Die Presse, Gastkommentar vom 7.1.2021, von Dr. Silvia Behrendt, Verwaltungsjuristin, promovierte über Pandemierecht an der Universität St. Gallen/Georgetown University Law Center, Washington D.C.
Mit der Verfügbarkeit des ersten Impfstoffes gegen Covid-19 namens „Comirnaty“ verdichtet sich die politische Kommunikation hinsichtlich einer Impfpflicht, wie sie in der Stellungnahme der Bioethikkommission über „Ethische Fragen einer Impfung gegen Covid- 19“ an den Bundeskanzler empfohlen wird. Allerdings werden in dem Dokument unter anderem hinsichtlich Zulassung, Arzneimittelsicherheit und Impfpflicht Aussagen getroffen, die jeglicher wissenschaftlich-kritischen Expertise und ethischen Redlichkeit entbehren.
Die Behauptung, es wären beim Zulassungsverfahren nur „regulatorische“ Aspekte verkürzt worden, ist falsch. Das Zulassungsverfahren entspricht hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit gerade nicht den herkömmlichen Arzneimittelstandards, wie die EU-Kommission am 21.12.20 selbst bestätigt. Der erste Pandemieimpfstoff wurde vorerst nur für 12 Monate unter der Bedingung zugelassen, bis Ende 2023 eine Wirksamkeits- und Sicherheitsstudie vorzulegen. Im Ergebnis werden Geimpfte dadurch zu unfreiwilligen Studienteilnehmern.
Alle Covid-19 Impfstoffe werden innerhalb des „bedingten Zulassungsverfahrens“ für Arzneimittel geprüft, die in Krisensituationen gegen eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden. Diese dürfen ausnahmsweise mit unvollständigen Daten über die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels auf den Markt kommen. Die Bedingung dafür ist ein vom Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) attestiertes positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, die voraussichtliche Nachlieferung der Daten, die Schließung der
medizinischen Versorgungslücke und dass der Nutzen für die öffentliche Gesundheit, den die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt mit sich bringt, die Gefahr aufgrund noch fehlender zusätzlicher Daten überwiegt. Aufgrund der Unvollständigkeit der Daten geht
die bedingte Marktzulassung mit der Auflage erhöhter Pharmakovigilanz-Erfordernisse einher, also einer erhöhten laufenden Prüfung von Wirkungen und Nebenwirkungen, wie die aktuelle EU-Entscheidung über die Zulassung des Comirnaty-Impfstoffes bestätigt.
Im Ergebnis liegt damit eine subjektive statt evidenzbasierte Risikobewertung durch den 29-köpfigen Ausschuss für Humanarzneimittel vor. Diese de facto reduzierte Arzneimittelsicherheit wird in der Stellungnahme der Bioethikkommission verheimlicht, obwohl selbst die EU-Kommission zuvor betont hat, die rechtlichen Möglichkeiten zur bedingten Zulassung für Pandemiemedikamente würden vollends ausgeschöpft.
Der Vorschlag der Bioethikkommission, ein Register für „eventuell“ auftretende Nebenwirkungserfassung anzulegen, erweist sich als gestohlen, da dies integraler Bestandteil der bedingten Zulassung für Pandemieimpfstoffe ist. Erklärungsbedürftig ist zudem die Idee der Bioethikkommission, Langzeitschäden von Nicht-Geimpften statt für Impfgeschädigte aufzuführen.
Eine erhöhte Transparenz für Pandemie-Impfschäden wird seit dem Urteil gegen GlaxoSmithKline im Jahr 2018 durch die aufgetretenen Fälle von Narkolepsie insbesondere bei Kindern durch den H1N1 Impfstoff „Pandemrix“ gefordert. Notwendigerweise hätte die Bioethikkommission dies diskutieren müssen, genauso wie die Haftungsausschlüsse der Impfstoffhersteller. Im Endeffekt muss jetzt der Steuerzahler für allfällige Haftungen bei Impfschäden aufgrund des Impfschadengesetzes aufkommen. Eine allfällige Auszahlung dürfte aufgrund der Pandemiesituation wahrscheinlich nicht adäquat ausfallen.
