Impfeinladungen: Beschwerden vor der Datenschutzbehörde zu Recht abgewiesen?

Datenschutzbehörde weist Beschwerden über Impfeinladungen ab – weiter zum Bundesverwaltungsgericht?

Hintergrund

In den letzten Tagen erreichten die AfA immer wieder gleichartig gelagerte Bescheide der Datenschutzbehörde (DSB). Bereits vor geraumer Zeit hat unsere Gruppe besorgten Betroffenen ein Muster-Formular für Beschwerden an die DSB bei Datenschutzverletzungen zur Verfügung gestellt, unter anderem auch gegen die vom Dachverband des Sozialversicherungsträger (DVSV) ausgesendeten Impfeinladungen. Viele Leser haben dieses Schreiben genutzt und sich bei der DSB beschwert. Die Behörde musste sich daher mit dem Thema beschäftigen. Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens holte sie eine Stellungnahme des DVSV ein, die den Beschwerdeführern dann übermittelt wurde.

In der Folge veröffentlichten wir bereits im Frühjahr 2022 ein Beitrag (Link), welcher sich mit der Problematik dieser Stellungnahme des DVSV zu den Impfeinladungen beschäftigte. Die Bescheide der DSB gehen auf die von den Betroffenen zu Recht aufgezeigten Beschwerdepunkte kaum oder gar nicht ein. Hinzu kommt, dass die DSB schon amtswegig – also von sich aus, unabhängig von speziell darauf abzielenden Beschwerden – die in unserem Artikel aufgezeigten Probleme aufzugreifen gehabt hätte.

Abweisung zu Recht?

Seit einigen Tagen erreichen uns nun Berichte über Bescheide der DSB, die die Datenschutzbeschwerden abweisen. Da die DSB unter anderem eine Unschlüssigkeit des Beschwerdevorbringens erkannte, hätte die DSB den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, das Vorbringen samt den Beschwerdeanträgen schlüssig zu stellen, es zu „verbessern“. Dies auch, zumal diese Betroffenen sich großteils ohne anwaltliche Vertretung an die DSB gewandt haben.

Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht

Gegen den zurück- und abweisenden Bescheid der DSB kann eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Hierfür fällt eine Gebühr von 30 € an und die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung (bzw. ab Hinterlegung – gelber Zettel). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wären die im Artikel vom Frühjahr 2022 aufgeworfenen Fragen aufzuklären. Aus diesem Grund ist es durchaus empfehlenswert, eine Beschwerde gegen die Bescheide einzulegen. Für eine Beschwerde spricht auch, dass beim hier betroffenen Thema europarechtliche Fragen zu klären sind. Die für Datenverarbeitungen relevante Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Rechtsnorm, welche von der EU erlassen wurde. Nur Gerichte (wie das hier zuständige BVwG) sind berechtigt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung von EU-Recht zur Klärung vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass möglichst viele Betroffene von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen.

Aufgrund der Tatsache, dass die DSB offenbar Teile des erstatteten Beschwerdevorbringens für unschlüssig erkannte, ist es unbedingt empfehlenswert, dass die Bescheidbeschwerde an das BVwG durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

MMag. Markus Koisser

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

5 Kommentar

  1. Dipl. Ing. ROSHDY

    Vielen Dank für die Aufklärungen.
    Es ist ein never end story.
    Ich werde bis zum bitteren Ende kämpfen und auch bereit meine Reisepass abzugeben und das Chaos in Europa zu verlassen.

  2. Christine Zechmeister

    Hallo,
    ich hoffe ich habe es richtig verstanden. Ich muss die € 30,00 nur bezahlen wenn ich auf den abgewiesenen Bescheid jetzt Beschwerde erhebe, oder? Was passiert wenn ich nichts mache? Nichts, oder?

    1. Genau, die 30 € fallen nur an, wenn Sie Beschwerde erheben. Sonst geschieht nichts.

  3. Ksenija Nebenführ

    Hallo, ich habe auch Brief/Bescheid bekommen aber alles zwei mal. Alles gleich nur zwei verschiedene Sacharbeiter. Vielen Dank für die Information betreffend € 30,00
    Liebe Grüße.

  4. Hermann

    Hallo zusammen, ich habe ebenfalls nichts bezahlt und heute folgenden Bescheid von der dsb erhalten:

    Die Datenschutzbehörde teilt mit, dass die vom Amt der Tiroler Landesregierung gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. August 2022, GZD771.xxx (2022-0.573.xxx), erhobene Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
    Alle Eingaben sind nun direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

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