1. Gemäß § 7 Abs. 1 a Epidemiegesetz können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in der Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei, oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährdet. Der Grund muss berechtigt sein.
Eine gesunde Person, auch wenn sie als Kontaktperson einzustufen ist, kann daher rechtmäßig nicht abgesondert – in Quarantäne genommen – werden. Ausschließlich der berechtigte Grund, dass jemand eine (ernstliche und erhebliche) „Gefahrenquelle“ zur Verbreitung von COVID-19 sei, kann zu einem Bescheid auf Absonderung führen, wenn mit gelinderen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann. Dazu kommt, dass der PCR-Test unzuverlässig (OGH vom 23.09.2020, 7 Ob 151/20m) und nach einer Entscheidung des portugiesischen Berufungsgerichtes vom 11.11.2020 nicht geeignet ist, eine Quarantäne zu verhängen. Die medizinischen Einwände gegen die Verlässlichkeit eines PCR-Tests sind mannigfaltig.
Ein Absonderungsbescheid sollte daher in jedem Fall durch Rechtsmittel sowie Antragstellung an das zuständige Bezirksgericht auf Aufhebung der Absonderung angefochten werden. Die Anfechtung wird in den meisten Fällen zu einem positiven Ergebnis führen. Es besteht kein Anwaltszwang. Die betroffene Person kann daher selbst handeln oder sich durch eine andere geeignete, eigenberechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Im Fall der Aufhebung des Absonderungsbescheides können Schadenersatzansprüche nach § 1 Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden.
2. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs. 1 HeimAufG (z.B. Einzelisolierung des Bewohners im Zimmer) darf nach § 4 HeimAufG nur dann vorgenommen werden, wenn sie zur Abwehr einer Eigen- oder Fremdgefahr (Z 1) unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist (Z 2) und diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann (Z 3).
Die Voraussetzungen einer solchen Freiheitsbeschränkung unterliegen daher einer strengen Prüfung (Gefahrenlage, Unerlässlichkeit und Eignung der Maßnahme, keine gelinderen Mittel möglich) und darf diese daher nur in besonderen Fällen – von qualifizierten Personen der Einrichtung – ausgesprochen werden. Dagegen kann beim zuständigen Bezirksgericht der Antrag auf Aufhebung der Absonderung (Quarantäne) wegen deren Unzulässigkeit gestellt werden.
Eine Absonderung im Pflegeheim unterliegt also strengen Kriterien und darf nicht – ohne weitere Prüfung – einfach verhängt werden. Die Verfügung einer (privaten) Absonderung im Rahmen einer Hausordnung ist jedenfalls unzulässig.
3. Gemäß § 99 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält, oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht.
Die Androhung von Zwangsmitteln, wie beispielsweise die Kündigung des Heimpflege-vertrages oder eines Arbeitsverhältnisses, wäre nach strafrechtlichen Normen (§ 105 StGB) zu prüfen.
Im Übrigen steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
27.12.2020 RA Dr. Michael Brunner
Ich war selbst 17 Jahre Rechtsanwalt und natürlich sind die Grund – und Freiheitsrechte so beschränkt wie in einer Diktatur, die ja gefestigt werden soll. Ganz offensichtlich ist das Grundrecht auf Freiheit in Altenheimen de facto und de iure beiseitigt worden. Auch die zivilrechtlichen Bestimmungen würden allein wegen Sittenwidrigkeit niemals halten, gäbe es noch eine demokratische Verfassung!
Es sollte den Bewohnern des Altenheims nach Aufklärung freigestellt sein ob sie Besuch haben möchten oder nicht
Und dem Besuch, ob er sich testen lässt
Wer kämpft nun für die Freiheit der alten Leute , bevor sie an Kummer sterben ?
Auch bei alten Leuten kann man noch viel für das Immunsystem tun
Hier scheint mir großer Aufklärungsbedarf !
Guten Abend!
Können Schadensersatzanprüche nur geltend gemacht werden wenn ein echter Bescheid erfolgreich angefochten wird? Oder auch wenn ein reines allgemeines „Informationsschreiben“ der Firma an Mitarbeiter/Innen angefochten wird? Ich arbeite In einer Bildungseinrichtung und eine gesunde Kollegin wurde bei den Massentests positiv getestet. Daraufhin habe ich ein allgemeines, nicht an mich adressiertes Schreiben vom Gesundheitsamt erhalten, dass ich das Haus nicht verlassen darf. Und dass noch ein Bescheid kommen kann (!) Von der Behörde – aber nicht zwingenderweise kommen muss sozusagen..
Wo erhebe ich denn dann überhaupt Schadensersatzansprüche? Und wird das der Arbeitgeber mitbekommen? Z.b. bei Nachfragen vom Gericht? Das wäre mir nämlich unangenehm.. herzliche Dank
Wie soll ich vorgehen, wenn ich den Absonderungsbescheid meiner gesunden minderjährigen Tochter anfechten möchte? Gibt es hierzu eine Mustervorlage/-schreiben für das zuständige Bezirksgericht. Oder wäre es besser dies über einen Anwalt zu machen?
Vielen Dank!
Wie soll ich vorgehen, wenn ich den Absonderungsbescheid meines gesunden minderjährigen Sohnes anfechten möchte? Gibt es hierzu eine Mustervorlage. Welche Begründung ist sinnvoll? Oder soll das über einen Anwalt erfolgen?
Vielen Dank im Vorhinein für eine Antwort! Liebe Grüße
Ich habe die Androhung meines Chefs erhalten, wenn ich in Q gehen muss und nicht geimpft bin, bekomme ich keine Lohnfortzahlung. Ist das gesetzlich gedeckt!?!??
Wie soll ich vorgehen, wenn ich den Absonderungsbescheid meines gesunden minderjährigen Sohnes anfechten möchte? Gibt es hierzu eine Mustervorlage. Welche Begründung ist sinnvoll? Oder soll das über einen Anwalt erfolgen?
Vielen Dank im Vorhinein für eine Antwort! Liebe Grüße