Das löbliche Ziel der Beendigung der Pandemie wird nicht vom Gedanken der Arzneimittelsicherheit getragen. Die Bioethiker empfehlen eine Impf-Priorisierung von Personen mit einem nahezu unerforschten Impfstoff, dessen tatsächliche Immunität gegen Covid-19 ungesichert ist. Die Verfasser scheinen auch wenig Expertise von den Sorgfalts-und Schutzmaßstäben der Arzneimittelzulassung sowie den haftungsrechtlichen Folgen zu haben, wenn sie indirekt auf eine nicht zugelassene „off-label“ Impfung für Schwangere drängen. Die Abgabe von Impfstoffen sollte für diese Gruppe besonders hohen Sicherheitsaspekten unterliegen. Insbesondere aufgrund der Erfahrungen mit Contergan wurden schließlich die Sicherheits-regulatorien zum Ärgernis der Hersteller sehr hoch angesetzt.
Dramatisch unethisch wird die Stellungnahme aber erst bei den praktischen Überlegungen zur Impfpflicht, die nicht etwa aus Gründen der Gesundheit, sondern aufgrund überschüssiger Bevorratung von der Ethikkommission angedacht ist. Angesichts der bereits 17 Millionen an
Österreich verkauften Impfstoffdosen ist dies mehr als besorgniserregend. Grundrechtlich bedrohlich ist die empfohlene Impfpflicht für Personen, die dazu nicht bereit sind. Auch die Umetikettierung zu einem „Berufsausübungserfordernis“ mit „verengter Freiwilligkeit“ und
postulierten Schutzpflichten gegenüber Patienten ändert nichts an dem angedachten Impfzwang. Bodenlos unverschämt ist die Begründung, „einzelne praktizierende Ärztinnen und Ärzte … treffen … Schutzpflichten …, was den betreffenden Berufsträgern auch bei ihrer Berufswahl bewusst gewesen sein muss“. Schutzpflichten mit einer rückwirkenden Willensvereinnahmung bei der Berufswahl zu begründen ist jedenfalls unzulässig. Zudem wurde nicht einmal auf die Diskrepanz zwischen einer Impfpflicht zur Berufsausübung und der Notwendigkeit einer freien Einwilligung in die Impfung gemäß § 110 StGB hingewiesen.
Die im Epidemiegesetz vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzimpfung für medizinisches Personal anzuordnen, setzt aber gleichermaßen eine evidenzbasierte impfprophylaktische Güterabwägung zwischen Schwere der Krankheit einschließlich Infektiosität und evidenzbasiertem Wissen über die in Frage stehende Impfstoffwirkung voraus. Insofern stellt es einen unverhältnismäßigen und verfassungswidrigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar, Menschen an der Ausübung ihres Berufes unter dem Vorwand der Schutzpflichten gegenüber Patienten zu hindern, obwohl ausreichende Schutzmaßnahmen gegen eine Neuinfektionen ergriffen werden können, solche bislang auch nicht gehäuft durch Gesundheits- und Pflegepersonal festgestellt wurden und die Immunitätslage nach einer Impfung noch unklar ist.
Abschließend empfehlen die bioethischen Experten statt einer Auseinandersetzung mit einer möglichen Zweiklassengesellschaft zwischen Geimpften und Ungeimpften die Möglichkeit grundrechtseinschränkende Eingriffe für Geimpfte aufzuheben und knüpfen dies ausschließlich an logistische Möglichkeiten.
Es bleibt festzuhalten, dass die Bioethikkommission das Vertrauen der Bevölkerung für grundrechtsgefährdende politische Empfehlungen unter wissenschaftlich anmutender Autorität missbraucht.
https://www.diepresse.com/5919334/die-fragwurdige-haltung-derbioethikkommission
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen,
ja, diese Stellungnahme ist das Mindeste,. was dazu zu sagen ist, wo derzeit, seit 10 Monaten die medizinethuschen Grundstandards ausgesetzt sind und die Ethikkommissionen ihr placet geben. Aktuell wird auf die Mitarbeiterinnen im Gesundheits-(alias Krankenwesen) in dieser Richtung Druck ausgeübt.
Scheint es doch dabei nicht um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, sondern um die Durchsetzung von Kontrolle und Macht zu gehen. Dies ist evtl. auch im Sinne von M.Foucault’s „Biopouvoir“ zu lesen.
