63 % beträgt (OGH 23.9.2020, 7 Ob 151/20m).

Auch das LVwG Wien hielt fest, dass schon ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist, da er für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. Die klinische Abklärung, ob eine Person krank oder gesund ist, muss von einem Arzt getroffen werden. Antigentests sind darüberhinaus bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft (LVwG Wien 24.3.2021, VGW-103/048/3227/2021).

Sämtliche in den Schulen verordneten Maßnahmen sind daher nicht nur zur Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 ungeeignet. Sie schädigen nachhaltig die psychische und physische Gesundheit unserer Kinder. Daher ergeht die nochmalige Bitte der Rechtsanwälte für Grundrechte, das Kindeswohl gerade in dieser schwierigen Zeit aufrecht zu erhalten. Dies erscheint uns gewährleistet, wenn die Erkenntnisse bei den zu beurteilenden Pflegschaftsverfahren Einfluss finden.

Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie höflich, dieses Schreiben jedenfalls an alle KollegInnen weiterzuleiten, die an Ihrem Gericht mit Pflegschaftssachen betraut sind.

Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Rechtsanwälte für Grundrechte – Anwälte für Aufklärung

Beilagen:

  • Beschluss AG Weimar, 8.4.2021, Az 9 F 148/21.
  • Beschluss AG Weilheim in Oberbayern 13.4.2021, Az 2 F 192/21.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

12 Kommentar

  1. Nicole Bichler-Vogt

    Vielen Dank!!!!!

  2. Roman Schöchl

    Anfangs möchte ich mich gleich mal dafür bedanken, dass hier eine Plattform geschaffen wurde, die Menschen das Gefühl vermittelt nicht alleine mit ihren Zweifeln an den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu sein und sie hier von einen breiten Spektrum an Fachleuten ihre Zweifel oft bestätigt bekommen. Weiter so!

    Nur frage ich mich, warum kann in so einer Situation der VfGH nicht ein wenig flexibler sein und seine Prüfungen nicht kurzfristiger ansetzen? Das es eine gewisse Begutachtungszeit braucht, ist mir ja klar. Doch ist dabei ein Zeitraum von 3 Monaten nötig? Ich denke, dass es bei der ständigen Missachtung der Verfassung dringend nötig wäre, um diese nicht als Spielball der Politik verwahrlosen zu lassen.

  3. Christian

    Das ist das, was wir mit der Sammelklage schon seit Februar versuchen zu unterbinden. Leider bisher ohne Erfolg! Ich hoffe, dass es mit Ihrem Einsatz doch noch gelingt und dann auch noch in absehbarer Zeit.
    Danke für all euren Einsatz

  4. Nicole Bein

    Vielen herzlichen Dank für Ihr Tun!

  5. Michaela Schreiber

    Danke für eure tolle Arbeit, das gibt wirklich Hoffnung.

  6. Heidemarie

    Hier findet sich das PDF (downloadbar) der Schnelltests-Gefährdungsanalyse von Prof. Dr. Werner Bergholz
    https://t.me/Dr_Heinrich_Fiechtner/3552 …..und es macht einfach nur FASSUNGSLOS was diese Regierung uns zumutet: Ich zitiere daraus:
    Befund 1:
    Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäß dem europäischen gesetzlichen Rahmen
    „REACH“ der Einsatz nur unter kontrollierten Bedingungen (also in einem geeignet
    ausgestatteten Labor), die bei wissenschaftlichen Versuchen vorliegen, mit
    fachkundigem Personal gestattet ist.
    Befund 2:
    Die in dem Schnelltest enthaltenen Substanzen können neben den unmittelbaren
    das Wohlbefinden beeinträchtigenden Wirkungen (z.B. Haut- oder
    Augenreizungen) auch nachhaltige schädliche Effekte hervorrufen.
    Befund 3:
    Die Informationen zu Sicherheitsmaßnahmen sind in keiner Weise ausreichend,
    eine sichere Anwendung kann nur durch geschulte Personen erfolgen. Eine
    Anwendung durch Kinder und Jugendliche ist grundsätzlich auszuschließen!
    Die Entsorgung im normalen Hausmüll verursacht gravierende Umweltschäden,
    da bei 16 Millionen Schnelltests nach grober Schätzung über 1000 Liter
    umweltschädliche Flüssigkeit anfallen

    Außerdem liegt ein Verstoß gegen die EU REACH Verordnung vor, die
    rechtlich zu bewerten und ggf. strafrechtlich zu verfolgen ist.

  7. Eva König

    Danke für Ihre unermüdlichen Einsatz, sie geben mir als 5 Fach Mama mit schulpflichtigen Kindern wirklich viel Hoffnung!

  8. Andreas Häusler

    Danke für den unermüdlichen Einsatz!!!
    Mfg
    Andreas Häusler

  9. David

    „Die Staatsanwaltschaft Weimar ermittelt gegen den Familienrichter, der offenkundig rechtswidrig die Maskenpflicht an zwei Schulen abschaffte. Ermittler haben dessen Büro, Wohnung und Auto durchsucht.“ (faz.de)

    Dem Familienrichter Christian Dettmar aus Weimar wird von der Staatsanwaltschaft also nun Rechtsbeugung, eine vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts, vorgeworfen. Tatsächlich hat er nicht das Recht falsch angewendet, sondern hat sich bei seiner rechtlich korrekten Anwendung nicht an die politisch vorgegebenen Narrative gehalten und es gewagt, anhand qualifizierter Sachverständiger zu anderen Schlüssen zu kommen, als sie den Gesetzen und Verordnungen der Bundesregierung zu Grunde liegen. Willkommen im Faschismus.

  10. Hermann H. MITTERER

    Vielen herzlichen Dank für Ihr mutiges, kompetentes und unerschütterliches Wirken für die Erhaltung, wohl besser Wiederherstellung, des Rechtsstaates!
    Für viele Menschen sind Sie, die Anwälte für Aufklärung, ein Leuchtturm der Vernunft in dieser irrationalen Finsternis.
    Bitte machen Sie so weiter!

  11. Sandra M.

    Wie sieht es aus mit einem Schulabschluss (4. Klasse Mittelschule), wenn ich mein Kind nicht mehr in die Schule schicken kann, wenn ich dem Test nicht mehr zustimme? Schularbeiten sind schon alle geschrieben, trotzdem sind es noch ein paar Wochen bis Schuljahres Ende. Ich fühle mich hilflos und in Vorarlberg gibt es keinen im Verzeichnis angeführten Anwalt für Grundrechte.

  12. Maria Stromer

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Vorweg, vielen herzlichen Dank für ihren Einsatz!
    Eine Frage beschäftigt mich sehr, gibt es eigentlich schon laufende Individualanträge bzw. Beschwerden an den VfGH bezüglich der Zwangstestungen an den Schulen? Dieser Eingriff in die Rechte der Kinder ist so schlimm, finde ich und beschäftigt mich täglich, da ich zwei schulpflichtige Töchter habe.
    Mit der Bitte um Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

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