Rechtsanwälte für Grundrechte
Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.
Sind nicht auch der 1. ÄK-Präsident und seine Drei Stellvertreter – nach dem §49 AerzteG – zur strengen Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet?
Primum non nocere, Secundum cavere, Tertium (ipse) sanare! = 1. Nicht schaden! 2. Vorsichtig sein! 3. Die (Selbst)Heilung begleiten!
Wie konnte dann trotzdem das passieren, dass der damalige ÄK-Pr Prof. Dr. med.Thomas Szekeres mit seinen „Drei Vertretern“ – in grob-fahrlässiger Weise – eine Anordnung erteilte, dass die Ärzteschaft bei jeder medizinischen Konsultation eines Patienten zum „C-Impfen“ animieren solle, sogar dafür „Werbung“ gemacht werden solle und sich ja nicht kritisches dagegen äußern darf, weil sonst ein „Disziplinarverfahren“ sofort gegen die „unfolgsame“ Ärzteschaft, die sich eigentlich nach dem §49 AezeG gemäß „sorgfältig“ verhalten hat, eingeleitet würde. Sind diese „Vier“, die auch Ärzte sind, von jeglicher Sorgfalts- und Aufklärungspflicht befreit? Ich glaube nicht. Wie viele ÄrzteInnen wurden in Österreich und weltweit, daher eigentlich „widerrechtlich“ und auf reine Willkür basierend verfolgt und angeklagt! Ist diese Obrigkeit rechtlich gesehen „immun“?
„Über etwas, das hinter einer Mauer versteckt ist, können wir nichts wissen!“ Bis heute sind die genauen Zusammensetzungen der damals als PHEIC-zugelassenen sog. „Corona-Impfstoffe“ nicht bekannt. Daher war auch ab Jänner 2021 niemandem die Zusammensetzung bekannt, und deswegen wurde von der „Impfärzteschaft“ grob fahrlässig eine „nicht rechtswirksame Einwilligung“ als „wirksame Einwilligung“ vorgetäuscht/unterstellt und dann hypeartig „lustig und munter“ drauflos geimpft.