Mit vielen Grüßen
Gerlinde Sauermann
Ich bin erschüttert über die Vorgänge der Ethikkommission! Gestern hörte ich spät abends im Radio die Impfwerbung eines Arztes der dafür plädierte, dass sich Schwangere der für Mütter und Kind sicheren Impfung unterziehen sollen! Das war die Werbung der Regierung!
Auch über die Impfungen an alten und schwer Vorerkrankten bin ich tief bestürzt, steht doch in den Impfstudien, dass diese gar nicht Teil des Untersuchungspools gewesen waren! Es wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit eingeschränktem Immunsystem nicht geimpft werden sollen! Bitte wo leben wir, was machen die Ärzte da? Das ist vorsätzliche Tötung bzw. Körperverletzung! Und jetzt noch die Schwangeren? Kriminell!!!!!!!!
Es würde ja völlig ausreichen, sich den öffentlichen Prüfbericht der Zulassungsbehörte anzusehen, um festzustellen, dass die großflächige Anwendung dieses ersten Impfstoffes im besten Falle fahrlässig ist (siehe https://www.ema.europa.eu/en/documents/assessment-report/comirnaty-epar-public-assessment-report_en.pdf).
Dass auf dieser Basis Impfverpflichtungen gefordert werden, ist wahrlich kaum zu fassen. „Kriminell“ ist da wohl fast noch eine harmlose Einschätzung.
Zitat „Impfen – Ethische Aspekte“, Stellungnahme der Bioethikkommision 2015:
Doch bei all diesen Überlegungen darf nicht übersehen werden, dass Maßnahmen in Richtung Impfempfehlungen bzw. Impfpflicht das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens jedes einzelnen beachten müssen. Um ausreichend über dieses Grundrecht disponieren zu können, sind Menschen über die Vorteile einer Schutzimpfung als eine invasive Präventionsmaßnahme bei Gesunden ebenso aufzuklären wie über damit verbundene potentielle Risiken wie Impfnebenwirkungen, Impfreaktionen oder Impfkomplikationen. In diesem Zusammenhang kommt einer industrieunabhängigen Dokumentation des objektiven Nutzens von Impfprogrammen ein besonders hoher Stellenwert zu.
Zitat „Ethische Fragen einer Impfung gegen Covid-19“, Stellungnahme Bioethikkommission 2020:
Geht es dagegen um schwerwiegendere Grundrechtseingriffe und um Situationen, in denen eine Überprüfung des Impfstatus etwa durch Vorlage eines entsprechenden amtlichen Nachweises logistisch mit verhältnismäßigen Mitteln zu bewältigen ist (z. B. Restaurant- oder Konzertbesuche, Beherbergung, Skipässe und vergleichbare Kultur- und Freizeitaktivitäten) und aufgrund der äußeren Abgrenzung des Personenkreises keine Gefahr breitflächiger „Demoralisierung“ droht, weil etwa für Passantinnen und Passanten der Grund für die Nichteinhaltung einer Maßnahme im öffentlichen Raum nicht erkannt werden kann, scheint es erforderlich, geimpfte Personen von Grundrechtseingriffen auszunehmen.
Die Namen der Juristen in der aktuellen Bioethikkommission:
Dr. Christiane Druml
Univ. Prof. Dr. Alois Birklbauer
Dr. Maria Kletecka-Pulcker
Univ. Prof. Mag. Dr. Michael Mayrhofer
Dr. Stephanie Merkens
Dr. Klaus Voget
Priv.-Doz. Dr. MBA Jürgen Wallner
Univ.Prof. Dr. LL.M. Christiane Wendehorst
Mit Entsetzen verfolge ich die Haltung der Ethikkommission bereits seit April oder Mai 2020, damals vertreten durch je eine Dame in 2 Diskussionsrunden „Talk im Hangar7“ auf ServusTV.
Vielen Dank für diesen Beitrag!
Schon 2015 wurde die Zwangsimpfung als legitim erachtet: (Auszug aus: „Impfen – Ethische Aspekte“, Juni 2015)
(Das Impfverhalten) „Es kann andere Menschen schützen oder gefährden. Hier wird der Eingriff in die individuelle Autonomie, durch den Schutz der Allgemeinheit als gerechtfertigt betrachtet. Impfen wird damit als Bringschuld formuliert, die dadurch erreichbare Herdenimmunität als öffentliches Gut (ein gesundheitlicher Gewinn für die Allgemeinheit).“ (Seite 11)
FRAMING: „Responsibility to Protect“ (perfider NATO-Slogan zur Rechtfertigung von Angriffskriegen; diesmal gegen die eigene Bevölkerung…)
Weiter heißt es dann, das durch die Unterlassung (der Impfung) „andere Menschen bewusst gefährdet werden“, (!) was auf fehlende Solidarität und Egoismus der Verweigerer hinweist; hier wird also mit ad hominem Attacken gearbeitet bzw. die Ethik als Waffe gegen Dissidenten („Moralkeule“) benutzt:
„Das öffentliche Gut der Herdenimmunität wird durch die Position von ImpfgegnerInnen bedroht, die durch Bezugnahme auf vermeintliche Nebenwirkungen – insbesondere sogenannte „Impfschäden“, ein Verhalten propagieren, das individuellen Nutzen als alleiniges Kriterium für richtiges Verhalten anerkennt oder aber den Nutzen von Impfungen für die Allgemeinheit überhaupt infrage stellt.“ (Seite 12)
Diese arrogante, polemische Schuldzuweisung (für Menschen, die ihre Grundrechte wahrnehmen!) basiert offenbar auf Ignoranz, denn sie unterstellt, dass die Herdenimmunität NUR durch Massenimpfungen* erreichbar ist (mind.50% der Bevölkerung) und demgemäß jeder „Verweigerer“, dieses Schutz-Ziel mutwillig unterminiert.
Diese Annahme ist ebenso falsch, wie Behauptungen, man müsse 60%, 70% oder mehr impfen, damit der Schwellenwert für die Herdenimmunität erreicht wird. Diese Werte beruhen auf simplen, mathematischen Modellen, (HIT = 1-1/R0) die nicht der Realität entsprechen (Immunität ist NICHT homogen in der Bevölkerung); und (für SARS-Cov-2) es gibt auch OHNE Impfung eine bereits vorhandene Immunität (siehe z.B.
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32511451/ https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563
(* Die WHO hat kürzlich ihre Definition der Herdenimmunität so eingeengt, dass damit auch diese Lüge propagiert wird!)
THE MORAL HIGH-GROUND
Das Wort „Impfschäden“ in Anführungszeichen zu verwenden, zeigt ja deutlich, wo hier das Problem ist: Diese Leute haben selbst keine Ahnung von Immunologie, Pharmakologie, Zellbiologie u. Genetik, maßen sich aber an, Menschen moralisch „abzukanzeln“, die meistens sehr gute Gründe haben, warum sie eine Impfung ablehnen: Sie haben sich gründlich darüber informiert (und Impfschäden gibt es genug; In den USA und England wurde ein eigenes Verfahren zur finanziellen Entschädigung dafür eingerichtet!)
Wenn solche Leute in eine „Ethik-Kommission“ aufgenommen werden, dann sieht es sehr düster für unsere Grundrechte aus; Seit den Nürnberger Ärzte-Prozessen muss es absolut TABU sein, auch nur darüber nachzudenken, medizinische Eingriffe durch Zwang zu ermöglichen.
Diese Form der staatlich organisierten Körperverletzung als Bedingung für das Wiedererlangen von Freiheitsrechten zu legitimieren, ist eine ungeheuerliche Verletzung ethischen Handelns und demokratischer Prinzipien.
Diese Leute sind eine Gefahr für die Demokratie und den Rechtsstaat …man kann nur hoffen, dass Herr Anschober zu seiner Aussage steht, dass es keinen Impfzwang geben wird…
Dafür muss aber vor Gericht eine Tatsachen-Feststellung erfolgen, in der die organisierte Täuschung offengelegt wird (vor allem der Missbrauch des PCR-Tests für „bestätigte Fälle“ (von denen 93% nie krank werden) und „Covid-Todesfälle“ (eine Kategorisierung mit pos Test aber ohne Autopsie)
Aktuelle Umfrage unter den honorigen Kommissionsmitgliedern im Bundeskanzleramt: Bei wie vielen der geimpften Personen treffen folgende Voraussetzungen zu?
„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.“
(Punkt 1 des Nürnberger Kodex 1947. Das ist die historisch maßgebende ethische Richtlinie für medizinische, psychologische und anderer Experimente am Menschen)